Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_390/2022  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbestimmungsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. April 2022 (KES 22 146). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und C.________ sel. sind die Eltern von D.A.________ (geb. am xx 2019). A.A.________ hat die alleinige elterliche Sorge für D.A.________.  
 
A.b. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun errichtete über D.A.________ mit Entscheid vom 28. März 2019 vorgeburtlich eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte E.________ als Beiständin.  
 
A.c. Am 28. April 2019 wurde A.A.________ fürsorgerisch im Psychiatriezentrum F.________ (F.________) untergebracht. Am 27. Juni 2019 trat sie in das Zentrum für Frauen und Kinder B.________ ein. D.A.________ befand sich ab dem 19. September 2019 ebenfalls im Zentrum. Vorher war er von der Grossmutter mütterlicherseits betreut worden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland (KESB) gab mit Entscheid vom 27. Juli 2020 ein familienrechtliches Gutachten in Auftrag, das am 17. Dezember 2020 erstattet wurde.  
 
A.d. Mit Entscheid vom 25. Januar 2021 übernahm die KESB die Beistandschaft, ernannte G.________ zur neuen Beiständin und passte deren Aufgaben an. A.A.________ entzog sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte D.A.________ per Datum des Entscheids im B.________ unter.  
 
A.e. Mit Entscheid vom 23. März 2021 brachte die KESB D.A.________ neu in einer Pflegefamilie unter, regelte den persönlichen Verkehr zur Mutter und passte die Aufgaben der Beiständin an.  
 
A.f. Mit Schreiben vom 16. November 2021 beantragte A.A.________ die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Ermöglichung eines Eintritts in eine Mutter-Kind-Institution mit D.A.________. Diesen Antrag wies die KESB mit Entscheid vom 25. Januar 2022 ab. Zufolge Trennung und Umzugs der Pflegefamilie wurde D.A.________ mit diesem Entscheid im H.________ untergebracht, wo er sich auf Basis eines superprovisorischen Entscheids bereits seit dem 9. Dezember 2021 befunden hatte. Die KESB beauftragte die Beiständin, für eine geeignete und den Empfehlungen des Gutachtens entsprechende Anschlusslösung besorgt zu sein und der KESB diesbezüglich Antrag zu stellen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Unterbringung im H.________ wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid reichte A.A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein. Dieses wies die Beschwerde am 11. April 2022 (eröffnet am 13. April 2022) ab. 
 
C.  
Mit "Beschwerde" vom 24. Mai 2022 gelangt A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.A.________. 
Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 beantragt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun mit dem Hinweis darauf Einsicht in die Beschwerde, dass die Beiständin um die sofortige Umplatzierung von D.A.________ in eine neue Pflegefamilie ersucht habe. Diesem Ersuchen ist das Bundesgericht mit Schreiben vom 16. Juni 2022 nachgekommen. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die (Aufhebung der) Beschränkung der elterlichen Sorge und die Unterbringung eines Kindes entschieden hat (Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert (Urteil 5A_366/2022 vom 7. November 2022 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die unvollständige Bezeichnung des Rechtsmittels durch die Beschwerdeführerin bleibt unschädlich (vgl. Urteil 5A_88/2017 vom 25. September 2017 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 143 III 473). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, die sie auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht eingetreten wird auf die Beschwerde hingegen, soweit diese sich gegen das Vorgehen der KESB und deren Entscheide richtet. Diese bilden im bundesgerichtlichen Verfahren keine tauglichen Anfechtungsobjekte (vgl. Urteil 5A_343/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Vielmehr ist die Beschwerde in Zivilsachen - unter Vorbehalt von hier nicht gegebenen Ausnahmen - nur gegen Urteile oberer Gerichte zulässig, die letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin entschieden haben (Art. 75 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft die Rüge der Verletzung solcher Rechte nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (sog. strenges Rügeprinzip; vgl. hinten E. 3.1).  
 
2.2. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin in allgemeiner Art und Weise das Vorgehen der Vorinstanz bemängelt, aber trotz anwaltlicher Vertretung nicht ausführt, welche Rechtsnormen dadurch verletzt worden sein sollen.  
 
3.  
 
3.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2).  
 
3.2. Insoweit sich die Beschwerde in einer Darstellung des Sachverhalts aus Sicht der Beschwerdeführerin erschöpft, ohne dass diese die notwendigen Rügen erheben und hinreichend begründen würde, kann auf sie daher nicht eingetreten werden.  
 
4.  
 
4.1. In der Sache strittig ist die Nichtwiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.A.________.  
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht (Art. 310 Abs. 3 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). 
 
4.2. Nach Darstellung der Vorinstanz besteht bei der Beschwerdeführerin eine langjährige Alkoholproblematik. In der Vergangenheit habe der teilweise erhebliche Alkoholkonsum verschiedentlich zu Polizeieinsätzen und Klinikaufenthalten geführt. Dies gelte für die Zeit vor und nach der Geburt von D.A.________ und habe auch während des Aufenthalts im B.________ festgestellt werden müssen. Zudem sei der Konsum teilweise in Gegenwart des Kindes erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt fremdaggressives Verhalten (gegenüber Passanten, Polizisten, Mitarbeiter Rettungsdienst, behandelnde Ärzte etc.) gezeigt und derzeit bestehe eine Eigengefährdung. Damit sei das Kindeswohl selbst im geschützten Rahmen mehrfach gefährdet worden. Der Beschwerdeführerin sei es bis anhin trotz verschiedener gegenteiliger Absichtserklärungen und Beteuerungen auch nach der Geburt von D.A.________ und selbst nachdem sie den Antrag auf Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt habe nicht gelungen, über längere Zeit abstinent zu bleiben. Die Beschwerdeführerin lebe nun zwar seit dem 7. Dezember 2021 abstinent. Mit Blick auf die langjährige Problematik könne trotz dieser erfreulichen Entwicklung aber nicht von einer stabilen abstinenten Phase oder einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden. Zumal die Beschwerdeführerin sich schon bisher verschiedentlich krankheits- und behandlungseinsichtig und motiviert gezeigt, begonnene Behandlungen dann aber nicht beendet habe. Erst die kommenden Monate würden zeigen, ob es der Beschwerdeführerin diesmal gelinge, abstinent zu bleiben. Aktuell müsse aber bereits aufgrund des Alkoholkonsums weiterhin von einer erheblichen Kindswohlgefährdung ausgegangen werden. Der Alkoholkonsum stelle zudem nicht die einzige Kindeswohlgefährdung dar.  
Die Vorinstanz stützt sich trotz Vorbehalte der Beschwerdeführerin verschiedentlich auf das Gutachten vom 17. Dezember 2020 (vgl. vorne Bst. A.c), das sie als umfassend und schlüssig erachtet. Da keine veränderten Verhältnisse vorlägen, seien die gutachterlichen Einschätzungen von uneingeschränkter Aktualität. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie früher mit ihrer Situation überfordert war. Indes habe sie in persönlicher Hinsicht auch ohne behördliche Unterstützung wesentliche Veränderungen durchgemacht. Namentlich habe sie sich erfolgreich um einen erneuten Eintritt ins B.________ bemüht. Dazu habe sie ins F.________ eintreten und eine alkoholfreie Phase nachweisen müssen. Auch habe sie sich im Umgang mit Terminen verantwortungsbewusst gezeigt. Ihre leichte Intelligenzminderung sei nicht neu und trotz dieser sei sie stets in der Lage gewesen, ohne Unterstützung einen eigenen Haushalt zu führen. Personen mit leichter Intelligenzminderung könnten arbeiten, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten. Während des Aufenthalts im B.________ sei eine grosse Entwicklung im Bereich Mutter-Kind festgestellt worden. Insbesondere stelle sie, die Beschwerdeführerin, nun die Bedürfnisse von D.A.________ in den Vordergrund. Das Gutachten gebe dergestalt nicht den aktuellen Zustand wieder. Dennoch habe das Obergericht gestützt auf das Gutachten entschieden und keine weiteren Abklärungen getroffen. Weder aktuelle Berichte noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun Einsicht in die eigenen Unsicherheiten und Schwächen zeige, habe die Vorinstanz berücksichtigt. Die derzeit noch bestehenden Probleme könnten mit der Unterbringung im B.________ oder einer anderen Mutter-Kind-Institution behoben werden. Die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2021 abstinent, weshalb die Verweigerung der Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit dem Alkoholmissbrauch begründet werden könne. Die Intelligenzminderung bzw. die daraus resultierenden Einschränkungen könnten durch Massnahmen wie eine Familienbegleitung oder den Eintritt in eine Mutter-Kind-Institution aufgefangen werden. Von einer grundsätzlichen Kindeswohlgefährdung, wie sie die Vorinstanz darlege, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.  
 
4.4. Damit geht die Beschwerdeführerin nicht auf die überzeugende Einschätzung des Obergerichts ein, wonach aufgrund ihres vergangenen Verhaltens trotz der derzeitigen Abstinenz mit Blick auf den Alkoholkonsum (noch) nicht auf eine entscheidende Veränderung der Verhältnisse geschlossen werden kann. Hierzu wäre vielmehr eine Stabilisierung der derzeitigen Situation über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter nicht, dass vergangene Abstinenz- und Therapieversuche missglückt sind. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund des Alkoholkonsums von einer weiterbestehenden Kindeswohlgefährdung ausgeht. Da diesbezüglich auch nicht von einer relevanten Änderung der Verhältnisse auszugehen ist, ist auch nicht zu beanstanden, dass das Obergericht das Gutachten vom 17. Dezember 2020 beigezogen und nicht auf neuste Berichte abgestellt hat. Auf die Frage, ob auch aus anderen Gründen eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen wäre, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Damit rücken die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur verminderten Intelligenz in den Hintergrund und auch ihre weiteren Vorbringen zielen ins Leere, soweit sie überhaupt den einschlägigen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen (vgl. vorne E. 2 und 3).  
 
4.5.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und das Gemeinwesen keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, ist sie nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Thun und Seeland sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber