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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_7/2024  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, 
vom 1. Dezember 2023 (D-5320/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1989), aus Albanien, ersuchte am 13. August 2021 in der Schweiz um Asyl.  
Mit Verfügung vom 31. August 2023 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. 
 
1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 30. Dezember 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen die Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erheben zu wollen. Konkret beantragt er, es sei "auf das zweite Asylgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch" einzutreten und es sei die Verfügung des SEM (vom 31. August 2023) in Wiedererwägung zu ziehen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses. Zudem sei superprovisorisch ein Vollzugsstopp zu verfügen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1).  
 
2.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Als Entscheide auf dem Gebiet des Asyls gelten insbesondere Entscheide, in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt, wie namentlich die Nichteintretens- und Abweisungsentscheide, die Anerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung oder der Widerruf von Asyl (vgl. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).  
Gegenstand des angefochtenen Urteils bilden die Abweisung eines Asylgesuchs des Beschwerdeführers sowie seine Wegweisung aus der Schweiz. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. 
 
2.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 e contrario BGG).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps gegenstandslos.  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit welchem lediglich die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses beantragt wird, gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov