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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.626/2004 /ggs 
 
Urteil vom 10. Februar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Till Gontersweiler, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Gewaltdelikte, Büro C-1, Postfach 1233, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Verfall der Barkaution), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 24. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der von den zürcherischen Strafverfolgungsbehörden gegen L.________ wegen Betrugs, Veruntreuung, Misswirtschaft und andern Delikten geführten Strafuntersuchung verordnete der zuständige Bezirksanwalt der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich gestützt auf § 73 StPO am 1. November 2000 anstelle der Untersuchungshaft u.a. folgende Ersatzanordnung: 
1. Der Angeschuldigte wird gegen Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 100'000.-- durch Hinterlegung einer Barkaution bei der Kasse der Bezirksanwaltschaft I-IV aus der Untersuchungshaft entlassen. 
2. Die Sicherheitsleistung verfällt dem Staat, wenn der Angeschuldigte entweicht, untertaucht oder sich sonstwie der Untersuchungsbehörde, dem Gericht oder dem Strafvollzug entzieht. 
3. Es wird eine Pass- und Schriftensperre angeordnet. (...)" 
Mit Verfügung vom 23. August 2004 erklärte der zuständige Bezirksanwalt die geleistete Barkaution als verfallen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, L.________ habe sich entgegen seinen Beteuerungen, ohne Schriften und unter falschen Namen ins Ausland abgesetzt und sei untergetaucht. Er habe sich damit der Strafverfolgung entzogen und es hätten ihm keine Vorladungen mehr zugestellt werden können. 
 
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von L.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Rekurs. Dieser wurde zuständigkeitshalber dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich überwiesen. Mit Entscheid vom 24. September 2004 wies der Haftrichter den Rekurs ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid des Haftrichters hat der Rechtsvertreter von L.________ beim Bundesgericht am 28. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung sowie die Freigabe der Kaution. Er rügt eine willkürliche Anwendung von § 73 StPO, weil L.________ während der ganzen Zeit zu keiner einzigen Untersuchungshandlung vorgeladen worden sei und daher die Voraussetzungen für die Verfallserklärung nicht erfüllt seien. 
 
Die Bezirksanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 17. Januar 2005 an seinen Anträgen und seiner Begründung fest. Im Nachgang dazu liess er dem Bundesgericht am 4. Februar 2005 weitere Unterlagen zukommen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. Indessen ist die unaufgeforderte und ausserhalb der für die Replik eingeräumte Eingabe aus dem Recht zu weisen. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von § 73 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO). Im Kapitel über Ersatzanordnungen enthält die Strafprozessordnung in § 73 Abs. 1 und Abs. 3 folgende Bestimmungen: 
1. Die Untersuchungsbehörde kann dem Angeschuldigten eine Sicherheitsleistung dafür auferlegen, dass er sich jederzeit zu Prozesshandlungen sowie zum Antritt einer allfälligen Strafe oder Massnahme stellen werde. 
3. Die Sicherheit wird als verfallen erklärt, wenn der Angeschuldigte einer ordnungsgemässen Vorladung zu einer Prozesshandlung oder zum Vollzug einer Strafe oder Massnahme ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet. (...)" 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Kautionsleistung habe die Bezirksanwaltschaft keine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, ihn insbesondere zu keiner Prozesshandlung vorgeladen oder ihm gegenüber keinen Strafantrittsbefehl erlassen. Die Bezirksanwaltschaft habe auch keine diesbezüglichen Versuche unternommen und weder an die alte Adresse noch an diejenige des Rechtsvertreters entsprechende Vorladungen zugestellt bzw. zuzustellen versucht. Damit aber fehle es gemäss § 73 Abs. 3 StPO an den Voraussetzungen für eine Verfallserklärung, weil diese Bestimmung den Verfall der Sicherheit an das Vorliegen einer Missachtung einer ordnungsgemässen Vorladung zu einer Prozesshandlung anknüpfe. Darüber hinaus habe die Aufrechterhaltung der Kaution, welche insbesondere der Fluchtgefahr begegnen soll, mit der Verhaftung des Beschwerdeführers am 25. März 2002 in der Tschechischen Republik, seiner Auslieferung an Deutschland vom 20. September 2002 und dem seitherigen Verbleib in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug ihre Rechtfertigung verloren. 
Demgegenüber vertreten der Haftrichter und die Bezirksanwaltschaft die Auffassung, der Verfall der Sicherheit könne gleichermassen bei Flucht wie bei Missachtung von ordnungsgemässen Vorladungen angeordnet werden. Mit seiner Flucht ins Ausland und seinem Untertauchen habe sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entzogen. Er habe seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und sich ohne (gültige) Papiere unter falschem Namen nach Liechtenstein bzw. Deutschland abgesetzt. Er sei national zur Festnahme und auch international zur Fahndung ausgeschrieben worden. Bei dieser Sachlage sei nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer nie zu einer Einvernahme aufgeboten worden sei; eine solche Vorladung wäre von vornherein illusorisch und damit für die Strafverfolgungsbehörden auch nicht zumutbar gewesen. 
2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht darauf abgestellt werden, dass er seit dem 25. März 2002 in Haft ist und in dieser Hinsicht die Kaution ihre Funktion nicht mehr erfüllen kann. Vielmehr ist entscheidend, ob im Anschluss an die Kautionsleistung durch das Verhalten und insbesondere die Flucht des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Verfallserklärung der Sicherheit geschaffen worden sind. Im Übrigen hat der Umstand der Flucht ins Ausland die Annahme von Fluchtgefahr und damit die Rechtfertigung für die Kaution bestätigt. 
2.3 Nach § 73 Abs. 1 StPO kann dem Angeschuldigten eine Sicherheitsleistung dafür auferlegt werden, dass er sich jederzeit zu Prozesshandlungen stellen werde. Die Kaution verfolgt damit ganz allgemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden entzieht. Eine Beeinträchtigung erfolgt gleichermassen durch Nichtbeachtung von Vorladungen zu Prozesshandlungen wie insbesondere auch durch Flucht. Entzieht sich der Beschuldigte in dieser Weise den Strafverfolgungsbehörden ohne genügende Entschuldigung, entspricht es dem generellen Zweck der Kautionsleistung, diese grundsätzlich als verfallen zu erklären. Dies trifft nach § 73 Abs. 3 StPO namentlich zu, wenn der Angeschuldigte einer ordnungsgemässen Vorladung zu einer Prozesshandlung ohne hinreichende Entschuldigung keine Folge leistet. In Anbetracht von Ziel und Zweck der Sicherheitsleistung ist es nicht willkürlich, darüber hinaus auch die Flucht ins Ausland als Tatbestand des Verfalls zu betrachten. Denn die Flucht stellt die nachhaltigste Form einer Beeinträchtigung der Strafuntersuchung dar. In diesem Sinne wird denn auch in der Literatur an erster Stelle die eigentliche Flucht als Verfallsgrund genannt (vgl. Andreas Donatsch/ Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Rz. 30 zu § 73). Daran vermögen die detaillierten Ausführungen der genannten Autoren zur Nichtbefolgung ordnungsgemässer Vorladungen (a.a.O., Rz. 31 ff. zu § 73), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, nichts zu ändern. Es wäre nicht haltbar, im Falle einer Flucht eines Angeschuldigten ins Ausland von den Strafverfolgungsbehörden zu verlangen, von vornherein unnütze Vorladungen an alte Wohnadressen zu senden oder solche in einem amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen. Gleichermassen kann nicht verlangt werden, dass sie den Beschwerdeführer nach dessen Flucht und nunmehrigen Haft in Deutschland rechtshilfeweise befragen. Im vorliegenden Fall darf weiter berücksichtigt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht passiv geblieben sind, sondern den Beschwerdeführer vielmehr national zur Festnahme und auch international zur Fahndung ausgeschrieben haben. Erschwerend fällt in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer vorerst nach Deutschland begab, von wo eine Auslieferung wegen seiner deutschen Nationalität von vornherein ausgeschlossen war. An dieser Beurteilung vermag schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass sein Rechtsvertreter, mit dem er in Kontakt gestanden haben soll, jederzeit hätte angeschrieben werden können. Denn es kann den Behörden angesichts von Flucht und Untertauchen unter falschem Namen nicht zugemutet werden, diesen höchst unsicheren Weg zu beschreiten, umso mehr als der Beschwerdeführer bei einem Erscheinen vor den Strafverfolgungsbehörden - entgegen seiner Annahme - ernsthaft mit einer Verhaftung hätte rechnen müssen. 
 
Gesamthaft ergibt sich damit, dass dem Haftrichter nicht Willkür vorgehalten werden kann, wenn er die Flucht des Beschwerdeführers als Grund für den Verfall der Kaution betrachtete und dementsprechend den Verfall der Sicherheit anordnete. 
 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. 
3. 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Gewaltdelikte, Büro C-1 sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Februar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: