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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_724/2021  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 20. Mai 2021 (BS 2020 86). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Eisenleger A.________ erlitt am 7. Mai 2020, um ca. 08.35 Uhr, während seiner Arbeitstätigkeit bei einem im Bau befindlichen Mehrfamilienhaus an der B.________strasse in Zug einen Arbeitsunfall. Der Unfall ereignete sich, als er beim Dach über dem zweiten Untergeschoss vom betonierten Boden, welcher sich auf einer Höhe von 105 cm ab Normalboden befand, über eine provisorische Bautreppe nach unten zu den Baucontainern zu gelangen beabsichtigte. Bei der Treppe handelte es sich um eine Baustellenkonstruktion, bei welcher fünf metallene Einzeltritte mittels Nägeln auf zwei Kanthölzer montiert werden. Nebst den Nägeln, welche als Befestigung dienten, lagen die Einzeltritte zur Stabilisierung aufeinander auf. A.________ betrat die Treppe in zügigem Tempo, worauf der zweitoberste Tritt einknickte bzw. sich verbog, sodass sich die Nägel der beiden obersten Tritte lösten und teilweise ausrissen. A.________ kam dadurch zu Fall und stürzte mit dem Rücken auf die unteren Treppenstufen, wobei er eine Rückenprellung mit Hämatom oberhalb des Gesässes erlitt. Die Treppe war seit dem 27. April 2020 im Einsatz und seither täglich, auch vom Verunfallten, mehrfach benutzt worden. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verfügte am 12. Juni 2020 gestützt auf den Polizeirapport vom 11. Mai 2020 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Am 18. November 2020 stellte A.________ Strafantrag. Mit selbem Datum erhob er Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. 
Mit Urteil vom 20. Mai 2021 hat das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde abgewiesen. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 7. Mai 2020 ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Strafverfahren ist allerdings nicht blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3).  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie in diesem Fall darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen in Frage stehen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
1.2. Dem Beschwerdeführer wurde die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2020 aufgrund eines Kanzleifehlers bei der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt. Die Zustellung erfolgte erst am 11. November 2020, nachdem die vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreterin um Akteneinsicht nachgesucht hatte. Am 18. November 2020 hat der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt und sich somit als Privatkläger konstituiert (Verfahrensakten act. 1/14; Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer legt hinreichend dar, dass sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilansprüche, namentlich auf nicht durch die Unfallversicherung gedeckten Ersatz für Erwerbsausfall, Haushaltschaden und allenfalls nicht gedeckte Heilungskosten (Beschwerde S. 3 f.), auswirkt. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die auf der Baustelle verwendete provisorische Bautreppe habe nicht den Anforderungen gemäss Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (Bauarbeitenverordnung [BauAV]; SR 832.311.141) entsprochen. Es sei auch offensichtlich, dass deren Unterhalt ungenügend gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe auch nicht abgeklärt, welchen Belastungen die Treppe habe standhalten müssen. Die Vorinstanz habe die Treppenkonstruktion zu Recht als mangelhaft bezeichnet. Sie habe indes zu Unrecht angenommen, eine wissenschaftliche Prüfung der Treppe im Hinblick auf eine allfällige Mangelhaftigkeit sei nicht möglich gewesen, zumal jedenfalls die verbogene Treppenstufe und zwei Vergleichsnägel von der Polizei asserviert worden seien. Die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsansprüche in den Bereichen Installation und Unterhalt der Treppe hätten jedenfalls vom zuständigen Bauleiter der Baustelle überprüft werden müssen. Dabei hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass die Bautreppe sich in einem miserablen Zustand befunden habe. Die offensichtliche Nichteinhaltung dieser Anforderungen bedeute eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Insgesamt könnten weitere Abklärungen zur Tauglichkeit der Treppe und ihrer Wartung durchaus dazu führen, die verantwortlichen Personen zu eruieren. Es habe mithin ein ausreichender Tatverdacht bestanden, der zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätte führen müssen. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verletze daher den Grundsatz "in dubio pro duriore" (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Staatsanwaltschaft gelangte zum Schluss, die polizeilichen Ermittlungen hätten keinerlei Hinweise erbracht, die rechtsgenüglich darauf hätten schliessen lassen, dass sich irgendjemand auf der Baustelle einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht hätte. Hinweise auf eine Manipulation an der Treppe lägen nicht vor. Aus den Aussagen der befragten Personen gehe vielmehr hervor, dass der Tritt der Treppe beim Betreten durch den Beschwerdeführer von selber nachgegeben habe. Bei dieser Sachlage sei keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen (Nichtanhandnahmeverfügung S. 2).  
 
2.2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der zweitoberste Tritt der auf der Baustelle verwendeten Treppenkonstruktion habe sich verbogen, wodurch sich die für die Befestigung benötigten Nägel gelöst hätten und teilweise ausgerissen seien. Gestützt darauf nimmt sie an, die fragliche Treppe sei mangelhaft gewesen. Zwar könne dem Polizeirapport nicht entnommen werden, dass die Verantwortungsbereiche der verschiedenen Baufirmen und -arbeiter umfassend abgeklärt worden wären, doch seien keine Indizien vorhanden, welche auf eine Pflichtwidrigkeit bei der Erstellung der Treppenkonstruktion hindeuteten, unabhängig davon, in wessen Zuständigkeitsbereich die Montage und Wartung der Treppe gefallen sei. Es dürfe davon aus gegangen werden, dass es sich um eine auf Baustellen gängige und generell zulässige Konstruktion gehandelt habe, welche zudem noch nicht übermässig lange, zum Einsatz gekommen sei. Die Treppenkonstruktion habe vor dem Unfallereignis denn auch den täglichen Belastungen unzählige Male standgehalten. Auch eine allfällige materialwissenschaftliche Untersuchung würde kein abschliessendes Urteil erlauben, zumal weder die Kanthölzer noch die inkriminierten Nägel asserviert worden seien. Schliesslich gebe es auch keine Indizien dafür, dass die Materialermüdung hätte erkannt bzw. verhindert werden können. Unter diesen Umständen habe es im Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegen, die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen (angefochtenes Urteil S. 4 f.).  
 
3.  
 
3.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO lediglich, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist etwa der Fall, wenn sich offensichtlich nicht sagen lässt, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.; Urteile 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 IV 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).  
 
3.2. Gemäss Art. 125 StGB macht sich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist das Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz gelangt mit zureichenden Gründen zum Schluss, dass der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Jedenfalls ist sie insofern nicht in Willkür verfallen. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er legt namentlich nicht hinreichend dar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, wonach keine Indizien dafür vorgelegen hätten, dass die unfallverursachende Materialermüdung hätte erkannt oder verhindert werden können, zumal die seit mehreren Tagen benutzte provisorische Bautreppe den Belastungen unzählige Male standgehalten habe, offensichtlich unhaltbar sein soll. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Treppenkonstruktion nicht um eine SUVA-konforme Installation gehandelt und sich diese in einem miserablen Zustand befunden habe, welcher dem Bauleiter oder einer anderen für die Sicherheit auf der Baustelle zuständigen Person ohne Weiteres hätte auffallen müssen (Beschwerde S. 8), erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Behauptung. Im Weiteren trifft zwar ohne Zweifel zu, dass auf Baustellen gesetzlich geforderte, erhebliche Sicherheitsansprüche bestehen und dass deren Nichteinhalten eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellt. Doch lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (angefochtenes Urteil S. 4 f.) aus dem Umstand, wonach es wegen der offensichtlichen Mangelhaftigkeit der Treppe zum Unfall gekommen ist, nicht zwingend darauf schliessen, dass dieser auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen ist, welche gegen eine konkrete Person einen hinreichenden Tatverdacht auf eine fahrlässige Körperverletzung begründen würde. Der Beschwerdeführer vermag mit dem Hinweis, es existierten sichere und geeignete Treppenkonstruktionen (Beschwerde S. 6), auch nicht darzutun, dass der Schluss der Vorinstanz, wonach die im vorliegenden Fall verwendete Bautreppe einer üblicherweise auf Baustellen zum Einsatz gelangenden Treppenkonstruktion entsprochen habe, mit sachlichen Gründen nicht zu halten wäre. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil schliesslich, soweit die Vorinstanz davon ausgeht, auch eine materialwissenschaftliche Untersuchung würde kein abschliessendes Urteil erlauben, zumal nicht die gesamte Treppe asserviert worden sei (angefochtenes Urteil S. 5, vgl. auch S. 3). Zudem wurde die Treppe nach den tatsächlichen Feststellungen nach dem Unfall, noch bevor die Polizei am Unfallort eingetroffen ist, provisorisch repariert, sodass sich der Unfallhergang nicht mehr abschliessend klären liess (angefochtenes Urteil S. 2 und 3). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 7), geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. 
Insgesamt hat die Vorinstanz mit ihrem Schluss, es bestünden keine erheblichen und konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung, sodass sich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung als unwahrscheinlich erweise, ihr Ermessen nicht verletzt. Dass die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. 
 
5.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog