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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_729/2011 
 
Urteil vom 10. Februar 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
vertreten durch die FORTUNA 
Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 10. April 1995 und am 6. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch der N.________ (geb. 1960) auf eine Invalidenrente; die beiden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 
Als sich N.________ im Juni 2003 erneut zum Leistungsbezug anmeldete, verneinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch (Verfügung vom 9. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung zurückwies (Entscheid vom 5. Januar 2006). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil I 181/06 vom 26. April 2007). Die IV-Stelle ergänzte daraufhin ihre Abklärungen, unter anderem indem sie eine Haushaltsabklärung durchführte und verschiedene weitere Arztberichte einholte. Nach Erlass des Vorbescheides ordnete die IV-Stelle zwei Begutachtungen an und gab der Versicherten anschliessend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. März 2009 und des arbeitsmedizinischen Zentrums Y.________ vom 9. Februar 2010). Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B. 
Die von der Versicherten mit dem Antrag auf Zusprechung einer Viertels- und ab Januar 2007 einer Dreiviertelsrente erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2011 ab. 
 
C. 
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr bis Dezember 2006 eine Viertels- und ab Januar 2007 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Im angefochtenen Entscheid werden die hiefür massgebenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Aufgrund der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG) mit einer Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit mit 70 % sowie Haushalt mit 30 % und ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie einer Einschränkung im Haushalt von 24 % ermittelte die Vorinstanz einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36,5 % (29,3 % + 7,2 %). Beschwerdeweise beanstandet die Versicherte, die Vorinstanz habe der leistungsvermindernden Wechselwirkung zwischen Haushalts- und Erwerbstätigkeit nicht Rechnung getragen, keinen Statuswechsel (im Januar 2007 oder spätestens im Oktober 2010) vorgenommen und das Valideneinkommen wegen unvollständiger Berücksichtigung der Teuerung unrichtig berechnet. 
 
4. 
Was die Statusfrage anbelangt, steht fest und ist für den Zeitraum bis Ende 2006 unbestritten, dass der Erwerbsbereich mit 70 % und der Haushaltsbereich mit 30 % zu gewichten ist (vgl. auch Urteil I 181/06 vom 26. April 2007). Die Vorinstanz erwog, anfänglich sei die IV-Stelle von einer je hälftigen Gewichtung der beiden Bereiche ausgegangen; in ihrem Rückweisungsentscheid vom 5. Januar 2006 habe sie eine Anpassung auf 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt vorgenommen, was die Versicherte auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beanstandet habe. Anlässlich der im November 2007 durchgeführten Haushaltsabklärung habe sich die Versicherte zur Statusänderung nicht geäussert. Es fehlten objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle im Januar 2007, als der 1989 geborene Sohn volljährig geworden war, oder im Oktober 2010, nach dem Auszug der 1985 geborenen Tochter, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. 
Diese auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft (Urteile 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 3.2; 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111). Die dagegen seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen lassen die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Allein der Umstand, dass die Kinder die Volljährigkeit erreichen oder ausziehen, vermag die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil 9C_709/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.1) zu beweisen. Entscheidend ist nicht, dass die Versicherte nach Eintritt dieser Umstände im Gesundheitsfall voll erwerbstätig hätte sein können, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3). Die für die Beurteilung dieser Frage wesentlichen persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396) ergaben sich aus den Akten, weshalb der IV-Stelle auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann. 
 
5. 
Das Vorliegen von Wechselwirkungen zwischen den Aufgabenbereichen (Haushalt und Erwerbstätigkeit), wie von der Versicherten geltend gemacht, verneinte die Vorinstanz mit der Begründung, die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. März 2009 führe nicht zu einer Überbelastung, die mittels Ruhepausen ausserhalb des zumutbaren Pensums wieder kompensiert werden müsste. Da die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sich auf die Führung des Haushaltes nicht zusätzlich limitierend auswirke, könne auf die anlässlich der Haushaltsabklärung ermittelte Einschränkung (24 %) abgestellt werden. 
Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Frage der Wechselwirkungen hätte nicht gestützt auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ beantwortet werden dürfen, sondern wäre anlässlich der Haushaltsabklärung zu erörtern gewesen. Denn sie übersieht dabei, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch bei teilerwerbstätigen, sich daneben noch im Haushalt betätigenden Versicherten Aufgabe des Arztes ist, welcher die Arbeitsfähigkeit sowie die noch zumutbaren Tätigkeiten und Verrichtungen in beiden Bereichen unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zu ermitteln hat (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.2 S. 10 f. mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz auf die entsprechenden Feststellungen im Gutachten vom 25. März 2009 abgestellt hat, aus welchen sich keine Hinweise für Wechselwirkungen ergeben, ist mithin nicht zu beanstanden, zumal auch den übrigen Akten keine Anhaltspunkte für Wechselwirkungen zu entnehmen sind (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3.2 S. 13). 
 
6. 
Selbst wenn schliesslich mit der Beschwerdeführerin das Valideneinkommen (wegen zusätzlicher Berücksichtigung der Teuerung in den Jahren 2000 und 2001) auf Fr. 37'419.- angehoben würde, änderte sich nichts daran, dass ein unter dem Schwellenwert von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, seither Art. 28 Abs. 2 IVG) liegender und damit nicht anspruchserheblicher Invaliditätsgrad (37,8 % statt 36,5 %) resultiert (Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich: 43,8 % [statt 41,9 %], gewichtet: 30,6 % [statt 29,3 %]; Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich: 24 %, gewichtet: 7,2 %). 
 
7. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Februar 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann