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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_367/2021  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Urs Schaffhauser, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; psychisches Leiden), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2021 (VBE.2020.552). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1991 geborene A.________ war seit dem 10. März 2017 über die B.________ AG als Lagermitarbeiterin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 2. September 2017 wollte sie mit ihren beiden Kindern die Grossmutter besuchen. Auf der Autobahn versiegte der Motor des von der Versicherten gelenkten Personenwagens mangels Treibstoff. Sie fuhr auf den Pannenstreifen und brachte das Fahrzeug zum Stillstand. Kurze Zeit danach prallte ein nachfolgendes Auto mit hoher Geschwindigkeit linksseitig in das teilweise in die Fahrbahn ragende Heck des Fahrzeugs. Die auf der linken Seite im Fonds des Wagens sitzende achtjährige Tochter der Versicherten erlitt schwere Verletzungen an denen sie zwei Tage danach im Spital erlag (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 11. Januar 2018). Eine weitere Tochter sowie die Versicherte selbst wurden bloss leicht verletzt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) hinsichtlich der von der Versicherten erlittenen Verletzungen. Gestützt auf die Akten und eine fachärztliche Untersuchung vom 18. Juni 2020 hielt Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Suva Versicherungsmedizin, im Bericht vom 21. Juli 2020 fest, die Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer rund mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) mit chronischem Verlauf. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit würde zu einer starken Verschlechterung des psychischen Zustands führen, insbesondere wegen der auf die Kinder bezogenen pathologischen Ängste und Schuldgefühle. Die mangelnde psychische Belastbarkeit der Versicherten werde überwiegend wahrscheinlich noch während etlicher Jahre keine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erlauben. Mit Verfügung vom 21. August 2020 stellte die Suva die Versicherungsleistungen auf den 31. August 2020 ein. Zur Begründung führte sie an, es lägen keine psychischen Einschränkungen vor, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2. September 2017 stünden. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020). 
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 auf und wies die Sache zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Suva zurück (Urteil vom 7. April 2021). 
 
C.  
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 sei zu bestätigen. 
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen). 
 
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Mit der Qualifizierung des Ereignisses vom 2. September 2017 als Schreckereignis und Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zu den anhaltenden psychischen Beschwerden enthält der angefochtene Entscheid materiell verbindliche Vorgaben, welche die Suva bei Vorliegen der übrigen Erfordernisse verpflichten, der Beschwerdegegnerin Leistungen zuzusprechen. Da der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (nicht publ. E. 1.2.2 des Urteils BGE 140 V 220, in: SVR 2009 UV Nr. 23 S. 73, 8C_494/2013). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Unfall vom 2. September 2017 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als Schreckereignis qualifiziert und den adäquaten Kausalzusammenhang mit den psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdegegnerin bejaht hat. Die für die Beurteilung massgeblichen Rechtsgrundlagen, namentlich hinsichtlich der Adäquanz, finden sich im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (vgl. auch E. 3.3.1 hernach). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat zunächst gestützt auf den Polizeirapport und mit Hinweisen auf die Rechtsprechung erwogen, es sei von einer schweren Autokollision auszugegen, die eine unmittelbare Todesgefahr für die Insassen dargestellt habe. Der gewaltsame Vorfall bestehe im Aufprall des von hinten herannahenden Personenwagens mit hoher Geschwindigkeit (80 bis 100 km/h) in das Heck des stehenden Autos der (nunmehrigen) Beschwerdegegnerin, an der Stelle, wo deren Tochter sass, die dabei schwerste Verletzungen mit Todesfolge erlitt. Laut Schilderung der Beschwerdegegnerin habe sie kurz vor dem Heckanprall noch nach hinten geschaut, die Tochter gesehen, wieder nach vorne gesehen und dann das laute Krachen gehört. Danach habe sie eine Erinnerungslücke von mehreren Minuten. Sie sei jedoch in dieser Zeit wach gewesen und habe nach der Tochter gerufen, könne sich daran aber nicht mehr erinnern, erst wieder an die Versuche der rettenden Personen, die sterbende Tochter zu reanimieren. Dr. med. C.________ habe in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Juli 2020 festgehalten, es sei auch eine dissoziative Amnesie und damit eine typische Angst- und Schreckwirkung, die sich auf den schlimmsten Zeitabschnitt (den Anblick der schwer verletzten Tochter und deren Bergung) beziehe, grundsätzlich möglich. Massgeblich sei jedoch vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin den Knall des Aufpralls bewusst wahrgenommen habe im Wissen, dass dort die Tochter sass. Damit habe sich der Vorfall in ihrer unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Gegenwart abgespielt. Insgesamt sei der Unfall vom 2. September 2017 angesichts der konkreten Umstände als aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung verbunden mit einem psychischen Schock zu qualifizieren.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gegen eine durch den Unfall hervorgerufene Störung des seelischen Gleichgewichts spreche der Umstand, dass echtzeitlich keine Schockreaktion dokumentiert sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin ab dem Kollisionszeitpunkt an einer Amnesie/Erinnerungslücke leide. Die Beschwerdegegnerin vermöge sich lediglich daran zu erinnern, dass die Rettungskräfte versucht hätten, ihre Tochter zu reanimieren. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass bei einer versicherten Person, die den Unfall nicht wahrgenommen habe, der adäquate Kausalzusammenhang mit den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen von vornherein zu verneinen sei. Fakt sei, dass die Beschwerdegegnerin die unmittelbaren Einwirkungen auf den Körper ihrer Tochter nicht mitbekommen habe. Die Vorinstanz berücksichtige weder die Wirkung einer Amnesie noch die Rechtsprechung zur Unfallschwere, weshalb sie Bundesrecht verletzt habe. Zu erwähnen sei, dass für die Beschwerdegegnerin keine unmittelbare Todesgefahr bestanden habe.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne wesentliche körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist (BGE 129 V 177 E. 4.2). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen, bezogen auf die anspruchstellende Person, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall, keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109; 117 V 359). Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel zu erfolgen (vgl. das vorinstanzlich zitierte Urteil 8C_593/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.2. mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Das kantonale Gericht ist dieser Rechtsprechung, wie sich aus seinen oben zitierten, nicht zu beanstandenden Erwägungen ohne Weiteres ergibt, vollumfänglich nachgekommen. Diesen ist zur Verdeutlichung anzufügen, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin eine aussergewöhnliche Schrecksekunde erlebt haben könnte. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sie unmittelbar vor dem Zusammenprall der Fahrzeuge befürchtete, die Töchter könnten schwer verletzt werden. Anders sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht zu verstehen, zumal sie laut dem zitierten Polizeirapport den Personenwagen nicht vollständig auf dem Pannenstreifen hatte zum Stillstehen bringen können. Diese Situation war für die Beschwerdegegnerin zumindest beängstigend. Ihre Aussage, sie habe den Blick zur linksseitig im Heck sitzenden Tochter gerichtet, und sie könne sich an das weitere Geschehen bis zur Reanimierung der Tochter nicht mehr im Detail erinnern, ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar. Von einer vollständigen antero- oder retrograden Amnesie kann angesichts der Ausführungen des Dr. med. C.________ und gestützt auf den Polizeirapport nicht die Rede sein. Ausschlaggebend ist, dass sich die Stresssituation für die Beschwerdegegnerin fortsetzte, als sie wahrnahm, wie die Rettungskräfte begannen, ihre Tochter zu reanimieren. Diese sich innerhalb weniger Minuten abspielende Dramatik ist angesichts der oben zitierten Rechtsprechung als Schreck- oder Schockereignis zu qualifizieren. Das kantonale Gericht hat den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht nach der allgemeinen Adäquanzformel beurteilt und ist nicht näher auf die Schwere des Unfalles im Sinne von BGE 115 V 133 eingegangen. Inwieweit das von der Vorinstanz zitierte Urteil 8C_593/2013 vom 11. Dezember 2013, wonach der den Unfall verursachende Versicherte für den Tod der Ehefrau verantwortlich gewesen war, nicht einschlägig sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 BGG).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Januar 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder