Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_25/2023
Urteil vom 10. Januar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Dezember 2023 (9C_700/2023).
Erwägungen:
1.
A.________ ersucht mit Eingaben vom 15., 18. und 26. Dezember 2023 sowie vom 4. und 5. Januar 2024 (je Datum des Poststempels) um Revision des Urteils 9C_700/2023 vom 4. Dezember 2023.
2.
Das Bundesgericht ist mit Urteil 9C_700/2023 vom 4. Dezember 2023 auf die Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. September 2023 (Aufhebung von Rechtsvorschlägen gegen Zahlungsbefehle betreffend ausstehende Krankenversicherungsprämien und Kostenbeteiligungen) nicht eingetreten.
3.
Ein Urteil des Bundesgerichts wird am Tag seiner Fällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Es kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe erfüllt ist (Urteil 9F_3/2022 vom 21. März 2022 mit Hinweis).
Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG einen gesetzlichen Revisionsgrund nennen und aufzeigen, weshalb das betreffende Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden, wenn eine entsprechende Begründung fehlt (statt vieler: Urteile 9F_1/2023 vom 8. März 2023, 9F_8/2022 vom 11. Mai 2022, 2F_38/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
Die Gesuchstellerin äussert sich in ihren Eingaben u.a. zu früheren Verfahren und Versicherungsfällen, zeigt aber nicht auf, aus welchem Grund und inwiefern das Urteil 9C_700/2023 revidiert werden müsste. Deshalb ist das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig. Es ist darauf analog zum vereinfachten (Beschwerde-) Verfahren, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 109 BGG sinngemäss), nicht einzutreten.
4.
Die Gesuchstellerin wird nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig.
5.
Mit der vorliegenden Eingabe ersucht die Gesuchstellerin zum wiederholten Mal mit offensichtlich ungenügender Begründung um revisionsweise Überprüfung eines bundesgerichtlichen Urteils (vgl. Urteile 9F_1/2023 vom 8. März 2023, 9F_10/2022 vom 23. Juni 2022, 8F_10/2020 vom 22. September 2020, 9F_2/2020 vom 21. Februar 2020, 9F_3/2019 vom 14. März 2019, 8F_4/2019 vom 13. März 2019, 8F_5/2019 vom 13. März 2019). Das Bundesgericht behält sich vor, allfällige weitere derartige Eingaben inskünftig unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Januar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub