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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_14/2023  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2023 (100.2022.132U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben Wohnsitz in B.________/BE. Zur hier interessierenden Steuerperiode 2019 liegt eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung vor. Am 28. April 2021 ersuchten die Steuerpflichtigen die Steuerverwaltung des Kantons Bern um Erlass der zu dieser Steuerperiode bestehenden offenen Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 1'625.- (inkl. Verzugszins und Feuerwehrersatzabgabe). Die Steuerverwaltung wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. November 2021 ab, was die Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit Urteil vom 5. April 2022 bestätigte.  
 
1.2. Das Rechtsmittel der Steuerpflichtigen an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führte ebenfalls zur Abweisung (Urteil 100.2022.132 vom 10. November 2023, zugestellt am 16. November 2023). Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, dass offenbleiben könne, ob die Steuerpflichtigen sich überhaupt in einer finanziellen Notlage befänden, weswegen eine erhebliche Härte im Sinn von Art. 240 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) vorliege (E. 4.1). Denn aufgrund des rückwirkend anwendbaren Art. 240c Abs. 1 StG/BE in der Fassung vom 9. März 2020 könne von einem Steuererlass ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt (lit. e) bzw. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (lit. h). Im konkreten Fall stehe dem Einkommen von Fr. 77'830.- ein Zwangsbedarf von Fr. 70'714.80 gegenüber (je bezogen auf das ganze Jahr), was es den Steuerpflichtigen ermöglicht hätte, die erlassbetroffenen Steuern zu bezahlen. Da sie dies unterlassen hätten, müssen sie sich den Vorwurf des Nichtbezahlens der offenen Steuern bzw. der Nichtvornahme von hinreichenden Rücklagen trotz ausreichender verfügbarer Mittel gefallen lassen (E. 4.7).  
 
1.3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 erhebt der Ehemann beim Bundesgericht Beschwerde. In seiner kurzen Eingabe verweist er darauf, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Erlassgesuch zur Folgeperiode (2020) gutgeheissen habe. Er habe sein Arbeitspensum am 1. Januar 2020 aus gesundheitlichen Gründen auf 80 Prozent reduzieren müssen. Bei gleichzeitig "massiv angestiegenen Lebenshaltungskosten" sei es ihm und seiner Gattin unmöglich, die Steuern zu bezahlen, was die Vorinstanz übersehen habe. Sie hätten die Steuerrechnungen "niemals im voraus bezahlt", insbesondere auch nicht in Bezug auf die Steuerperiode 2019, die erst im Jahr 2021 fakturiert worden sei. Der Steuerpflichtige ersucht um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege  
 
1.4. Mit Blick darauf, dass die knappen Ausführungen mutmasslich den Anforderungen, wie sie von Gesetzes wegen in Bezug auf die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde bestehen, nicht genügten, ersuchte das Bundesgericht den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 21. Dezember 2023, den Mangel innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist zu beheben. Mit Nachtrag vom 8. Januar 2024 legt der Steuerpflichtige die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse dar.  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist der Erlass von Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern. Weder stellt sich dabei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch liegt aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vor (Art. 83 lit. m BGG), was der Steuerpflichtige auch gar nicht vorbringt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Entsprechend entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) und kann, bei gegebenen Voraussetzungen, einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Art. 113 ff. BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 147 I 89 E. 1.1; Urteil 9D_9/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 2.1). Die Eingabe ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.  
 
2.2. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und 117 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 III 81 E. 1.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; Urteil 9D_9/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 2.2).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Vorliegend gehen die Erlassgründe aus Art. 240 ff. StG/BE hervor. Die Vorinstanz hat die Beschwerde insbesondere mit der Begründung abgewiesen, dass den einschlägigen Normen zufolge ein Steuererlass nicht infrage komme, weil den Steuerpflichtigen vorzuwerfen sei, im Hinblick auf die zu erwartenden Steuern keine hinreichenden Rücklagen getätigt zu haben, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Dagegen hat der Steuerpflichtige mit seiner ersten Eingabe lediglich allgemein gehaltene Einwände vorgebracht (vorne E. 1.3), ohne klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vorne E. 2.2). Der Mangel wurde dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 bekanntgegeben. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) verstrich sodann am 3. Januar 2024, weshalb die zweite Eingabe, nun vom 8. Januar 2024, die Frist nicht wahren konnte. Auf die darin vorgetragenen Überlegungen ist nicht weiter einzugehen, zumal auch sie rein appellatorisch bleiben.  
 
2.3.2. Mangels hinreichender Begründung ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Für diesen Fall ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich erfolgen (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Dem Kanton Bern ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher