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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_62/2017    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. November 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2016, mit welchem das Rechtsmittel des A.________ gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom      9. April 2015 (bezüglich Ablehnung eines Differenzausgleichs für den Monat Oktober 2014) abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. Januar 2017, worin A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der 30-tägigen (Art. 100 Abs. 1 BGG), gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 1. Februar 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz, soweit sie auf die Sache eingetreten ist, mit eingehender Begründung zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Kontrollmonat Oktober 2014 bei der Firma B.________ angestellt gewesen, weshalb er zur Berechnung einer allfälligen Kompensationszahlung vom in dieser Zeit erzielten Einkommen namentlich keinen Pauschalabzug von 20 % für berufsbedingte Auslagen gemäss Art. 41a Abs. 5 AVIV vornehmen könne; folglich habe die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Differenzausgleich zu Recht verneint, weil der Lohn aus der Erwerbstätigkeit62 von Fr. 6'019.- höher sei als der versicherte Verdienst (von Fr. 5'453.25), 
dass der Beschwerdeführer auf die von der Vorinstanz dargelegten Nichteintretensgründe nicht eingeht, womit es insoweit an einer sachbezogenen Begründung fehlt (vgl. BGE 123 V 335), 
dass die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift in Bezug auf den materiellen Teil des vorinstanzlichen Entscheids weitgehend appellatorische Kritik aufweist und sich die Ausführungen des Versicherten im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97   Abs. 1 BGG getroffen haben sollte, 
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an das Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 25. Januar 2017 ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Februar 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz