Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_756/2021
Urteil vom 10. Februar 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hörhager,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Beschleunigungsmechanismus; Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2021 (VBE.2021.317).
Sachverhalt:
A.
Die 1986 geborene A.________ war zuletzt bei der B.________ GmbH als Geschäftsführerin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Februar 2020 erlitt sie als Beifahrerin eines Autos einen Verkehrsunfall. Anlässlich der Erstkonsultation im Spital wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 stellte sie diese per 31. Januar 2021 ein. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. September 2021 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung der Suva per 31. Januar 2021 bundesrechtskonform ist.
2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1) sowie bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 134 V 109) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 16 und 19 UVG . Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. Januar 2021 von einer weiteren ärztlichen Behandlung, namentlich von der Verlängerung der stationären Rehabilitatiton in der Rehaklinik C.________ noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten gewesen. Durch das Abstellen auf die nicht beweiskräftigen kreisärztlichen Stellungnahmen habe die Vorinstanz zudem den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
3.2. Mit diesen Vorbringen hat sich bereits die Vorinstanz hinlänglich auseinandergesetzt. Sie stellte fest, gemäss Angaben der behandelnden Ärzte der Rehaklinik C.________ im Austrittsbericht vom 29. Dezember 2020 habe die stationäre Rehabilitation keine namhafte Verbesserung der Nacken- und Kopfbeschwerden bewirkt. Zwar habe eine leichte Verbesserung der Belastbarkeit und Leistung erreicht werden können. Die Schmerzen seien jedoch gleich geblieben. Weitere physiotherapeutische Massnahmen sowie neurologische Verlaufskontrollen seien zurzeit nicht vorgesehen. Die Ärzte hätten der Beschwerdeführerin zudem bei einer schrittweisen Ausdehnung des Arbeitspensums - selbst ohne Verlängerung des stationären Aufenthalts - ab 1. Februar 2021 in der angestammten Tätigkeit wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert.
Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Angaben der behandelnden Ärzte - und nicht etwa gestützt auf die Stellungnahme der Kreisärztin - zum Schluss gelangte, von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine nahmafte Besserung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu statt vieler Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 mit Hinweisen) mehr zu erwarten gewesen, lässt sich dies nicht beanstanden. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der kreisärztlichen Beurteilung zielt an der Sache vorbei.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin erblickt sodann eine Bundesrechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 2. Juni 2021 eine gesonderte Adäquanzprüfung vorgenommen hat. Sie moniert eine fehlende gesetzliche Grundlage und verweist auf die im Schriftum geübte Kritik an der geltenden Adäquanzrechtsprechung. Diese verletze zudem das Gleichbehandlungsgebot. Folglich sei die Rechtsprechung zu ändern.
4.2. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3. Vorab räumt die Beschwerdeführerin ein, dass viele Unfallfolgen aus dem Komplex der HWS-Distorsion objektiv nicht nachweisbar seien. Sie macht aber geltend, sie leide auch an psychischen Beschwerden, für welche es mittlerweile umfangreiche Tests zur Überprüfung der Authentizität gebe. Entgegen ihrer Ansicht liegen damit aber noch keine objektivierbaren Beschwerden vor. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse nämlich rechtsprechungsgemäss erst dann, wenn sie reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Verlangt ist nach ständiger Rechtsprechung, dass die erhobenen Befunde mit apparativen/ bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 9.3). Inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
4.4. Was die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage einer gesonderten Adäquanzprüfung bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen betrifft, so hat sich das Bundesgericht bereits verschiedentlich mit diesbezüglichen Einwänden auseinandergesetzt (ausführlich: Urteil 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 6 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_801/2017 vom 24. April 2018 E. 4.2.2; 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; 8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 10.1, 10.3 und 10.4; 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.3 f.; 8C_253/2010 vom 15. September 2010 E. 6.1). Es hat erkannt, dass das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung eine genügende gesetzliche Grundlage aufweise. Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Kausalitätsgrundsätze stellten nämlich eine nähere Umschreibung des gesetzlichen Erfordernisses der Unfallbedingtheit des eingetretenen Schadens dar (Art. 6 UVG). Daran ändere nichts, dass Begriff und Umschreibung der adäquaten Unfallkausalität im Gesetz nicht erwähnt würden, was im Übrigen auch bezüglich der natürlichen Unfallkausalität gelte. Eine andere Beurteilung drängt sich auch aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf.
4.5. Der Umstand, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung der Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung haftungsbegründender und -ausschliessender Unfälle andere Beurteilungskriterien und Massstäbe zu Grunde gelegt werden als beispielsweise im Haftpflichtrecht, ist sodann - gerade mit Blick auf die im Haftpflichtrecht bestehende Möglichkeit zu einem differenzierten Schadensausgleich (vgl. Art. 43 f. OR) - sachlich begründet (vgl. BGE 123 V 98 E. 3d; Urteil 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 6.2.1). Die besondere Adäquanzprüfung bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach Unfall ist im Weiteren deshalb gerechtfertigt, weil eine solche Gesundheitsschädigung rechtlich weniger leicht einem Unfallereignis zugeordnet werden kann als eine organisch objektiv ausgewiesene. Auch bei Verletzungen der HWS geht es, wie bei allen anderen Verletzungen, darum, im Einzelfall unter Wertung von Indizien, die für oder gegen die - rechtliche - Zuordnung bestimmter Funktionsausfälle zum Unfall sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu einer versicherungsmässig vernünftigen und gerechten Abgrenzung haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle zu gelangen (BGE 122 V 415 E. 2c). Den Einwand einer Diskriminierung hat das Bundesgericht daher verworfen (Urteil 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 6.2.2; vgl. auch Urteile 8C_801/2017 vom 24. April 2018 E. 4.2.2; 8C_691/2013 vom 19. März 2014 E. 6; 8C_550/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1). Es besteht auch im hier zu beurteilenden Fall kein Anlass, von dieser Betrachtungsweise abzuweichen.
4.6. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, soweit sie verlangt, dass anstelle einer mittels unfallbezogener Faktoren objektivierten eine subjektiviert individuelle Beurteilung Platz zu greifen habe. Rechtsprechungsgemäss hat eine versicherte Person unabhängig von ihrer psychischen Prädisposition Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, sofern die massgeblichen unfallbezogenen Kriterien erfüllt sind, ohne dass ihr diese besondere Veranlagung entgegengehalten werden könnte (Urteil 8C_572/2009 vom 12. August 2009 E. 4.2). Denn abzustellen ist bei der Adäquanzbeurteilung auf eine weite Bandbreite der Versicherten (BGE 115 V 133 E. 4b; Urteil 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die objektivierte Beurteilung der Adäquanz anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führt gerade dazu, dass die Notwendigkeit entfällt, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Dies gilt analog bei Beschwerden nach einer HWS-Distorsion (vgl. BGE 117 V 359 E. 5b/dd). Insoweit ist nicht ersichtlich, worin eine - vorliegend ohnehin nicht substanziiert gerügte (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) - Ungleichbehandlung oder Diskriminierung von Personen mit beschränkten Ressourcen liegen soll.
4.7. Schliesslich trifft zwar zu, dass die Adäquanzprüfung am Unfallereignis anknüpft und je nach Unfallschwere mehr oder weniger Kriterien erfüllt sein müssen, damit der adäquate Kausalzusammenhang anerkannt wird. Die Unterscheidung nach der Unfallschwere gründet darin, dass dem Unfall rechtsprechungsgemäss eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommen muss. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 134 V 109 E. 10.1). Es geht mithin um die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer HWS-Distorison im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen. Dies ist unter anderem im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen, weshalb sich das Anknüpfen an den objektiv erfassbaren Unfall als zweckmässig erweist (vgl. BGE 115 V 133 E. 6). Gründe für eine Praxisänderung (vgl. E. 4.2 hiervor) sind auch im Lichte der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Insbesondere die von ihr erwähnte Studie der Universität D.________ aus dem Jahr 2014 mit 364 Unfallopfern, gemäss welcher die Schmerzbewertung nach Verkehrsunfällen vor allem von individuellen und psychologischen Faktoren abhängt, ist nicht geeignet, um eine Abkehr von der bisher geforderten objektivierten Betrachtungsweise zu rechtfertigen. Im Übrigen wird dem Kriterium der Schwere und gegebenenfalls der besonderen Art der erlittenen Verletzungen bei der Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs Rechnung getragen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2).
4.8. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 2. Juni 2021 den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 29. Februar 2020 und den von der Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2021 hinaus geklagten Beschwerden in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 prüfte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass mehrere der massgeblichen Adäquanzkritieren oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wären, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
5.
Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung. Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest