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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_16/2023  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wäckerle, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Amtsmissbrauch, Nötigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Dezember 2022 (SBK.2022.147). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 28. Juni 2021 erhob A.________ Strafanzeige gegen B.________, Leiter der Sozialen Dienste und Mitglied der Sozialkommission der Einwohnergemeinde U.________. Er warf diesem vor, ihm die mehrfach beantragte Sozialhilfe unrechtmässig verweigert und lediglich Nothilfe gewährt zu haben. Diese sei zudem an unsachgemässe Auflagen sowie Weisungen geknüpft worden, deren Missachtung zu Unrecht weitere Leistungskürzungen nach sich gezogen habe. B.________ habe damit in Verletzung seiner Garantenstellung den Umzug von A.________ in eine andere Gemeinde erzwungen und amtsmissbräuchlich gehandelt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 8. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Z urzach das Verfahren gegen B.________ wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Amtsanmassung (Art. 287 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 11. April 2022.  
 
B.b. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde, datiert vom 25. April 2022, wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 ab.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts vom 7. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ wieder aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführer ersucht ferner im Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, das heisst die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).  
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 128 IV 188 E. 2.2 f.; 125 IV 161 E. 2.b; Urteil 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Die vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 28. Juni 2021 erhobenen Vorwürfe richten sich gegen den Leiter Soziale Dienste der Gemeinde U.________, dessen angelastetes Fehlverhalten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfolgte. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, sind die Ansprüche demnach nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV/AG; SAR 110.00] sowie § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [HG/AG; SAR 150.200]) und einer Adhäsionsklage im Strafprozess nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zugänglich.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer leitet seine Beschwerdelegitimation stattdessen aus dem Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ab. Er erwähnt in diesem Zusammenhang Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 BV, Art. 2, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) sowie Art. 3 und Art. 4 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107).  
 
2.2. Ohne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft in der Sache dennoch gegen eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 Anti-Folter-Konvention einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; zum Ganzen: Urteile 7B_472/2023 vom 7. November 2023 E. 3.1; 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Nach den zitierten Normen ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Dembele gegen die Schweiz vom 24. September 2013, Nr. 74010/11, § 39; Budina gegen Russland vom 18. Juni 2009, Nr. 45603/05, § 3). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (zum Ganzen: Urteile 7B_472/2023 vom 7. November 2023 E. 3.1; 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 1.2.2).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) habe ihm vom 13. Januar 2020 (Datum des ersten Sozialhilfegesuchs) bis am 30. November 2020 (Wegzug aus der Gemeinde U.________) die Gewährung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums verweigert und ihn unrechtmässig diverser an die Auszahlung der Nothilfe geknüpfter Handlungspflichten unterworfen. Gemäss der am 27. Januar 2020 angeordneten Auflagen und Weisungen sei er namentlich dazu gehalten gewesen, aktiv mit einem Jobcoach zusammenzuarbeiten, stets "pünktlich und gewaschen" zu Terminen zu erscheinen, monatlich mindestens zehn "saubere, branchengerechte Arbeitssuchbemühungen" einzureichen, sich bei den Psychiatrischen Diensten Aargau (nachfolgend: PDAG) zu melden, "um eine Therapie für seine diversen Probleme anzugehen" und ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zu suchen, dies unter monatlichem Nachweis der Suchbemühungen. Dabei sei die Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen mit der sofortigen Kürzung der Auszahlung um Fr. 2.-- pro Tag für die Dauer von einem Monat verbunden worden. In der Folge seien ab März 2020 Leistungskürzungen aufgrund missachteter Auflagen und Weisungen automatisch und ohne Zustellung eines formellen, anfechtbaren Beschlusses erfolgt. Die ausbezahlten Beträge hätten aufgrund dessen unter dem gesetzlich festgelegten Grundbedarf gelegen und sein Existenzminimum nicht mehr zu decken vermocht.  
Mit den auferlegten Handlungspflichten und dem Kürzungsautomatismus der zugesprochenen Nothilfe im Widerhandlungsfall sei bezweckt worden, ihn zu demütigen, zu entwürdigen und seinen physischen oder psychischen Widerstand zu brechen, sodass er sich zu einem Gemeindewechsel gezwungen gesehen habe, welcher sich mit dem Umzug nach V.________ per 1. Dezember 2020 realisiert habe. Der Beschwerdegegner 2 habe in Kenntnis seiner prekären sozialen, gesundheitlichen sowie schulischen bzw. beruflichen Situation die bezeichneten Verfügungen getroffen und diese - trotz belegter Ausbildungs- und Arbeitsunfähigkeit - über die Dauer von elf Monaten aufrecht erhalten. Gemäss dem vom Beschwerdegegner 2 veranlassten Bericht der PDAG vom 18. August 2020 sei ihm, dem Beschwerdeführer, ein atypischer Autismus mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung und deutlichen Hinweisen auf eine schizoide sowie paranoide Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert worden. Auch sei der Beschwerdegegner 2 schon im März 2020 seitens des behandelnden Facharztes mehrmals ausführlich über sein Krankheitsbild (Störung des Sozialverhaltens mit fehlenden sozialen Bindungen, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung mit autistoiden Zügen, Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeit, multipler Substanzmissbrauch, atypische Anorexia nervosa) informiert worden. Gemäss ärztlichem Bericht sei es ihm deshalb unmöglich gewesen, sich in der seitens der Gemeinde vorgesehenen gemeinschaftlichen Wohnform einzufügen. Mehr noch hätten ihn die Wohnsituation und die Existenznöte derart belastet, dass er unter Panikattacken, Angstzuständen sowie Schwächeanfällen gelitten und das Zimmer nicht mehr verlassen habe. Infolgedessen habe er seine Mahlzeiten nur noch in Form von Mikrowellen-Nahrung eingenommen und damit eine Mangelernährung hinnehmen müssen. Überdies hätten seine dokumentierten schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Länge der Fehlbehandlung die Schwere der mutmasslichen Misshandlung verschärft. Belastend trete die besondere Vulnerabilität von ihm, des zu Tatbeginn allein lebenden minderjährigen Beschwerdeführers hinzu, welche besondere staatliche positive Schutzpflichten mit sich bringe. 
 
2.4. Zwar ist bei der Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aufgrund seines jungen Alters und seiner psychischen Erkrankung (laut Bericht der PDAG vom 18. August 2020 leidet er an einem atypischen Autismus) die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Nichtsdestotrotz lässt sich aus seinen Ausführungen nicht schliessen, dass das erforderliche Mindestmass vorliegend erreicht worden wäre.  
Im Wesentlichen beruft er sich darauf, die vom Beschwerdegegner 2 gewährten sozialhilferechtlichen Leistungen seien zu tief gewesen. Dieser Umstand allein genügt aber nicht, um den sachlichen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu öffnen. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern die ungenügenden Leistungen zu einem konkreten Leiden geführt haben (vgl. Urteil des EGMR Budina gegen Russland, a.a.O., § 3). Der aus dem angefochtenen Beschluss ersichtliche Sachverhalt legt indes den Schluss nahe, dass das vorgebrachte Leiden des Beschwerdeführers in erster Linie durch seine psychische Erkrankung begründet ist. Jedenfalls gelingt es ihm nicht, rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die getroffenen behördlichen Massnahmen der kommunalen Sozialhilfebehörde ursächlich für seine vermeintliche psychische Dekompensation im bezeichneten Zeitraum sein, oder zumindest zu einer wesentlichen Verschlimmerung des bestehenden Krankheitsbildes geführt haben sollen. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz verfügte er ausserdem stets über eine Unterkunft, Verpflegung sowie eine Gesundheitsversorgung, womit seine Situation nicht derart gravierend war, dass sie als unmenschlich oder erniedrigend bezeichnet werden kann. Relativiert wird das einleitend betreffend Alter Gesagte ferner dadurch, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitrum gemäss eigenen Angaben durch eine Beistandschaft unterstützt wurde. 
Was weiter die umstrittenen Weisungen bzw. Auflagen anbelangt, so ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass diese darauf ausgerichtet gewesen wären, ihn herabzuwürdigen oder zu misshandeln. Vielmehr kommt darin - ob sie nun angemessen waren oder nicht - die gesetzgeberischen Zweckbestimmung der Existenzsicherung, Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbstständigkeit und Unterstützung der gesellschaftlichen (Re-) Integration (vgl. § 4 und § 13 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 [SPG/AG; SAR 851.200]) zum Ausdruck. Die geltend gemachten damit einhergehenden Einschränkungen im Wohlbefinden fallen, insbesondere da im Endeffekt durch einen legitimen Zweck bedingt, nicht unter Art. 3 EMRK
Der vorliegende Fall ist im Übrigen nicht mit einer Konstellation vergleichbar, in der eine Person behauptet, von Polizeiorganen oder ähnlichen Kräften gewaltsam misshandelt worden zu sein, beispielsweise bei einer unter massiver Gewaltanwendung durchgeführten Polizeikontrolle (vgl. Urteil 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.2; Urteil des EGMR Dembele gegen die Schweiz, a.a.O., § 41 ff.; je mit Hinweisen) oder in einer Haftsituation (vgl. Urteil 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.3; Urteil des EGMR Hüseyin Yildirim gegen die Türkei vom 3. August 2007, Nr. 2778/02, § 76 ff.; je mit Hinweisen). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers als angebliches Opfer eines staatlichen Übergriffs erreichen die vermeintlich strafwürdigen (unterlassenen) Handlungen des Beschwerdegegners 2, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR betreffend Rentenleistungen (vgl. Urteil des EGMR Budina gegen Russland, a.a.O., § 3), das erforderliche Mass an Schwere im Ergebnis nicht.  
 
3.  
 
3.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine zentralen Vorbringen im angefochtenen Entscheid unbehandelt gelassen und es ergebe sich - dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zuwider - nicht, auf welchem entscheidwesentlichen Sachverhalt und auf welchen Überlegungen der Entscheid beruhe. Der Vorwurf unmenschlicher und erniedrigender Behandlung werde in zentraler Weise mit der Nichtbehandlung der Sozialhilfegesuche und der formlosen Kürzung unter das Nothilfeniveau begründet, wozu sich die Vorinstanz nicht äussere (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Rechtsverweigerung wiege umso schwerer, als sie mit einer Verweigerung der Untersuchung der erhobenen Foltervorwürfe und daher einer Verletzung von Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK einhergehe. Indem die Vorinstanz die Einstellungsverfügung trotz der einlässlich begründeten Rügen nach wie vor schütze, verletze sie den strafprozessualen Verfolgungszwang sowie den Grundsatz "in dubio pro duriore".  
 
3.3. Bei der vorgebrachten "Rechtsverweigerung" handelt es sich letztlich einzig um die Geltendmachung einer Verletzung der gehörsrechtlichen Begründungspflicht. Ob die Rüge tatsächlich die Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 138 IV 78 E. 1.3 mit Hinweisen) beschlägt und den Beschwerdeführer in Anwendung der "Star-Praxis" damit zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, kann offengelassen werden. In materieller Hinsicht erweist sie sich nämlich als unbegründet: Die Vorinstanz war nach ständiger Rechtsprechung nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten des Beschwerdeführers einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne seiner Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Stattdessen durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1). Die zentralen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess, gehen aus ihrem Entscheid hinreichend deutlich hervor und sind nachvolllziehbar. Insbesondere lässt sich diesem implizit auch entnehmen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erhobenen Foltervorwürfe als ungerechtfertigt erachtet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) wegen unzureichender Begründung ist nicht auszumachen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG bzw. unter dem Gesichtspunkt der verfassungs- und völkerrechtlichen Rechtsschutzgarantien überhaupt eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu seinen Gunsten berücksichtigt (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger