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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_884/2021  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 23. März 2021 (SK1 17 40). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am 17. Juli 2013 um 14.19 Uhr mit dem von ihm gelenkten Personenwagen der Marke B.________, Kontrollschild www, auf der U.________strasse, Gemeindegebiet V.________, in Fahrtrichtung W.________ mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Konkret habe er mit den gefahrenen 110 km/h die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserhalb von Ortschaften von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 4 km/h um 30 km/h überschritten. Dies habe er getan, weil er aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behalten habe, wobei er die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt habe oder aufgrund der angezeigten Signalisation hätte kennen müssen. 
 
B.  
Mit Urteil vom 23. März 2021 sprach das Kantonsgericht von Graubünden A.________ im Berufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Albula vom 22. August 2017 zweitinstanzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 (SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 150.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen). Dabei ging es wie bereits das Regionalgericht beweiswürdigend von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 110 km/h und dementsprechend einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h aus. 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache "zur neuen Beurteilung zurückzuweisen". Es sei ihm "eine angemessene Genugtuung zuzusprechen". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (siehe Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit eine Partei den Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen will, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (so etwa Urteile 6B_95/2021 vom 22. März 2021 E. 1.2; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.4; 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 2; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer beanstandet ausführlich die Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich seiner Geschwindigkeitsüberschreitung, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein wird (siehe Erwägung 2). Von vornherein unzulässig ist die Beschwerde demgegenüber, soweit der Beschwerdeführer darin die Erwägung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt kritisiert, er mache im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss eine Urkundenfälschung geltend, und weiter, er habe nie verlauten lassen, es bestehe ein Anspruch auf eine Aufzeichnung seiner Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln. Denn er tut nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern diese Umstände für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnten. Es bleibt insofern bei der als solche nicht beanstandeten Erwägung der Vorinstanz, wonach die Erstinstanz den Anforderungen der Strafprozessordnung an die Protokollierung rechtsgenüglich nachgekommen ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach er mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefahren sei, "willkürlich und im Verfahren unbewiesen geblieben" ist. Sie habe mit dieser das rechtliche Gehör, das Prinzip des bestmöglichen Beweismittels, den Anspruch auf Gleichbehandlung, das Recht auf ein faires Verfahren und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Die Verurteilung wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, die demzufolge einzig in Frage gekommen wäre, sei demgegenüber verjährt.  
 
2.2. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).  
Auch die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteile 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2). 
 
2.3. Die Vorinstanz stellt zunächst auf die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers ab, welche am 17. Juli 2013 unmittelbar nach der Geschwindigkeitsmessung vor Ort durchgeführt wurde. In dieser - so die Vorinstanz - habe der Beschwerdeführer den Vorhalt, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen zu haben, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (abzüglich 4 km/h Toleranz) um 30 km/h überschritten habe, ohne jeglichen Vorbehalt anerkannt. Dies sei "als vollumfängliches Geständnis - und zwar sowohl hinsichtlich der Tatbegehung wie auch bezüglich des exakten Wertes der Geschwindigkeit - zu qualifizieren". Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Folge die Richtigkeit der Messung angefochten und den Vorwurf bestritten habe, vermöge dieses nicht zu relativieren. Sein sinngemässer Einwand, er habe das Einvernahmeprotokoll lediglich "in der Hektik der Verzeigung" unterschrieben, ohne sich des Inhalts bewusst zu sein, sei nicht glaubhaft. Im Protokoll, welches er unterzeichnet habe, seien bei der Frage nach der Anerkennung des vorgeworfenen Tatbestandes unter Angabe der gemessenen Geschwindigkeit und der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung zwei Antwortmöglichkeiten (Ja/ Nein mit freien Zeilen für die Angabe einer Begründung) vorgedruckt, wobei im konkreten Fall das Feld "Ja" angekreuzt gewesen sei. Dass er unter diesen Umständen unwissentlich den Sachverhalt anerkannt habe, erscheine ausgeschlossen und sei vielmehr als Schutzbehauptung zu werten.  
Weiter stützt die Vorinstanz ihre Feststellung auf die mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät durchgeführte Geschwindigkeitsmessung. Sie erwägt, das verwendete Messgerät C.________ mit der METAS-Nr. xxx habe eine Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens von 114 km/h angezeigt. Was die Gültigkeit der Messung angeht, gelangt sie zusammenfassend zum Schluss, es lägen alle notwendigen Dokumente für die Geschwindigkeitskontrolle am Fahrzeug des Beschwerdeführers bei den Akten. Gemäss dem von ihr während des Berufungsverfahrens eingeholten Gutachten von Dipl. Ing. FH D.________ vom 8. März 2019 (nachfolgend: Gutachten) sei die Geschwindigkeitsmessung vom 17. Juli 2013 messtechnisch korrekt und unter Einhaltung der ASTRA-Weisungen vorgenommen worden. Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung des Messgeräts oder ein Fehlverhalten des Messmittels lägen keine vor. Dass der Beschwerdeführer eine tiefere Geschwindigkeit gefahren sei, könne zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Dementsprechend sei nach Würdigung der Beweise erstellt, dass er mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefahren sei und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten habe. 
Der Beschwerdeführer nimmt nur teilweise auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz Bezug, sondern rekapituliert stattdessen über weite Strecken den Prozesssachverhalt, zitiert aus seinen vorinstanzlichen Eingaben und schildert frei die seines Erachtens vorzunehmende Beweiswürdigung. Soweit auf seine Kritik unter diesen Umständen überhaupt näher einzugehen ist (vgl. Erwägung 2.2), ist dazu was folgt anzumerken. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Berücksichtigung seines Geständnisses. Er meint, er habe im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung weder das Video seiner Fahrt noch den genauen Ort der Messung oder die dazugehörenden Akten der Messung gekannt, und weiter, es sei legitim, nach Einsicht in die Akten auf ein zuvor erfolgtes Geständnis begründet zurückzukommen. Die Vorinstanz behafte ihn unzulässigerweise auf das frühe Geständnis, das er später begründet widerrufen habe.  
Ob auf ein Geständnis abgestellt werden kann, das später zurückgezogen wurde, ist eine Frage der Beweiswürdigung (Urteile 6B_651/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 4.3.2; 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.4). 
Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie bei ihrer Beweiswürdigung auch das Geständnis des Beschwerdeführers berücksichtigt, in dem dieser die gemessene Geschwindigkeit anerkannt hat, zumal in der Tat nicht nachvollziehbar ist, weshalb er zunächst einen unrichtigen Sachverhalt eingestanden haben sollte. Demgegenüber muss unter den nachfolgend darzulegenden Umständen (Erwägungen 2.5 f.) nicht beurteilt werden, ob die Vorinstanz ihre Feststellungen vorliegend auch alleine auf das Geständnis hätte abstützen dürfen, so insbesondere betreffend den genauen Wert der Geschwindigkeitsüberschreitung. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer meint sodann, die Vorinstanz habe nicht bundesrechtskonform und ohne Willkür auf das Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung abstellen können, weil der Gutachter abzulehnen und seine Ausführungen nicht nachvollziehbar seien. Im Übrigen kritisiert er das vorinstanzliche Vorgehen betreffend Einholung des Gutachtens als bundesrechtswidrig.  
 
2.5.1. Zunächst vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aufzuzeigen, wenn er darauf verweist, dass die Vorinstanz das Gutachten angeordnet habe, obwohl er sein dahingehendes Gesuch zurückgezogen und die Beschwerdegegnerin ihrerseits ihren entsprechenden Antrag verspätet gestellt habe. Denn wie er selbst einräumt, war die Vorinstanz ohne Weiteres befugt und gegebenenfalls auch gehalten, das Gutachten von Amtes wegen anzuordnen (siehe Art. 182 StPO).  
 
2.5.2.  
 
2.5.2.1. Den bereits im Berufungsverfahren erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, der Gutachter sei nicht neutral, beurteilt die Vorinstanz als unbegründet. Sie erwägt, der Gutachter sei an der Durchführung des Eich- bzw. Zertifizierungsverfahrens des vorliegend benutzen Geschwindigkeitsmessgeräts nicht beteiligt gewesen, sondern habe im konkreten Fall lediglich die ihm zur Verfügung gestellten Videoaufnahmen ausgewertet und allfällige Messfehler geprüft. Es lägen keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien vor, welche seine Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen vermöchten. Alleine seine Aussage, dass die Qualität der Geschwindigkeitsmessungen in der Schweiz hoch sei, vermöge noch keine Vorbefasstheit zu begründen.  
 
2.5.2.2. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Eine Ausstandspflicht wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Sachverständigen begründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in sachlich-objektivierter Weise begründet erscheinen. Es genügt allerdings, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken; für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist (siehe etwa Urteile 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.3; 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung). Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand des Sachverständigen wegen Befangenheit. Der blosse Umstand, dass eine Partei (oder eine vom Gutachten beschwerte verfahrensbeteiligte Person) gewisse Feststellungen des von der Verfahrensleitung bestellten Sachverständigen bestreitet, belegt keinen Ausstandsgrund (Urteile 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.5; 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.5.2.3. Inwiefern vorliegend ein Anschein der Befangenheit des Gutachters erweckt worden sein soll, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verweist wie bereits im kantonalen Verfahren darauf, dass Dipl. Ing. FH D.________ auf seiner Webseite schreibe: "Achtung: die Qualität der Geschwindigkeitsmessungen ist in der Schweiz sehr hoch!". Eine solche Aussage bringt jedoch für sich alleine keinen unkritischen und parteiischen Ansatz zum Ausdruck und vermag nicht zu begründen, dass der Gutachter nicht in der Lage wäre, eine konkrete Geschwindigkeitsmessung objektiv zu überprüfen, zumal nicht festgestellt ist und der Beschwerdeführer auch nicht dartut, in welchem Kontext diese Aussage gemacht wird bzw. wurde. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Medienberichte über Fehlmessungen mit geeichten Laser-Messgeräten nichts. Dass der beanstandete Satz "nicht für überragende Kenntnisse des Gutachters" spreche, wie der Verteidiger des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 17. April 2019 ausführte, begründet keinen Anschein der Befangenheit.  
Ferner verweist der Beschwerdeführer auf diverse angebliche Fehler im Gutachten. Darin liegen jedoch keine Anhaltspunkte, die eine schwere Verletzung der Gutachterpflicht oder eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren und einen Ausstand des Gutachters begründen könnten. Das gilt insbesondere für die Aussage, es sei "völlig genügend, wenn bei der Prüfung durch die schweizerische Zulassungsbehörde METAS die Messungen zu 100 % erfüllt seien, das heisst, dass absolut keine Fehlmessungen zu Ungunsten des gemessenen Fahrzeuglenkers auftreten". Denn damit nimmt der Gutachter lediglich auf seinen Hinweis Bezug, dass von den Herstellern der Messgeräte nicht offiziell bekannt gegeben werde, wie genau die sogenannte Regressionsgerade berechnet werde, wie einzelne Ausreisser behandelt würden und nach welchen Kriterien die Messung für gültig befunden werde. Die Aussage, dass keine Fehlmessungen zu Ungunsten des gemessenen Fahrzeuglenkers auftreten, ist im Übrigen unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Sicherheitsmargen zu verstehen (Erwägung 2.6.4). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, das Gutachten zeige, dass der Gutachter nicht unabhängig und nicht unvoreingenommen gewesen sei. 
 
2.5.3. Soweit sich der Beschwerdeführer ferner gegen den Inhalt des Gutachtens wendet, ist an dieser Stelle was folgt zu beachten. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht allerdings in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer meint, er habe das Gutachten mehrfach kritisiert. Seine Kritik sei dem Gutachter nicht übermittelt worden und dieser habe keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Seine materiellen Einwände seien somit zumindest offen geblieben, weshalb das Gutachten als erschüttert zu gelten habe. Ohne diese Einwände zu prüfen, müsse deshalb im Zweifel zu seinen Gunsten von deren Richtigkeit ausgegangen werden. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. 
Die Rüge geht fehl. Das Gutachten von Dipl. Ing. FH D.________ ist nachvollziehbar und schlüssig. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie ausführt, es seien "keine Gründe ersichtlich, weshalb der [...] vom Gutachter bestätigten Feststellung betreffend die Gültigkeit der strittigen Geschwindigkeitsmessung nicht gefolgt werden dürfte". Vielmehr ist ihr zuzustimmen, dass etwa der Einwand des Beschwerdeführers, der Gutachter sei von einem falschen Fahrzeugtyp ausgegangen, die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen nicht zu erschüttern vermag. Schliesslich kann das Gutachten auch nicht als "unqualifiziert" bezeichnet werden, weil der Gutachter die Programmierung des Messgeräts nicht im Einzelnen kennt (vgl. dazu Erwägung 2.6.5.1). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz aber auch nicht gehalten, dem Gutachter die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Replik zu unterbreiten, wie dieser meint. 
Wie die nachfolgenden Ausführungen (Erwägung 2.6) zeigen, geht das angefochtene Urteil hinreichend auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten respektive die Geschwindigkeitsmessung ein, und der Beschwerdeführer war dementsprechend in der Lage, das Urteil sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt. 
 
2.6. Der Beschwerdeführer kritisiert in verschiedener Hinsicht, die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung sei mangelhaft erfolgt und ihr Ergebnis dürfe dem Schuldspruch nicht zugrundegelegt werden.  
 
2.6.1. Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) sind bei den Kontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle der Geschwindigkeit (Abs. 1 lit. a). Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Abs. 1bis). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) (Abs. 2) : a. die Durchführung und das Verfahren; b. die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge. Gestützt darauf hat das ASTRA am 22. Mai 2008 sowohl die Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) als auch die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) erlassen. Ausserdem hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seiner Verordnung über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) geregelt (Art. 1) : a. die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.  
 
2.6.2. Was das verwendete Messgerät betrifft, stellt die Vorinstanz fest, laut Eichzertifikat Nr. yyy vom 15. Februar 2013 sei am Vortag das Lasergeschwindigkeitsmessgerät C.________, S.-Nr. zzz, Bilddokumentationssystem, Laser E.________, durch das METAS gemäss den Vorschriften der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung geeicht und ausdrücklich bestätigt worden, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfülle und unter Berücksichtigung der VSKV-ASTRA eingesetzt werden dürfe. Die Eichung sei bis zum 28. Februar 2014 gültig, solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspreche und keine Sicherungsmechanismen verletzt oder messrelevante Teile repariert worden seien. Dieses Zertifikat beziehe sich auf das Gerät mit der METAS-Nr. xxx, und exakt diese Zahl finde sich sowohl im Messprotokoll betreffend den Beschwerdeführer neben der Ortsbezeichnung "X.________" als auch in der Fusszeile der Messaufnahme direkt unter dem Wort "Metas". Es sei somit ausgewiesen, dass sich das Eichzertifikat auf das verwendete Messgerät beziehe. Dass sämtliche Bestimmungen zu den Geschwindigkeitsmessgeräten eingehalten worden seien, sei damit hinreichend bestätigt. Sofern, wie in diesem Fall, keine Hinweise vorhanden seien, dass sich relevante Umstände (Änderung der gesetzlichen Anforderungen, Verletzung von Sicherungsmechanismen oder von messrelevanten Teilen) geändert hätten, dürfe von einwandfreier Funktion des Radargeräts und Korrektheit der Messung ausgegangen werden. Dies umso mehr, als die Kantonspolizei Graubünden am 17. Dezember 2013 bestätigt habe, dass nach der Eichung vom 14. Februar 2013 am fraglichen Gerät keine Reparaturen durchgeführt worden seien.  
Weiter führt die Vorinstanz aus, nach jeder Inbetriebnahme des Systems (z.B. nach Filmwechsel, Austausch des Speichermediums, Austausch des Messsystems, Änderung der Messparameter usw.) sei gemäss den ASTRA-Weisungen ein Messprotokoll zu erstellen. Dabei müssten verschiedene Daten überprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden. So sei insbesondere zu bestätigen, dass ein Funktionstest erfolgreich durchgeführt worden sei. Weiter sei die Messwerterfassung anhand der Bilddokumentation zu überwachen und ein Logbuch über die Kontrollmassnahmen zu führen. Im konkreten Fall habe der für die Messung verantwortliche Polizist der Kantonspolizei Graubünden auf dem Messprotokoll mit vier Kreuzen und durch seine Unterschrift bestätigt, dass die erforderlichen Gerätetests durchgeführt worden seien. Damit bestehe die Vermutung, dass er diese vor der ersten Messung vorzunehmende Prüfung entsprechend den Voraussetzungen der Bedienungsanleitung pflichtbewusst und mit positivem Ergebnis vorgenommen habe. 
Was die konkrete Messung der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers bzw. von dessen Personenwagen betrifft, erwägt die Vorinstanz schliesslich, diese sei lege artis erfolgt, wie sich aus der Videoaufzeichnung ergebe. Die Bedienerin der Laserpistole habe das Fahrzeug des Beschwerdeführers, welches fast gerade auf das Messgerät zufahre, genau im Visier. In einer ersten Phase der Messung erscheine in der Fusszeile unter dem Titel "Status" zweimal der Begriff "invalid". Dies bedeute, dass die Messung nicht anforderungsgemäss ausgeführt worden sei. Bei der dritten Messung wechsle die (vorher weisse, auf "--- km/h" stehende) Geschwindigkeitsanzeige in der Kopfzeile der Videoaufzeichnung um 14:19:59 Uhr jedoch auf grün, zeige "+ 114 km/h" an und es erscheine in der Fusszeile unter dem Titel "Status" der Begriff "valid", was gemäss Bedienungsanleitung bedeute, dass eine gültige Messung vorgenommen worden sei. Die Messung sei zudem offensichtlich und unbestrittenermassen am Fahrzeug des Beschwerdeführers erfolgt, und eine Fehlmessung durch Erfassung eines anderen Gegenstandes könne ausgeschlossen werden. Weiter seien während der Messphase keine unerlaubten Schwenkbewegungen der Radarpistole sichtbar. Dass eine Messung nur dann gültig sein sollte, wenn das Kennzeichen des Fahrzeugs erfasst worden sei, ergebe sich weder aus den ASTRA-Weisungen noch aus der Bedienungsanleitung des Messgeräts. Auch aus dem Umstand, dass vorgängig zwei Messungen als "invalid" qualifiziert worden seien, lasse sich nicht darauf schliessen, dass deshalb auch die dritte Messung ungültig wäre. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass beide an der Messung beteiligten Polizisten gemäss Bescheinigung vom 4. Mai 2007 respektive vom 25. Oktober 2011 über die nötigen Fachkenntnisse zur Bedienung des Gerätes verfügt hätten.  
 
2.6.3. Der Beschwerdeführer kritisiert den Umstand, dass der Gutachter gestützt auf das Filmmaterial die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht ermitteln konnte.  
Gemäss Art. 9 VSKV-ASTRA sind die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren. Das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen. 
Vorliegend ist eine Videoaufzeichnung der fraglichen Geschwindigkeitsmessung gemacht worden und diese liegt vor. Dass der Gutachter die gefahrene Geschwindigkeit allein gestützt auf das Video nicht mit Sicherheit ermitteln konnte, hat nicht zur Folge, dass auf die Messwerte nicht abgestellt werden dürfte (vgl. Urteil 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 2.5 mit Hinweis). 
 
2.6.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei unklar, wie der angezeigte Messwert in km/h ohne Kommastellen zustandekomme, weshalb in Nachachtung von Art. 8 VSKV-ASTRA der angezeigte Wert von 114 km/h auf 113 km/h abzurunden und von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 109 km/h auszugehen sei.  
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA sind vom "auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert" bei Lasermessungen folgende Werte abzuziehen: 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h. 
Die Vorinstanz erwägt zu diesem Einwand, mit der Eichung und damit der Zertifizierung der Gesetzeskonformität werde auch bestätigt, dass das Gerät die Abrundung der gemessenen Geschwindigkeiten auf die nächste ganze Zahl in Einklang mit Art. 8 Abs. 1 der VSKV-ASTRA vornehme. Es bestehe somit kein Anlass, diesen Umstand in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen verkenne der Beschwerdeführer, dass für die Frage, ob eine Verkehrsregelverletzung vorliege, grundsätzlich die tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend sei. Der Tatsache, dass Geschwindigkeitsmessungen durch technische Geräte möglicherweise minimal von den tatsächlichen Werten abweichen könnten, werde zusätzlich zu den detaillierten Vorgaben für die Messgeräte und deren Installation durch die Vorschrift von Sicherheitsmargen bei solchen Rechnung getragen. Gemäss der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung dürfte das Messmittel eine maximale Fehlergrenze von 3 % bei Geschwindigkeiten über 100 km/h aufweisen, um in Verkehr gesetzt zu werden (Anhang zu Art. 4). Im konkreten Fall habe das METAS mit Schreiben vom 21. Januar 2014 ausgeführt, dass während der Eichung vom 14. Februar 2013 maximale Abweichungen von Einzelwerten lediglich bis +0.4 % festgestellt worden seien. Dies entspreche bei gemessenen 114 km/h gerade einmal 0,456 km/h, welche mit dem Sicherheitsabzug von 4 km/h bei Weitem abgedeckt seien. Für allfällige marginale Ungenauigkeiten - darunter falle auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rundungsfrage - sei damit bereits ein ausreichender Sicherheitsabzug gewährt und dem Berufungskläger anstelle der gemessenen 114 km/h lediglich eine Geschwindigkeit von 110 km/h zur Last gelegt worden. Eine allenfalls minime Abweichung - wie sie vom Beschwerdeführer mit dem Bereich von 1 km/h vorgebracht werde - sei damit bereits berücksichtigt. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass die Messung korrekt gewesen und der Beschwerdeführer mindestens 30 km/h zu schnell gefahren sei. Auch das METAS sei daher zum Ergebnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer mindestens gefahrene Geschwindigkeit im konkreten Fall 113,5 km/h betragen würde. Die 110 km/h seien somit "eine Annahme zu Gunsten des [Beschwerdeführers]". 
Mit Blick auf diese Begründung geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er in diesem Zusammenhang rügt, die Vorinstanz wolle "bei der Geschwindigkeitsbestimmung von den Abweichungen der Eichwerte ohne zusätzlichen Abzug der Sicherheitsmarge ausgehen". Ob die in Art. 8 Abs. 1 VSKV-ASTRA vorgesehenen Sicherheitsabzüge auch eine dem Ingress dieser Bestimmung widersprechende Rundung des Geschwindigkeitsmesswerts Rechnung aufwiegen könnten, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, erscheint dagegen zweifelhaft, kann indessen an dieser Stelle offenbleiben. Denn die Vorinstanz durfte - ohne dadurch in Willkür zu verfallen - davon ausgehen, dass das Gerät die gemessene Geschwindigkeit wie vorgeschrieben auf die nächste ganze Zahl abrundet, zumal dies auch der Angabe der Herstellerin F.________ AG gegenüber dem Gutachter entspricht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese unrichtig sein soll. Daraus folgert der Gutachter nachvollziehbar, dass die effektiv im Gerät gemessene Zahl zwischen 114,00 und 114,99 km/h lag, was die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrundelegen durfte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Rundungsalgorithmus als solcher nicht bekannt ist, entspricht ein Abrunden auf die nächste ganze Zahl doch einem einfachen Weglassen der Nachkommastellen, wie es noch die Erstinstanz angenommen hatte.  
 
2.6.5. Der Beschwerdeführer kritisiert ferner in verschiedener Hinsicht die Bedienung des Messgeräts durch die Polizeibeamten.  
 
2.6.5.1. Das Gutachten äussert sich in der Antwort auf die zweite Frage nachvollziehbar zum Zustandekommen der Messung, wobei es wiederholt auf die "valid"-Anzeige des Messgeräts abstellt. Diese Anzeige - so das Gutachten - könne als sicher bezeichnet werden, da das Gerät die Zulassungsprüfungen beim METAS bestanden habe.  
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er seinerseits meint, der im Messmittel angezeigte "valid"-Wert biete keine Gewähr dafür, dass eine gültige Messung vorliege. Im Gegenteil kann mit dem Gutachter und der Vorinstanz aufgrund der Zulassung des Messgeräts willkürfrei davon ausgegangen werden, dass dieses bei regelkonformer Nutzung Fehlmessungen zuverlässig ausschliesst, was es vorliegend bei den ersten beiden Messungen - gemäss Gutachter wegen Schwenkbewegungen durch die Bedienperson - durch die Angabe "invalid" denn auch tat. Dies gilt unabhängig davon, dass die Programmierung des Geräts im Einzelnen nicht bekannt ist, wie das Gutachten einräumt. In diesem Sinne ist gestützt auf das Gutachten etwa davon auszugehen, dass eine Veränderung der Distanz während der Messung, sofern der Wert ausserhalb der geräteinternen Abweichung liegt, dazu führt, dass die Geschwindigkeitsmessung verworfen und mit "invalid" bezeichnet wird. 
 
2.6.5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, in den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft befinde sich die falsche Bedienungsanleitung und das angefochtene Urteil beruhe auf dieser. Die Vorinstanz habe die korrekte Bedienung des Messgeräts gar nicht überprüfen können.  
Gemäss Art. 3 Abs. 3 VSKV-ASTRA sind die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten. 
Im Gutachten wird ausgeführt, dass die vorhandene Bedienungsanleitung nicht dem verwendeten Bildaufzeichnungsgerät entspreche, und als Beilage wird die vom Gutachter bei der Kantonspolizei erhältlich gemachte neueste Betriebsanleitung zur verwendeten Anzeigeeinheit eingereicht. Wichtig sei, so das Gutachten weiter, dass bei beiden Betriebsanleitungen das gleiche Messgerät C.________ verwendet werde. Geändert habe sich bei der neuen Version die Videokamera und die dazugehörende Videosoftware. 
Der Umstand, dass bei den Akten nicht die aktuellste Bedienungsanleitung lag und die Vorinstanz nicht auf diese verweist, vermag bei dieser Sachlage nicht zu belegen, dass die Polizisten das Lasermessgerät unrichtig eingesetzt haben, zumal der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzeigt, dass sich die Bedienungsanleitungen in entscheidenden Punkten voneinander unterscheiden würden. Im Gegenteil führte sein damaliger Verteidiger in der Stellungnahme zum Gutachten vom 17. April 2019 selber aus, die "wesentlichen Aussagen [der Bedienungsanleitung]" seien "völlig unverändert" geblieben. Angesichts dessen geht der Vorwurf ins Leere, "[a]lle Bezüge auf eine Bedienungsanleitung durch die Vorinstanz" seien "falsch und willkürlich". Soweit in der Beschwerde ein Abschnitt aus der neuen Bedienungsanleitung zitiert und gestützt darauf die mangelnde Justierung des Fadenkreuzes und die Zoom-Einstellungen gerügt werden, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Sachverhaltsergänzung unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 oder Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sein soll (Erwägung 1.3). 
Entsprechendes gilt, wenn der Beschwerdeführer dem Bundesgericht seinerseits eine Gebrauchsanweisung C.________ für Deutschland und Österreich vom Dezember 2008 einreicht, die im Internet abgerufen werden könne. Denn er zeigt nicht nachvollziehbar auf und es ist auch nicht erkennbar, weshalb er dazu berechtigt sein soll, zumal er diese Gebrauchtanweisung ohne Weiteres auch schon im kantonalen Verfahren hätte einreichen können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Inhalt dieser Bedienungsanleitung und die dabei aufgestellten neuen Behauptungen, insbesondere zum Überschreiten der Betriebstemperatur und zum elektromagnetischen Einfluss der Starkstromleitungen, sind nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zulässig. 
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die Originalbedienungsanleitung befinde sich nicht in den Akten. Es fehle die im Zulassungszertifikat erwähnte "Bedienungsanleitung zum Geschwindigkeitsmesssystem C.________ (4. Auflage Februar 2004) ", was er mehrfach gerügt habe. 
Das Gutachten geht im Ergebnis davon aus, der Messung liege die massgebende Bedienungsanleitung des Lasermessgeräts zugrunde. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber meint, die vorliegende Bedienungsanleitung beziehe sich lediglich auf die Bilddokumentationseinheit, wogegen eine Bedienungsanleitung für das Geschwindigkeitsmesssystem fehle, kann ihm unter Willkürgesichtspunkten nicht gefolgt werden, enthält die von der Vorinstanz zugrundegelegte Bedienungsanleitung doch ausführliche Instruktionen zur Messung mit dem Lasermessgerät, insbesondere zu den durchzuführenden Funktionstests (siehe dazu Erwägung 2.6.5.3). Somit ist es zumindest nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers implizit verwirft, auf die bei den Akten liegende Bedienungsanleitung abstellt und keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen vermag, dass das Messgerät nicht entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt wurde. Auch die in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverletzung liegt nicht vor.  
 
2.6.5.3. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Geschwindigkeitsmessung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik und ist nicht geeignet, das Abstellen der Vorinstanz auf die Messergebnisse als willkürlich auszuweisen. Er rekapituliert eingehend seine im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände und weicht dabei wiederholt von den Feststellungen der Vorinstanz ab und ergänzt diese teilweise, ohne aufzuzeigen, aus welchem Grund er hierzu berechtigt sein soll (Erwägung 1.3). Zudem zeigt er in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar auf, inwiefern seine Erörterungen einen relevanten Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung haben sollen, so etwa diejenigen zur angeblich unrichtigen Protokollierung des Messortes, zu den Bildstörungen in den Beilagen des Gutachtens oder zum Umstand, dass die absolut gerade Strasse auf den Aufnahmen gekrümmt erscheine. Inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen näher auf diese Elemente hätte eingehen müssen, ist nicht ersichtlich.  
Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wonach während der Messphase keine unerlaubten Schwenkbewegungen der Radarpistole sichtbar sind, kann jedoch keine Willkür belegen, indem er seinerseits behauptet, das Fadenkreuz habe bei Record 000613 in der Mitte der Motorhaube gelegen und sich von da an kontinuierlich bis Record 000620 nach unten bewegt, zeigt er doch nicht auf, inwiefern eine derartige Bewegung seines Erachtens die Messung massgebend beeinträchtigen sollte. Entsprechendes gilt für seine Ausführungen zum vom Gutachter berechneten Zielerfassungsbereich. Schliesslich beruht es wohl tatsächlich auf einem falschen Verständnis der Vorinstanz, wenn diese im Zusammenhang mit dem anzuvisierenden Fahrzeugteil Ziffer 7.1 der ASTRA-Weisungen erwähnt, wonach Messungen mit Laserpistolen "durch Fensterscheiben eines Fahrzeuges" gestattet sind. Denn es ist nicht festgestellt und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass vorliegend die Windschutzscheibe anvisiert worden wäre. Abgesehen davon bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach sich aus den massgeblichen ASTRA-Weisungen nicht ergibt, dass eine Messung "nur dann gültig sein sollte, wenn das Kennzeichen des Fahrzeugs erfasst wurde". 
Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, die Funktionstests seien vor der ersten Messung ordnungsgemäss vorgenommen worden, kann diese jedoch nicht als willkürlich ausweisen, indem er behauptet, der Messverantwortliche sei "gar nicht vor Ort" gewesen. Denn alleine der Umstand, dass der Messverantwortliche die Erstbefragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und sich (zum entsprechenden Zeitpunkt) 2,5 km entfernt von der Messstelle befunden habe, vermag nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Funktionstests zuvor wie protokolliert korrekt durchgeführt worden waren. Im Einzelnen führt die Vorinstanz zu den Funktionstests sodann aus, die Bedienungsanleitung zähle Beispiele von geeigneten Zielen in rund 150 m Entfernung ("z.B. Mast, Verkehrszeichen oder Gebäudekanten") oder grösserer Distanz auf. Dass solche im unmittelbaren Umfeld der Messstelle nicht vorhanden gewesen sein sollen, werde nicht geltend gemacht und sei aufgrund der Videoaufzeichnung auch auszuschliessen. So seien beispielsweise bereits die zahlreichen weiss-schwarzen Strassenbegrenzungspfosten, die in kurzen Abständen angebracht gewesen seien, als Testobjekt für den Funktionstest geeignet gewesen, sodass ein solcher ohne Weiteres korrekt habe durchgeführt werden können. Somit bestehe kein Raum für die Annahme, es sei kein den Vorschriften entsprechendes Testziel für den Funktionstest verwendet worden und dieser sei daher nicht oder nicht fehlerfrei erfolgt. Der Beschwerdeführer vermag diese Feststellung nicht als willkürlich auszuweisen, indem er seinerseits den erwähnten Strassenbegrenzungspfosten die Eignung als Ziele abspricht, zumal diese von der Vorinstanz ohnehin nur beispielhaft erwähnt werden. Die Annahme der Vorinstanz, es seien keine Zeugeneinvernahmen erforderlich gewesen, um diesbezüglich nähere Angaben zu erhalten, stellt keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar, womit offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer solche überhaupt beantragt hat. 
 
2.6.6. Nach dem Gesagten stellt die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung willkürfrei auch auf die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung ab.  
 
2.7. Unter Berücksichtigung sowohl des Geständnisses als auch des Messergebnisses ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 110 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten, von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, im angefochtenen Urteil fehlten Erwägungen zum subjektiven Tatbestand, weshalb es die Begründungspflicht verletze und offensichtlich willkürlich sei. Der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung sei nicht erfüllt.  
 
3.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.5.3; 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Was Geschwindigkeitsüberschreitungen betrifft, sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen um 30 km/h oder mehr respektive auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird. Diese Vermutung ist anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar (BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Erstinstanz, auf deren Begründung die Vorinstanz insoweit in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO "vollumfänglich" verweist, führt aus, die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h entspreche dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich auch in subjektiver Hinsicht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gegeben sei. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, er habe nicht um die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gewusst. Besondere Umstände, welche sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Zwar sei die Fahrbahn im Zeitpunkt der Kontrolle trocken gewesen und die Geschwindigkeit habe sich auf einer langgezogenen, frei überblickbaren Geraden ausserhalb einer Ortschaft ereignet. Auf der Videoaufzeichnung sei jedoch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht alleine auf der Strasse befunden habe und auch Gegenverkehr geherrscht habe. Weiter habe er der Staatsanwaltschaft in einem Schreiben vom 19. Juli 2013 mitgeteilt, dass er sich seiner kurzzeitigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst gewesen sei, womit er eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer in diesem Moment gar nicht bedacht habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h zeige unter diesen Umständen zumindest ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei.  
 
3.4. Angesichts dieser ausführlichen und nachvollziehbaren Prüfung kann von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein. Der Beschwerdeführer verfehlt die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht (Erwägung 1.2), wenn er ohne Bezugnahme auf die Ausführungen der Erstinstanz seinerseits bloss pauschal behauptet, der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung sei "im Zusammenhang mit den [von ihm erwähnten] zu berücksichtigenden Umständen" nicht erfüllt. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang ausserdem der Hinweis des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe "sogar bei Raserdelikten begonnen, den subjektiven Tatbestand zu würdigen".  
 
4.  
Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht eingegangen zu werden, verlangt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung doch nur für den Fall eines Freispruchs. Da der angefochtene Schuldspruch Bestand hat, bleibt es diesbezüglich bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Berücksichtigung bei der Strafzumessung. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément