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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_694/2022  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Aarburg, Städtchen 37, 4663 Aarburg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2022 (WBE.2022.354). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. November 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2022, 
in die Verfügung vom 2. Dezember 2022, mit welcher die Beschwerdeführer in Ablehnung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- aufgefordert wurden, 
in die Eingabe vom 14. Dezember 2022 und die Antwort vom 19. Dezember 2022 dazu, 
in die Verfügung vom 16. Januar 2023, mit welcher den Beschwerdeführern das am 12. Januar 2023 gestellte Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist bis mindestens am 2. Februar 2023 in dem Sinne stattgegeben wurde, als die nicht erstreckbare Nachfrist auf den 6. Februar 2023 festgelegt wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, statt dessen mit Eingabe vom 6. Februar 2023 um eine weitere Fristerstreckung ersuchen, weil sie bis dato niemanden gefunden hätten, der den eingeforderten Kostenvorschuss für sie leisten wolle, 
dass Nachfristen wesensgemäss nicht erstreckbar sind, 
dass die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Einräumen einer "Not-Nachfrist" (besondere nicht voraussehbare Hinderungsgründe, die im Gesuch spezifisch darzulegen sind [Urteil 6B_586/2022 vom 14. November 2022 E. 2 mit Hinweisen]) sodann offenkundig nicht erfüllt sind, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Februar 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel