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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_452/2022  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, Lanz Wehrli Advokatur AG, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
2. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2022 (VSBES.2020.47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1968 geborene A.________ meldete sich im April 2010 unter Hinweis auf eine Verengung der Nerven im linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Am 15. April 2011 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Am 3. Juli 2017 meldete sich A.________ wegen rezidivierender depressiver Episoden und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und emotional-impulsiven Zügen erneut zum Leistungsbezug an. Am 12. Juli 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, in Ermangelung einer relevanten Veränderung auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem A.________ dagegen verschiedene Einwände erhoben hatte, teilte die Verwaltung mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining im Netzwerk Grenchen vom 23. Oktober 2017 bis zum 12. Januar 2018. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen; insbesondere veranlasste sie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2019. Gestützt auf eine interdisziplinäre Besprechung zwischen dem Regionalen Ärztlichen Dienst, der Eingliederungsfachperson und der Fachperson Leistung (Bericht vom 5. April 2019), stellte die Verwaltung am 20. August 2019 in Aussicht, A.________ ab dem 1. Januar 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. Nachdem die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend AXA) dagegen Einwände vorgebracht hatte, verfügte die IV-Stelle am 29. Januar sowie am 13. Februar 2020 wie vorbeschieden.  
 
B.  
Das von der AXA angerufene Versicherungsgericht des Kantons Solothurn holte bei Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 4. November 2021 ein. Gestützt darauf hiess es die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügungen vom 29. Januar und vom 13. Februar 2020 auf und sprach A.________ vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2019 eine ganze und ab dem 1. Februar 2019 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 18. August 2022). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2022 aufzuheben und die Verfügungen vom 29. Januar und vom 13. Februar 2020 zu bestätigen, wonach er ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 139 E. 2.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber stellen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen dar (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente anstelle der zugesprochenen Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 61 %) hat. Der Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2019 (Invaliditätsgrad 100 %) steht ausser Diskussion (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügungen ergingen vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
2.2. Die Vorinstanz legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), insbesondere auch im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, bei denen die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren zu erfolgen hat (BGE 143 V 409 und 418; 141 V 281). Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision von Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3). Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Zu ergänzen bzw. zu wiederholen ist, dass bei der rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente den bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen können, Rechnung zu tragen ist. Auch diese rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprache unterliegt nach der Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d und E. 3).  
Was den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten betrifft, ist zudem zu ergänzen, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil 8C_142/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Dr. med. C.________ diagnostizierte im Gerichtsgutachten vom 4. November 2021 (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) eine im Verlauf schwankende leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0/1) und akzentuierte dependente und narzisstische Züge (ICD-10 Z73.1). Differenzialdiagnostisch zog er zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) in Betracht. Die Vorinstanz mass dieser Expertise Beweiskraft zu und stellte gestützt darauf fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenmonteur durchgehend seit Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe bis zum Zeitpunkt der Exploration bei Dr. med. B.________ anfangs Oktober 2018 ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, danach eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Im Lichte dessen sprach das kantonale Gericht (unter Berücksichtigung des Wartejahrs von Art. 28 Abs. 1 IVG sowie der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) ab Januar 2018 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1. Februar 2019 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 61 %) zu. Dabei bestimmte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich, wobei sie das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festsetzte und einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährte.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt unter Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten vom 4. November 2021, die blosse gutachterliche Annahme eines verbesserten Gesundheitszustands per 5. Oktober 2018 tauge nicht als Revisionsgrund. Erforderlich sei, dass neue Elemente tatsächlicher Natur mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen seien. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weshalb von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten und damit vom Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente auszugehen sei. Für den Fall, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. med. C.________ von einer revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen wäre, sei dies für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht relevant. 
 
4.1. Nach dem Dargelegten mass die Vorinstanz dem Gerichtsgutachten vom 4. November 2021 (auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten) Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Schluss nicht oder zumindest nicht ausdrücklich. Sofern er bezüglich der retrospektiven Einschätzung des Dr. med. C.________ bemängelt, es sei diesem nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, dass und welche neuen Elemente tatsächlicher Natur den Sachverhalt massgebend verändert hätten, tangiert dies den Beweiswert der Expertise nicht. So gehört es nicht zu den gutachterlichen Aufgaben, sich zum Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu äussern oder einen solchen gar darzulegen. Der Experte hat vielmehr den Gesundheitszustand zu beurteilen, wenn nötig dessen Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Dieser Aufgabe kam Dr. med. C.________ in genügender Weise nach. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, sprach er sich insbesondere hinreichend darüber aus, inwiefern rückblickend eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eintrat. Dabei schloss er, es habe im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. med. B.________ ein affektiv besserer Zustand vorgelegen. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dieser Schluss plausibel ist mit Blick auf die Ausführungen und Schlussfolgerungen von Dr. med. B.________ im Gutachten vom 14. März 2019. Auch dieser hatte den Beschwerdeführer persönlich untersucht (und gestüzt darauf ein depressives Geschehen gänzlich verneint).  
Dem Beweiswert der Gerichtsexpertise vom 4. November 2021 schadet auch nicht, dass Dr. med. C.________ einräumte, es sei wegen des wechselhaften Gesundheitszustands und der ungenauen Angaben in den Akten retrospektiv nicht möglich, bezüglich Arbeitsfähigkeit genaue Zeitabschnitte anzugeben. Im Gegenteil wäre dem Beweiswert abträglich, wenn derlei Unsicherheiten in Bezug auf weniger gut dokumentierte Zeiträume nicht offengelegt würden. Es gilt denn auch zu beachten, dass eine retrospektive Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet ist (vgl. Urteil 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.2.2). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschwerdeführer über Jahre Kokain und amphetaminhaltige Drogen konsumierte und nach wie vor ein dauerhafter Alkoholüberkonsum besteht. Sowohl der mittlerweile eingestellte Drogen- wie auch der persistierende Alkoholkonsum führen aufgrund ihrer psychoaktiven Wirkung zu diagnostischen Unsicherheiten, worauf auch Dr. med. C.________ hinwies. Die erwähnten Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass Dr. med. C.________ den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit transparent und nachvollziehbar darlegte. Mit Blick darauf hat die Vorinstanz seiner Expertise vom 4. November 2021 zu Recht Beweiskraft beigemessen. Zu prüfen bleibt, ob gestützt darauf eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung rechtsgenüglich erstellt ist. 
 
4.2. Die Frage, ob sich eine Arbeits (un) fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat, ist Tatfrage (vgl. E. 1.2 hievor). Das Bundesgericht ist nur dann befugt, die Beweiswürdigung eines kantonalen Gerichts zu korrigieren, wenn diese offensichtlich unrichtig ist (vgl. E. 1.1 hievor). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 144 II 281 E. 3.6.2), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 V 385 E. 4.1).  
Die Vorinstanz hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten gestützt insbesondere auf die Gerichtsexpertise vom 4. November 2021 und das Administrativgutachten vom 14. März 2019 für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ab Oktober 2018 wesentlich verbessert. Weiter schloss sie, es sei bis zu diesem Zeitpunkt gestützt unter anderem auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und danach von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine adaptierte Tätigkeit auszugehen. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen vorbringt, vermag sie - soweit überhaupt geltend gemacht - nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Mit Blick auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht der Auffassung des Dr. med. C.________ folgte, wonach bereits anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B.________ im Oktober 2018 ein im Vergleich zu früher verbesserter Gesundheitszustand vorgelegen habe. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer zudem aus dem Hinweis, es sei mit Blick auf den wechselhaften Gesundheitszustand nicht auszuschliessen, dass es in der Zeit zwischen den beiden Begutachtungen im Oktober 2018 und im November 2021 zu weiteren Wechseln in der Höhe der Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. So sind revisionsrechtlich relevante Veränderungen des Gesundheitszustands in diesem Zeitraum weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargetan. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer verneint weiter die Verwertbarkeit seiner Resterwerbstätigkeit. 
 
5.1. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Relevant sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_464/2021 vom 16. September 2022 E. 4.3.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Gemäss unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, erst 50 Jahre alt. Mit Blick darauf macht er zu Recht nicht geltend, das fortgeschrittene Alter führe dazu, dass er seine verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde (vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1 f.). Er macht indessen solcherlei geltend mit der Begründung, es seien ihm lediglich noch unselbständige, körperlich sehr leichte Tätigkeiten mit klar vorgegebenen, einfach strukturierten Arbeiten und einem bezogen auf Arbeitsplatz, Mitarbeiter und Ansprechsperson konstant bleibenden Arbeitsumfeld zumutbar. Zudem müsse er aufgrund seiner erhöhten Ermüdbarkeit immer wieder Pausen einlegen können. Beachte man, dass selbst in einer solchen Tätigkeit nur eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt darstelle.  
 
5.3. Das kantonale Gericht stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, selbständige Arbeiten durchzuführen. Für klar vorgegebene, einfach strukturierte Aufgaben ohne Zeitdruck und ohne Verantwortung in einem hinsichtlich Arbeitsteam und Ansprechsperson konstanten Arbeitsumfeld bestehe indessen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Weshalb mit Blick auf dieses Belastbarkeitsprofils keine einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten in einem hälftigen Pensum zumutbar sein sollten, erhellt nicht. Gerade in diesem Bereich steht dem Beschwerdeführer auch unter Ausschluss von Teamarbeit und Kundenkontakt noch ein genügend grosser Bereich an zumutbaren Beschäftigungen zur Verfügung. Dies umso mehr, als er ausgebildeter Zimmermann ist und reichhaltige Erfahrungen als Küchenmonteur aufweist. Der blosse Umstand, dass ihm derlei Hilfsarbeitertätigkeiten nur in einem beständigen Arbeitsumfeld zumutbar sind, lässt den Schluss nicht zu, es gäbe für ihn keine realistischen Einsatzmöglichkeiten mehr. Sofern der Beschwerdeführer solche Möglichkeiten mit der Behauptung verneint, es seien ihm wegen einer Dekonditionierung aus somatischer Sicht nur noch körperlich sehr leichte Tätigkeiten zumutbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Wohl erwähnten die Dres. med. E.________, FMH Allgemeine Medizin, und med. F.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, in den Berichten vom 6. Dezember 2021 und vom 25. Mai 2018 eine Dekonditionierung. Letztere wies indessen ausdrücklich darauf hin, aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit erhalten. Gegenteiliges lässt sich auch dem hausärztlichen Bericht des Dr. med. E.________ nicht entnehmen. So ist bereits fraglich, ob sich seine Ausführungen auf die angestammte oder auch auf eine angepasste Tätigkeit beziehen. Selbst wenn von zweiterem ausgegangen würde, änderte dies nichts daran, dass sich Dr. med. E.________ weder zur Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht noch zu einem geeigneten Stellenprofil äusserte. Er hielt einzig fest, seines Erachtens sei der Beschwerdeführer "in seinem jetzigen psychischen und somatischen Allgemeinzustand nicht arbeitsfähig". Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den zusätzlichen Pausenbedarf aufgrund seiner erhöhten Ermüdbarkeit zielt ins Leere. So wies der Gutachter Dr. med. C.________ wohl auf einen solchen Zusatzbedarf hin, hielt aber ausdrücklich fest, dass unter der Annahme einer Halbtagestätigkeit keine zusätzliche Leistungseinschränkung anzunehmen sei.  
 
5.4. Insgesamt verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie mit Blick auf das Leistungsprofil des Beschwerdeführers von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten ausging und die Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bejahte.  
 
6.  
Hinsichtlich Invaliditätsbemessung ist das dem Einkommensvergleich zugrundegelegte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 78'000.- unbestritten, weshalb zu einer näheren Prüfung kein Anlass besteht. Auch gegen die Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) und gegen die konkret zugrunde gelegten Zahlen wurden keine Einwände erhoben (Fr. 33'721.65 abzüglich leidensbedingter Abzug). Der Beschwerdeführer rügt lediglich den vom kantonalen Gericht gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % als zu tief. Darauf ist indessen nicht näher einzugehen, da selbst dann ein Invaliditätsgrad unter 70 % (konkret: 65 %) resultierte, wenn der vom Beschwerdeführer beantragte Abzug von 20 % gewährt würde. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Januar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner