Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1217/2024  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
handelnd durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. November 2024 (UH240239-O/U/JST>AEP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 6. November 2024 führt die A.________ GmbH Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2024 in Sachen Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juli 2024. Die A.________ GmbH ergänzte ihre Beschwerdeschrift mit Eingaben vom 15. und 21. November 2024. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 aufgefordert, bis zum 6. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihr mit Verfügung vom 10. Januar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 21. Januar 2025 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin konnten die Verfügungen vom 4. Dezember 2024 und 10. Januar 2025 nicht zugestellt werden. Aufgrund ihrer Beschwerde vom 6. November 2024 befand sie sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet sie, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (siehe zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn