Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 472/02 
 
Urteil vom 10. Februar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
D._______, 1978, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________, geboren am 15. September 1978, stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und wohnt seit 1994 in der Schweiz. Am 9. März 1995 war sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sie sich eine Commotio cerebri sowie multiple Verletzungen im Bereich des Beckens zuzog. Im Zeitpunkt des Unfalls besuchte sie die Integrationsklasse für ausländische Kinder in S.________ und ab Dezember 1995 die Berufswahlschule L.________, wo sie ein Berufseinstiegsjahr mit gleichzeitigem Praktikum in einem Restaurantbetrieb absolvierte. Vom 30. September 1996 bis zum 31. Dezember 1998 arbeitete sie als Aushilfe im Lager der Firma X.________ AG. Seit dem 1. Januar 1999 ist sie als Festangestellte im gleichen Betrieb tätig. Im September 1999 meldete sie sich mit dem Begehren um berufliche Massnahmen und Zusprechung einer Rente zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm nähere Abklärungen vor und schrieb das Begehren um berufliche Massnahmen als erledigt ab, weil die Versicherte als Lagermitarbeiterin zu einem marktüblichen Lohn angestellt sei, sich für keine andere Tätigkeit und Berufsbildung entscheiden könne und von einer behinderungsangepassten Berufsausbildung keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei (Verfügung vom 7. März 2001). Mit einer weiteren Verfügung vom 27. April 2001 lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass der Invaliditätsgrad lediglich 30 % betrage. Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, weshalb das Invalideneinkommen auf Grund des gemäss Art. 26 IVV massgebenden Prozentsatzes des anwendbaren Tabellenlohnes festzusetzen sei. 
B. 
D.________ liess gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und geltend machen, ohne den Gesundheitsschaden hätte sie eine Lehre als Krankenschwester (oder eine kaufmännische Lehre) absolviert und damit ein Einkommen von mindestens Fr. 64'000.- erzielt, weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte bei der Schule für Berufe im Gesundheitswesen der Stadt Zürich und bei der Berufsschule für Pflege - N.________, Auskünfte ein. Mit Entscheid vom 29. Mai 2002 wies es die Beschwerde ab. 
 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und es sei ihr eine Viertelsrente der IV auszurichten. 
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 IVG hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung bei Versicherten erlassen, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung begriffen waren. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Abs. 2 dieser Bestimmung schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde. 
1.2 In der bis Ende 1976 gültig gewesenen Fassung bestimmte Art. 26 Abs. 1 IVV, dass bei Versicherten ohne Ausbildung (sog. Geburts- und Frühinvalide) für die Festsetzung des Valideneinkommens "in der Regel" auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter abzustellen ist, wenn der Versicherte wegen der Invalidität keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte. Nach der Rechtsprechung schloss die Bestimmung ihrem Wortlaut nach nicht aus, dass im Einzelfall auf das Einkommen eines bestimmten Berufes abzustellen ist, wenn genügend Hinweise darauf bestehen, dass die berufliche Laufbahn in diese Richtung gegangen wäre (ZAK 1963 S. 239 Erw. 3b und 510 Erw. 3b; restriktiver: ZAK 1969 S. 261 Erw. 1 und 1973 S. 581 Erw. 1). In der seit 1. Januar 1977 gültigen (AS 1976 2650) und auf den 1. Januar 1999 geänderten (AS 1999 60) Fassung der Bestimmung wurde der Ausdruck "in der Regel" fallen gelassen und für die Festsetzung des Valideneinkommens eine generelle statistische Vergleichsgrösse eingeführt. Dennoch bleiben Ausnahmen von der Grundregel des Art. 26 Abs. 1 IVV insbesondere bei Versicherten, die kurz vor Antritt der Berufsausbildung invalid werden, nicht ausgeschlossen. Ist auf Grund eindeutiger Anhaltspunkte anzunehmen, dass die invalide Person ohne Invalidität einen bestimmten Beruf erlernt hätte, so kann zur Berechnung des Einkommens ohne Invalidität auf diesen Beruf abgestellt werden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 217). 
2. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei eine gute Schülerin gewesen und habe eine qualifizierte Ausbildung angestrebt. Ohne den Unfall hätte sie eine Lehre als Krankenschwester absolviert und damit ein Einkommen von mindestens Fr. 65'000.- erzielt. 
2.1 Aus dem Bericht der Berufsberatung der IV-Stelle vom 29. November 2000 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Ex-Jugoslawien geboren wurde und dort während acht Jahren die Grundschule durchlief. Im Jahr 1994 kam sie in die Schweiz zu ihrem seit 1976 hier arbeitenden Vater und besuchte die Integrationsklasse in S.________. Nach Auskunft des damaligen Klassenlehrers war im Zeitpunkt des Unfalls vom 9. März 1995 ein Praktikum (Schnupperlehre) im Pflegebereich in einem Spital vorgesehen gewesen. Ihren Angaben zufolge hatte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Tätigkeit angestrebt, was mit der Vorinstanz als glaubhaft erachtet werden kann. Das kantonale Gericht weist allerdings zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt im Stadium der Berufswahl befand und das Berufsziel somit noch offen war. In der erstinstanzlichen Beschwerde wurde denn auch lediglich geltend gemacht, ohne den Unfall hätte die Beschwerdeführerin einen Lehrabschluss angestrebt, wobei es sich um eine Lehre als Krankenschwester, eine kaufmännische Lehre oder eine ähnliche Ausbildung gehandelt hätte. Zudem ist fraglich, ob das Berufsziel innerhalb des Pflegebereichs effektiv dasjenige einer Krankenschwester gewesen wäre. Auf Anfrage der IV-Stelle konnte sich der ehemalige Klassenlehrer der Beschwerdeführerin an das vorgesehene Berufspraktikum nicht mehr genau erinnern. Er vermutete jedoch, dass es sich um eine Tätigkeit als Pflegeassistentin gehandelt hatte, was auch im Einklang mit den berufsberaterischen Angaben steht. In einer Aktennotiz vom 24. Februar 2000 bezeichnete der Berufsberater der IV-Stelle es aus sprachlichen und schulischen Gründen als wenig realistisch, dass die Versicherte nach Absolvierung des Berufsfindungsjahres eine Berufslehre als Krankenschwester hätte absolvieren können. Im Abschlussbericht der Berufsberatung vom 29. November 2000 wird ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, dass die Versicherte nach acht Schuljahren in Ex-Jugoslawien und einem Integrationsjahr in der Schweiz über die nötigen Schul- und Sprachkenntnisse verfügt habe, um diesen Beruf zu erlernen; als realistischer sei eine Ausbildung zur Pflegeassistentin zu betrachten. 
2.2 Die Vorinstanz hat bei zwei Schulen im Pflegebereich nähere Auskünfte eingeholt und unter anderem um Beantwortung der Fragen ersucht, ob der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Vorbildung eine Ausbildung zur Krankenschwester möglich gewesen wäre, welches Ausbildungsziel (Diplom I oder II) in Betracht gefallen wäre und welches allenfalls die zusätzlichen Anforderungen für eine entsprechende Ausbildung gewesen wären. In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2001 führt die Berufsschule für Pflege - N.________, aus, die Schulleistungen der Beschwerdeführerin in Ex-Jugoslawien und die Verbesserung der Deutschnote im Berufseinstiegsjahr deuteten darauf hin, dass sie über das geforderte Bildungsniveau zumindest für eine Diplomniveau I (DN I) - Ausbildung verfüge. Grundsätzlich hätten die Bewerberinnen die kantonale Selektionsprüfung zu bestehen, welche einen Intelligenztest, eine Gruppenarbeit, eine Bildbeschreibung sowie ein zweitägiges Praktikum umfasse. Beim Intelligenztest und der Bildbeschreibung seien die sprachlichen Anforderungen für Fremdsprachige, die nicht die letzten fünf Schuljahre in der deutschsprachigen Schweiz absolviert hätten, in der Regel ein sehr hohes Hindernis. Bei Bestehen der Prüfung hätte die Bewerberin mindestens einen einjährigen Vorkurs für Pflegeberufe (DN I) besuchen müssen. Die praktische Eignung müsse in einem drei- bis sechsmonatigen Praktikum in einer Pflegeinstitution nachgewiesen werden. Die Schule für Berufe im Gesundheitswesen der Stadt Zürich (SGZ) berichtete am 11. Oktober 2001, dass DN I-Kandidatinnen und Kandidaten mindestens drei Jahre Realschule als Vorbildung mitbringen müssten. Weil D.________ nur acht Jahre Grundschule absolviert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Realschulabschluss hätte nachholen müssen. Zudem werde in der Regel auch ein 10. Schuljahr empfohlen; die Integrationsschule und das Berufseinstiegsjahr würden nicht als gleichwertig erachtet. Unbedingt erforderlich sei zudem, dass die deutsche Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich gut beherrscht werde. Neben dem geforderten Realschulabschluss müssten sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten die zentrale Selektionsprüfung für Pflegeberufe erfolgreich absolvieren. 
2.3 Die Stellungnahmen der angefragten Fachschulen stimmen nicht völlig überein. Nach den Angaben der Berufsschule für Pflege - N.________ hätte die Versicherte die Lehre als Krankenschwester offenbar ohne weitere Vorbildung antreten können, wobei jedoch insbesondere wegen mangelnder Sprachkenntnisse fraglich gewesen wäre, ob sie die Selektionsprüfung bestanden hätte. Demgegenüber hätte sie nach Angaben der SGZ den Realschulabschluss nachholen und wahrscheinlich auch ein 10. Schuljahr absolvieren müssen. Dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Merkblatt der Berufsschule N.________ ist allerdings zu entnehmen, dass für die DN I-Ausbildung auch an dieser Schule ein Realschulabschluss mit Zusatzjahr, eine bestandene Aufnahmeprüfung, ein absolviertes Eignungspraktikum, gute Deutschkenntnisse (mündlich und schriftlich) sowie Kenntnisse einer Fremdsprache vorausgesetzt sind. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine Ausbildung zur Krankenschwester selbst auf dem tieferen Diplomniveau I nicht erfüllte, womit die berufsberaterische Annahme bestätigt wird. Die Beschwerdeführerin hätte nicht nur ihre Deutschkenntnisse wesentlich verbessern, sondern zusätzlich die Schulbildung ergänzen müssen, um die Selektionsprüfung zu bestehen und zur Ausbildung als (diplomierte) Krankenschwester zugelassen zu werden. Auch wenn sie ansprechende Schulzeugnisse aus der Grundschule in Ex-Jugoslawien vorzuweisen vermag und in der Integrationsschule im Durchschnitt gute Leistungen zeigte, steht keineswegs fest, dass sie diese Anforderungen ohne weiteres erfüllt hätte. Ihre guten Leistungen in der Integrationsklasse und ihre überdurchschnittlichen Leistungen im Fach Deutsch schriftlich sind insofern zu relativieren, als sich diese Beurteilung ausdrücklich auf den Bildungsstand an der Integrationsklasse bezog und die Deutschnote das erste Sprachlehrjahr betraf. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hatte sie bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt. Es ist zwar möglich, dass sie die ausbildungsmässigen Voraussetzungen für eine Lehre als Krankenschwester in der Zeit nach dem Unfall erfüllt hätte. Unter Würdigung aller Umstände fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sie ohne den Gesundheitsschaden effektiv eine Ausbildung zur Krankenschwester angetreten und erfolgreich abgeschlossen hätte. Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass kein Anlass besteht, das Valideneinkommen abweichend von der Regel von Art. 26 Abs. 1 IVV auf einem bestimmten Beruf festzusetzen. Zu einem andern Schluss vermögen auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu führen. Art. 26 Abs. 2 und Art. 28 der UNO-Kinderschutzkonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, von der Schweiz ratifiziert am 24. Februar 1997 und in Kraft getreten am 26. März 1997; SR 0.107), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, verpflichten die Vertragsstaaten, Sozialversicherungsleistungen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu gewähren und statuieren ein Recht auf Bildung im Grundschulbereich (vgl. auch Botschaft des Bundesrates betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes, BBl 1994 V 55). Die in der Konvention festgelegten Rechte sind sodann jedem Kind ohne Diskriminierung zu gewährleisten (Art. 2 Konvention; Hänni/Belser, Die Rechte der Kinder, in: AJP 1998, S. 139 ff.). Diese Sozialziele sind in der Schweiz auch durch die moderne Sozialverfassung (Art. 41 und 110 ff. BV) sowie die umfangreiche Sozialgesetzgebung auf dem Niveau des geforderten rechtlichen Schutzstandards garantiert (Biaggini, Wie sind Kinderrechte in der Schweiz geschützt? in: Jenni/Hausammann, Die Rechte des Kindes, Basel/Genf/München 2001, S. 25 ff.). Art. 26 IVV trägt den Rechten des (invaliden) Kindes dadurch Rechnung, dass bei versicherten Personen, die zufolge Invalidität keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, auf ein durchschnittliches Einkommen Erwerbstätiger abgestellt wird. Dabei haben für die ausnahmsweise Annahme eines höheren Einkommens schon aus Gründen der Rechtsgleichheit für alle Versicherten die gleichen Regeln zu gelten, wobei den gesamten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Berufswahl noch offen und insbesondere unsicher war, ob die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Krankenschwester hätte antreten und auch erfolgreich abschliessen können, sind nicht zu beanstanden. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen ist. Dementsprechend ist von einem Einkommen von Fr. 51'200.- (80 % von Fr. 64'000.-) für 1999 auszugehen (AHI 1998 S. 277), was im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 36'000.- (12 x 3'000.-) zu einem Invaliditätsgrad von rund 30 % führt, womit ein Rentenanspruch entfällt. 
3. 
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der beruflichen Eingliederung ist schliesslich zu bemerken, dass die Akten bezüglich der Unfallfolgen lediglich einen Bericht des Neurologen Dr. med. H.________, vom 26. Oktober 1998, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äussert, sowie einen Bericht des Neuropsychologischen Ambulatoriums A.________ (Dr. phil. O.________) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 1999, worin eine Arbeitsfähigkeit an der gegenwärtigen Arbeitsstelle von 70 % angegeben wird, enthalten. Diese Unterlagen genügen weder für eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin am bisherigen Arbeitsplatz hinreichend eingegliedert ist. Dies ist nach dem Gesagten für den Rentenanspruch zwar nicht von Belang. Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Wie in der Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2001 ausdrücklich festgehalten wurde, bleibt es ihr unbenommen, sich wieder bei der Invalidenversicherung zu melden, falls sie an solchen Massnahmen interessiert ist. Es wird alsdann Sache der Verwaltung sein, den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen näher zu prüfen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Musik und Radio, Schlieren und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: