Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_741/2024
Urteil vom 10. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Veruntreuung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. März 2024
(SK 23 195).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. März 2024 zweitinstanzlich wegen Veruntreuung, begangen in der Zeit von März 2018 bis August 2018 in Bern zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Dagegen richtet sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. September 2024 und 2. Oktober 2024 (Poststempel) an das Bundesgericht. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe vom 2. Oktober 2024 ist samt Beilagen (Kontoauszug Bank C.________ und Bilanz) verspätet und damit unbeachtlich.
3.
In seiner Eingabe vom 16. September 2024 kritisiert der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst, er werde im angefochtenen Urteil unzutreffend als langjähriger Geschäftsmann bezeichnet. Zudem habe die Vorinstanz zu seinen Lasten nicht alle Bankkonten der D.________ AG berücksichtigt. Er beantrage die Offenlegung des beruflichen Lebenslaufs mit Zeugnissen der vorherigen Schweizer Arbeitgeber und die Berücksichtigung sämtlicher Bankkonten der D.________ AG, insbesondere bei der Raiffeisenbank im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018. Daraus ergebe sich, dass die D.________ AG wesentlich mehr Einnahmen erzielt habe, als das Gericht berücksichtigt habe. Die notariellen Unterlagen mit rechtsgültig unterzeichneten Dokumenten zum Aktionärsbindungsvertrag und zur Wahl der Verwaltungsräte im Dezember 2018 würden als Beweis offeriert; der Notar der D.________ AG als Zeuge genannt.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerde vom 16. September 2024 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die sich auf eine appellatorische Darlegung seiner Sicht beschränkt, kein langjähriger Geschäftsmann zu sein. Soweit er in der Folge eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Finanzlage der D.________ AG beanstandet, unterlässt er es, mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Insofern verkennt er, dass das Bundesgericht grundsätzlich keine Beweise abnimmt, keine Beweiserhebungen anordnet und keine Tatsachen feststellt, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4.11; 6B_217/2023 vom 29. März 2023 E. 4). Weshalb vorliegend von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerde fehlt es offensichtlich an einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill