Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_852/2015
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Urteil vom 10. Februar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene A.________ war Lagerist bei der Firma B.________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 13. Juni 2008 zog er sich bei einem Unfall Kontusionen des rechten Fusses und des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) sowie eine Knieverletzung rechts zu. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Die Uniklinik C.________ diagnostizierte am 2. August 2010 eine posttraumatische Valgusgonarthrose Knie rechts mit/bei Status nach VKB-Ruptur, Verdacht auf Status nach medialer Seitenbandruptur und Status nach Valgisationstrauma am 13. Juni 2008. Am 29. November 2010 wurde der Versicherte in dieser Klinik am Knie rechts operiert. Am 21. Mai 2012 erfolgte hier die Osteosynthesematerialentfernung am rechten Knie. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 10 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dagegen erhob er Einsprache. Am 18. März 2013 erfolgte in der Klinik C.________ eine mediale/posteromediale Rekonstruktion am Knie rechts. Am 12. Dezember 2013 eröffnete die SUVA dem Versicherten, von einer weiteren medizinischen Behandlung sei keine Besserung mehr zu erwarten; sie stelle ihre Leistungen per 31. Dezember 2013 ein und verweise auf das hängige Einspracheverfahren. In teilweiser Gutheissung der Einsprache sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu; im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Entscheid vom 6. März 2014).
B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass der Versicherte ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % habe (Entscheid vom 22. September 2015 ab).
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten zu veranlassen und aufgrund desselben den unfallbedingten IV-Grad und Integritätsschaden zu bestimmen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt.
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - im Wesentlichen, gestützt auf die OSG-Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 16. Oktober 2012 seien die Fussbeschwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal respektive vollständig ausgeheilt. Das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 22. Juli 2013 habe degenerative Veränderungen gezeigt. Fachärztliche Berichte, die überwiegend wahrscheinlich auf eine Unfallkausalität der Rückenbeschwerden hinwiesen, lägen nicht vor. Die Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden sei zu verneinen, weshalb deren natürliche Unfallkausalität offen bleiben könne. Somit sei auf das vom Kreisarzt Dr. med. D.________ am 16. Oktober 2012 für die Kniebeschwerden rechts formulierte Zumutbarkeitsprofil - 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit - abzustellen und die Integritätsentschädigung nur für diese Beschwerden geschuldet.
3.2. Der Versicherte bringt vor, bezüglich seiner Rückenbeschwerden habe sich die Vorinstanz auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 21. Oktober 2013 gestützt, wonach bildgebend nur degenerative, nicht unfallbedingte Veränderungen vorlägen. Diese Degeneration könne indessen wegen der Fehlbelastung infolge der Knieproblematik unfallbedingt sein. Dies sei durch ein orthopädisches, allenfalls rheumatologisches Gutachten zu klären.
Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Denn die Vorinstanz berücksichtigte auch den Austrittsbericht der Rehaklinik F.________ vom 4. September 2013, worin gestützt auf das MRI vom 22. Juli 2013 ebenfalls deutliche degenerative LWS-Veränderungen festgestellt wurden. Relevante Hinweise für eine teilweise Unfallkausalität der Rückenproblematik liegen nicht vor. Unbehelflich ist die Berufung des Versicherten auf die gegenteilige Auffassung des Hausarztes Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, laut Schadenmeldung vom 19. März 2010, da diese nicht bildgebend untermauert war.
3.3. Weiter rügt der Versicherte, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausgeführt, er habe erstmals bei der kreisärztlichen Untersuchung Mitte Oktober 2012 auf Fussbeschwerden rechts hingewiesen. Denn die Uniklinik C.________ habe am 2. August 2010 festgehalten, im Juni 2008 hätten die Fussbeschwerden im Vordergrund gestanden. Diese seien nicht weiter behandelt worden, obwohl er immer wieder über Fussschwellungen geklagt habe. Der Kreisarzt habe den Fuss nur klinisch abgeklärt und sei darauf nicht näher eingegangen, da damals keine Schwellung vorgelegen habe. Es sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen.
Dem Versicherten ist insofern beizupflichten, als er sich beim Unfall vom 13. Juni 2008 auch eine Kontusion am rechten OSG zuzog und anfänglich Fussschmerzen hatte. Indessen stellte Dr. med. G.________ im Rückfall-Arztzeugnis vom 8. Dezember 2008 nur noch Kniebeschwerden rechts fest. Der Versicherte führt keine Arztberichte auf, die seither bis zur Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. D.________ vom 16. Dezember 2012 Hinweise auf Fussbeschwerden oder -schwellungen rechts hinweisen. Dieser legte im Bericht gleichen Datums dar, die klinische Untersuchung ergebe keine pathologischen Befunde; es bestünden keine Folgen des Unfallereignisses. Somit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Fussverletzung rechts überwiegend wahrscheinlich ausgeheilt war bzw. kein unfallkausaler, organisch objektiv ausgewiesener Gesundheitsschaden (hierzu vgl. BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251) mehr bestand.
3.4. Strittig ist weiter die psychische Problematik. Da der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung hinreichend abgeklärt ist, liess die Vorinstanz - entgegen dem Versicherten - die natürliche Unfallkausalität seiner psychischen Beschwerden zu Recht mit der Begründung offen, deren adäquate Unfallkausalität sei nicht gegeben (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Die Vorinstanz qualifizierte den Unfall vom 13. Juni 2008 - bei dem der Versicherte mit seinem rechten Fuss unter einen ins Rutschen geratenen Stapel von Kolbenstangen geriet - als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (zur Unfallschwere vgl. SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2 [8C_398/2012]). Weiter kam sie zum Schluss, von den sieben Adäquanzkriterien sei höchstens dasjenige des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt, jedoch nicht besonders ausgeprägt, weshalb die Adäquanz zu verneinen sei (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5 [8C_897/2009]). Der Versicherte bringt keine Gründe vor, welche die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung - auf die verwiesen wird - zu entkräften vermögen. Entgegen seiner Auffassung liegt in diesem Rahmen keine Verletzung des Art. 36 Abs. 2 UVG vor.
3.5. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies verstösst - entgegen dem Versicherten - weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.5). Von willkürlicher Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung der Vorinstanz kann keine Rede sein.
4.
Der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 21 % ergibt und die Bemessung der Integritätseinbusse am rechten Knie mit 20 % sind unbestritten, womit es sein Bewenden hat.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar