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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_193/2022  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marlène Bernardi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Tatjana von Kameke, 
3. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Willimann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostentragung (Aufsicht über den Willensvollstrecker), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 29. November 2021 (VA 21 15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der am 31. März 1911 geborene E.A.________ (Erblasser) verstarb1982. Als gesetzliche Erben hinterliess er den Sohn A.A.________ (Beschwerdeführer) sowie die Töchter F.A.________ und G.B.________. D.________ (geb. 1939; Beschwerdegegner 3) setzte er zum Willensvollstrecker ein. Im Jahre 2008 trat F.A.________ ihren Erbanteil gegen Entschädigung an die übrigen Erben ab. Etwas später verstarb G.B.________. Sie hinterliess den Ehemann B.B.________ (Beschwerdegegner 1) sowie die Söhne C.B.________ (Beschwerdegegner 2) und I.B.________.  
 
A.b. Am 13. Dezember 2018 gelangte C.B.________ ans Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden und beantragte unter anderem die Absetzung von D.________ als Willensvollstrecker. Diesem Begehren entsprach die Behörde mit Entscheid vom 14. Oktober 2019.  
 
A.c. Am 4. November 2019 beschwerte sich D.________ hiergegen beim Regierungsrat Nidwalden. Im Rahmen dieses Verfahrens entsprach die Verfahrensleitung einem Gesuch von A.A.________ um Beiladung zum Verfahren (Entscheid vom 26. Juni 2020). Mit Beschluss vom 23. März 2021 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid vom 14. Oktober 2019 auf und verfügte verschiedene Auflagen für den Willensvollstrecker (halbjährliche Erstellung eines Nachlassinventars; nur Beizug von unabhängigen Dritten als Hilfspersonen; halbjährliches Vorlegen eines Arztzeugnisses betreffend die Urteilsfähigkeit). Die Verfahrenskosten auferlegte der Regierungsrat zu 30 % D.________ und A.A.________ und zu 70 % C.B.________ und B.B.________, die er ausserdem zur Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung an Erstere verpflichtete.  
Mit Entscheid vom 10. August 2020 setzte das Kantonsgericht Nidwalden für den Nachlass von E.A.________ sel. in einem separaten Verfahren eine Erbenvertretung ein und ernannte H.________ zur Erbenvertreterin. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
B.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hiess mit Entscheid vom 29. November 2021 (A.A.________ eröffnet am 15. Februar 2022) die von C.B.________ und B.B.________ hiergegen erhobene Beschwerde gut, hob den Beschluss des Regierungsrats auf und setzte D.________ unter Anordnung der sofortigen Vollstreckung als Willensvollstrecker ab. Die Kosten des Verfahrens vor dem Betreibungs- und Konkursamt auferlegte das Verwaltungsgericht dem Willensvollstrecker, jene für die Verfahren vor dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht je hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit dem Willensvollstrecker und A.A.________. Ausserdem verpflichtete es diese unter solidarischer Haftbarkeit zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an C.B.________ und B.B.________ für diese Verfahren. Für das Verfahren vor dem Betreibungs- und Konkursamt sprach das Verwaltungericht keine Entschädigung. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. März 2022 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kostenfolge, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts teilweise aufzuheben und ihm seien für die Verfahren vor dem Regierungsrat und vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten oder Parteientschädigungen aufzuerlegen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien ausschliesslich vom Willensvollstrecker zu tragen. Ausserdem ersucht er darum, der Beschwerde in Zivilsachen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Verfügung vom 26. April 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 18. Oktober 2022 gelangt die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Namens des Regierungsrats ans Bundesgericht und ersucht darum, über das Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens informiert zu werden. Ausserdem teilt die Staatskanzlei mit, der Regierungsrat verzichte auf eine Stellungnahme in der Sache. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2022 schliesst das Verwaltungsgericht auf Abweisung der Beschwerde. C.B.________ und B.B.________ beantragen am 9. November 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Diese Eingaben sind A.A.________ zugestellt worden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahren eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Vor Bundesgericht umstritten sind allein die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens. Im Streit um Nebenpunkte, namentlich die Kosten, folgt der Rechtsweg ans Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 134 I 159 E. 1.1). Dort war die Absetzung eines Willensvollstreckers in einem Aufsichtsverfahren (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB) und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 BGG; Urteile 5A_55/2016 vom 11. April 2016 E. 1 und 3.1; 5D_136/2015 vom 18. April 2016 E. 1 und 5.3; 5A_414/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 1 und 4.1, teilw. in: AJP 2013 S. 1093) vermögensrechtlicher Natur (Urteile 5A_214/2022 vom 30. März 2022 E. 1; 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2020 E. 1.2.2) strittig. Der angefochtene Endentscheid (Art. 90 BGG) wurde von einem oberen kantonalen Gericht erlassen, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) entschieden hat.  
 
1.2. Umstritten ist, ob der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) erreicht ist (vgl. dazu Urteil 5A_183/2022 vom 7. Juli 2022 E. 1) und ob sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG). Wie es sich hiermit verhält, kann indes offenbleiben: Vor Bundesgericht ist strittig, ob dem Beschwerdeführer im Aufsichtsverfahren Kosten auferlegt werden durften. Dieses Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Recht (vgl. E. 2.1), dessen Anwendung durch das Bundesgericht nur eingeschränkt und auf entsprechende Rüge hin überprüft werden kann (hinten E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht allein Verfassungsverletzungen geltend (hinten E. 3). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann das Bundesgericht indes unbesehen darum prüfen, ob in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder die subisidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) das zutreffende Rechtsmittel ist (Art. 95 Bst. b und Art. 116 BGG). Damit bleibt es im Ergebnis unerheblich, ob der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert erreicht wird oder sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Soweit die Beschwerdegegner 1 und 2 der Ansicht sein sollten, auf die Beschwerde könne insgesamt nicht eingetreten werden, falls der massgebende Streitwert nicht erreicht ist und sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, irren sie. Dies ist vielmehr nur für die Frage entscheidend, welches Rechtsmittel vor Bundesgericht das zutreffende ist (Urteile 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.1; 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 1.2 und 1.3). Unschädlich bleibt die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels (BGE 138 I 367 E. 1.1; 137 IV 269 E. 1.6). Nach dem Ausgeführten kann das Bundesgericht im Streit um die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens angerufen werden.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG bzw. Art. 115 BGG). Dies trifft jedenfalls insoweit zu, als er beantragt, ihm seien für die vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Demgegenüber ist weder ersichtlich noch dargetan, welches schutzwürdige Interesse er daran haben sollte, dass diese Kosten wie beantragt vom Willensvollstrecker getragen werden (vgl. allgemein BGE 145 I 121 E. 1.5.3.1; 143 III 578 E. 3.2.2.2). Die Beschwerdegegner 1 und 2 bemerken sodann im Prinzip zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran hätte, die vorinstanzliche Kostenregelung insgesamt und damit auch hinsichtlich der dem Willensvollstrecker auferlegten Kosten aufheben zu lassen. Wie sich den weiteren Anträgen sowie der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, geht es dem Beschwerdeführer vor Bundesgericht indes primär um seine eigene Kostenpflicht. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne entgegenzunehmen (BGE 137 III 617 E. 6.2).  
 
1.4. Auf die auch fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 117 BGG) eingereichte Beschwerde ist in diesem Umfang und unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz ihm in solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Verfahrens betreffend die Absetzung des Willensvollstreckers auferlegt hat (vgl. vorne Bst. B). Das fragliche Aufsichtsverfahren (vgl. vorne E. 1.1) und damit auch die umstrittene Kostenverlegung richtet sich nach dem kantonalen Recht (Urteile 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.1; 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3.1; KARRER/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 595 ZGB), vorliegend dem Gesetz (des Kantons Nidwalden) vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/NW; NG 265.1 [vgl. Art. 1 Abs. 1 VRG/NW]).  
 
2.2. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG kann die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht geltend gemacht werden. Zulässig ist allein die Rüge, die Anwendung des kantonalen Rechts führe zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht nach Art. 95 Bst. a oder b BGG, namentlich zu einem Verstoss gegen das Willkürverbot oder gegen andere verfassungsmässige Rechte (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Mit der subisidiären Verfassungsbeschwerde kann ebenfalls einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Bei einer Verletzung derartiger Rechte kommt sodann sowohl bei der Beschwerde in Zivilsachen als auch bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde eine Korrektur der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Betracht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 118 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (sog. strenges Rügeprinzip). Es prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstösst es in dreifacher Hinsicht gegen die Verfassung, ihm im Aufsichtsverfahren Kosten aufzuerlegen: Vorab fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Kostenauferlegung, womit die Vorinstanz das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV verletzt habe (vgl. hinten E. 4). Weiter habe das Verwaltungsgericht Art. 14 Abs. 2 VRG/NW missachtet und damit gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen (vgl. hinten E. 5). Zuletzt sei seine im angefochtenen Entscheid vorgesehene (solidarische) Haftung nicht begründet, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt werde (vgl. hinten E. 6). 
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend macht, missachtet er, dass es sich bei diesen ausserhalb des Straf- und Steuerrechts nicht um ein eigenständiges verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich um einen verfassungsmässigen Grundsatz handelt (BGE 146 II 56 E. 6.2.1), der nicht selbständig angerufen werden kann (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 1.4). Der fragliche Grundsatz könnte zwar im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechts, namentlich des Willkürverbots (Urteil 9C_225/2015 vom 27. August 2015 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 141 V 509, aber in: SVR 2017 BVG Nr. 28 S. 128), oder aber im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Bundesrecht angerufen werden (BGE 146 II 56 E. 6.2.1; 141 I 1 E. 5.3.2). Ein entsprechendes Vorbringen lässt sich der Beschwerde indes nicht und jedenfalls nicht mit der nötigen Genauigkeit entnehmen, womit auf die Rüge der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 BV nicht einzutreten ist. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht weiter vor, willkürlich entschieden zu haben, indem es ihn unter solidarischer Haftbarkeit für kostenpflichtig erklärte.  
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1). 
 
5.2. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer als unterlegene Partei behandelt und deshalb für kostenpflichtig erklärt. Der Beschwerdeführer wendet hierzu zwar zutreffend ein, dass er selbst nicht Willensvollstrecker und im Aufsichtsverfahren deshalb nicht passivlegitimiert ist (vgl. KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., N. 100 zu Art. 518; ABT, Der Willensvollstrecker aus Sicht der Erben: «il buono, il brutto o il cattivo», in: AJP 2018 S. 1313 ff., 1315). Unbestritten wurde der Beschwerdeführer indes auf eigenes Ersuchen hin zum streitbetroffenen Verfahren beigeladen (vgl. vorne Bst. A.c). In den Worten des Beschwerdeführers ersuchte dieser um die Beiladung, "weil ihn einerseits die regelrechte Diffamierungs-Kampagne gegen den Willensvollstrecker störte und ihn der Entscheid zudem als Erbe indirekt betrifft. Sein Erbanspruch würde bei einer Amtsenthebung des Willensvollstreckers zukünftig nicht mehr von diesem verwaltet, sondern von der zerstrittenen Erbengemeinschaft bzw. einer Erbenvertreterin [vgl. vorne Bst. A.c], deren Neutralität bereits in Frage gestellt wurde." Wie sich dem entsprechenden Entscheid des Regierungsrats vom 26. Juni 2020 (act. 19/1) entnehmen lässt, erfolgte die Beiladung denn auch im Wesentlichen deshalb, weil im Aufsichtsverfahren "durchaus Sachverhalte thematisiert werden [können], die einen Reflex auf materiell-rechtliche Ansprüche zeitigen". Nicht geltend gemacht oder offensichtlich ist, dass die Beiladung nicht zulässig gewesen wäre oder dass sie nur eingeschränkte Wirkungen entfalten würde.  
 
5.3. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VRG/NW kann die Behörde einen Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen, wenn der Entscheid voraussichtlich seine Rechtsstellung beeinflusst. Der Beigeladene nimmt nach Art. 14 Abs. 2 VRG/NW Parteistellung ein, soweit seine Rechtsverhältnisse durch das Verfahren betroffen werden (vgl. auch RUF, Staat- und Verwaltungsrechtspflege im Kanton Nidwalden, 1990, S. 41 f.). Entsprechend kann er wie jede Partei kostenpflichtig werden (Art. 122 f. VRG/NW; allgemein diesbezüglich etwa BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsverfahren des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 34 der Vorbemerkungen zu den §§ 21-21b VRG/ZH; DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 14 VRPG/BE; HÄNER, in: Auer et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 6 VwVG).  
 
5.4. Die Beiladung des Beschwerdeführers zum Aufsichtsverfahren erfolgte wie dargestellt deshalb, weil dieses geeignet ist, sich auf seine Stellung als Erbe bzw. seinen Erbanspruch auszuwirken (E. 5.2 hiervor [auch zum Folgenden]). Anders als der Beschwerdeführer dies vor Bundesgericht darstellt, trifft damit nicht zu, dass er durch dieses Verfahren nicht beschwert ist oder "in seinen Rechtsverhältnissen gar nicht betroffen sein kann". Dieses Vorbringen steht denn auch in direktem Widerspruch zu seinen Ausführungen dazu, weshalb er ursprünglich um Beiladung ersucht hat. Wird der Beschwerdeführer aber durch das Aufsichtsverfahren in seiner Stellung als Erbe betroffen, ist es jedenfalls nicht geradezu unhaltbar und verstösst es auch nicht gegen den Gerechtigkeitsgedanken, wenn ihm nach Massgabe seines Unterliegens die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Unbestritten geblieben ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Aufsichtsverfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Soweit der Beschwerdeführer es sodann als willkürlich erachten sollte, dass er für die Kosten neben dem Willensvollstrecker für solidarisch haftbar erklärt wurde, bringt er dies vor Bundesgericht nicht mit der nötigen Genauigkeit zum Ausdruck (vgl. vorne E. 2.2).  
 
5.5. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Willkür als unbegründet.  
Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zu dem vom Verwaltungsgericht und den Beschwerdegegnern 1 und 2 zumindest sinngemäss erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich und damit missbräuchlich. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht verletzt zu haben. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid einzig festgehalten, die unterliegende Partei werde kostenpflichtig. Mit Blick auf den Verfahrensausgang seien die Kosten damit dem Beschwerdeführer und dem Willensvollstrecker aufzuerlegen. Eine Auseinandersetzung mit der Parteistellung des Beschwerdeführers als Beigeladenem finde nicht statt. Diesem sei der getroffene Kostenentscheid daher nicht nachvollzienbar und folglich sei ihm auch dessen sachgerechte Anfechtung nicht möglich.  
 
6.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Partei tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2).  
 
6.3. Der Beschwerdeführer bringt korrekt vor, dass das Verwaltungsgericht sich im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich zur Problematik seiner Beiladung äusserte. Vielmehr hat es einzig erwähnt, dass die Beiladung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist (Bst. C.e), und zur Begründung des Kostenentscheids alsdann auf die Parteistellung des Beschwerdeführers sowie den Verfahrensausgang verwiesen (E. 6.1). Mit Blick auf die einschlägigen Bestimmungen ist es wie dargelegt indes nicht zu beanstanden, den Beschwerdeführer als Beigeladenen mit Blick auf die Kosten wie eine Partei zu behandeln (vorne E. 5). Wie sich der Beschwerde entnehmen lässt, war sich der Beschwerdeführer denn auch bewusst, weshalb ihm gleich wie einer Partei die Kosten auferlegt wurden, und war es ihm möglich, die entsprechende Problematik in der Beschwerde ans Bundesgericht umfassend abzuhandeln. Dies vermag vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst seine Beiladung zum Aufsichtsverfahren veranlasste und ihm der entsprechende Entscheid eröffnet wurde (act. 19/1, S. 10), freilich nicht zu überraschen.  
Wie die Vorinstanz selbst erkennt und in der Vernehmlassung ans Bundesgericht auch einräumt, ist der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt damit "etwas knapp formuliert". Mit Blick auf die Umstände des Falles (vgl. STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 49 zu Art. 29 BV, mit zahlreichen Hinweisen) und eingedenk des Umstands, dass Offensichtliches nicht begründet werden muss (Urteil 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 2.2.4), erweist der Gehörsanspruch sich aber als (gerade noch) nicht verletzt und ist die Beschwerde auch insoweit unbegründet. 
 
7.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. der Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat ausserdem die Beschwerdegegner 1 und 2 für das Verfahren vor dem Bundesgericht (inkl. dem Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung) zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegner 3 hat sich vor Bundesgericht nicht vernehmen lassen, womit ihm keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind. Der Kanton Nidwalden hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, und der Staatskanzlei des Kantons Nidwalden, Stans, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber