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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_133/2009 
 
Urteil vom 10. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch A.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2008. 
 
In Erwägung, 
dass B.________ gegen den Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2008 Beschwerde führen lässt, 
dass der prozessuale Antrag auf mündliche öffentliche Parteiverhandlung und Beratung abzuweisen ist, da letztinstanzlich weder ein Anspruch darauf besteht noch einsichtig ist, inwieweit eine solche zur Klärung der im vorliegenden Verfahren sich stellenden Rechtsfragen (siehe hiernach) dienen könnte (vgl. BGE 125 V 37 E. 3), 
dass der Antrag auf Mitteilung der am bundesgerichtlichen Verfahren konkret teilhabenden Richter und Gerichtsschreiber vor dem Entscheid in der Sache selbst abzuweisen ist, sind doch die am Gericht tätigen Personen dem Staatskalender (oder auch der Internetseite des Bundesgerichts [www.bger.ch]) zu entnehmen, was den Recht Suchenden in die Lage versetzt, ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen einzelne Personen mit Einreichung der Beschwerdeschrift zu stellen, wobei lediglich das Mitwirken an einem früheren Entscheid regelmässig keinen Ausstandsgrund darstellt (Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007), 
dass gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass die Voraussetzungen von Art. 92 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben sind, 
dass ebenso wenig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ersichtlich ist noch ein solcher dargetan wird, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit sich das ohnehin unzulässige Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 43 BGG als gegenstandslos erweist, handelt es sich doch vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, die Verbeiständung eingeschlossen, wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG), 
dass, nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung auf die besonderen Anforderungen an eine gegen einen Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde ausdrücklich hingewiesen hat, die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen von der Kostenpflicht des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) nicht gegeben sind, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Februar 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel