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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_516/2022  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ FC, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josep F. Vandellós Alamilla, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des 
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 18. Oktober 2022 (CAS 2020/A/7312). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 23. April 2020 hiess die Dispute Resolution Chamber der Fédération Internationale de Football Association (FIFA DRC) eine vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage im Umfang von USD 100'000.-- zuzüglich Zins gut; im Übrigen wies sie die Klage ab. 
Mit Schiedsentscheid vom 18. Oktober 2022 wies das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der FIFA DRC erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid vom 23. April 2020. 
Mit Eingabe vom 14. November 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Schiedsentscheid des TAS vom 18. Oktober 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Wurde die Beschwerdeschrift nach Art. 77 Abs. 2bis BGG (in Kraft seit 1. Januar 2021) in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen. 
Der angefochtene Entscheid und die Beschwerdeschrift sind in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in deutscher Sprache geführt wurde, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch. 
 
3.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Artikel 190 - 192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
3.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a; 127 III 279 E. 1a). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).  
 
3.3. Die Beschwerde vom 14. November 2022 genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer legt darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen dar, weshalb seiner Ansicht nach die Voraussetzungen sowohl einer Verschuldenshaftung als auch einer verschuldensunabhängigen Haftung erfüllt seien und ihm ein höherer Schadenersatzanspruch zustehe. Er substanziiert hingegen keine zulässigen Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Nach Art. 39 Abs. 3 BGG haben Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich klar, dass es sich bei der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils um eine gesetzliche Obliegenheit handelt. Von einer Partei, die eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhebt, kann erwartet werden, dass sie das Gesetz konsultiert, welches das Verfahren vor dem höchsten Gericht der Schweiz regelt. Das Bundesgericht muss sie nicht zur Bestellung eines Zustellungsdomizils auffordern, bevor es nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG vorgeht. Vielmehr haben die Parteien der gesetzlichen Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz von sich aus nachzukommen (Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer ist seiner gesetzlichen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustellungs domizils in der Schweiz für das bundesgerichtliche Verfahren nicht nachgekommen. Gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG können damit Mitteilungen an den Beschwerdeführer unterbleiben.  
 
5.  
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdegegner und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer wird ein Urteilsexemplar im Verfahrensdossier behalten. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann