Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_154/2024
Urteil vom 10. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2024 (200 23 627 IV).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1987 geborene A.________ meldete sich im April 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern verneinte mit Verfügung vom 18. Mai 2011 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
A.b. Am 12. Juli 2019 meldete sich A.________ unter Hinweis auf starke Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Stress und Durchfall erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers und Einholung eines neurologisch-neuropsychologischen Gutachtens der Dipl.-Psych. B.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und des Dr. med. C.________, Neurologie FMH, bestehend aus einem neuropsychologischen und einem neurologischen Teilgutachten vom 2. Mai und 28. Mai 2021 sowie einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 18. Mai 2021, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2022 einen Rentenanspruch. In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom 12. Januar 2022 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil vom 11. Mai 2022). Gestützt auf das in der Folge veranlasste Gutachten des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. November 2022 samt Ergänzung vom 9. Januar 2023 lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch wiederum ab, wobei sie zur Begründung auf einen anhand der gemischten Methode (Erwerb: 80 %; Haushalt: 20 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 16 % verwies (Verfügung vom 10. Juli 2023).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Urteil vom 5. Februar 2024).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Urteils sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Leistungspflicht der IV-Stelle sei anhand eines interdisziplinären gerichtlichen Gutachtens nach den aktuellen medizinischen Erkenntnissen abzuklären und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 10. Juli 2023 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung bestätigte.
3.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
4.
Die Vorinstanz liess offen, ob mit Verfügung vom 18. Mai 2011 implizit auch der Rentenanspruch rechtskräftig abgelehnt worden ist und ob es sich damit beim Gesuch vom Juli 2019 in formeller Hinsicht um eine Neu- oder Erstanmeldung handelt. Denn sie kam zum Schluss, dass der Rentenanspruch selbst im Falle einer Qualifikation als Neuanmeldung allseitig geprüft werden müsse, nachdem die Verwaltung auf das Gesuch eingetreten sei. Sodann stellte sie fest, dem neurologisch-neuropsychologischen Gutachten von Dr. med. C.________ und Dipl.-Psych. B.________ vom 28. und 2. Mai 2021 (inkl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 18. Mai 2021) habe sie bereits im Urteil vom 11. Mai 2022 vollen Beweiswert beigemessen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin biete der im Rechtsmittelverfahren von ihr eingereichte neuropsychologische Bericht des Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Klinik F.________, vom 21. November 2023 keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 5. November 2022 samt seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2023 sei ebenfalls uneingeschränkt beweiskräftig. Gestützt darauf sei insgesamt und für den ganzen Beurteilungszeitraum von einer maximal 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Mangels einer zumindest 40%igen Arbeitsunfähigkeit sei damit das Leistungsbegehren bereits aufgrund des nicht bestandenen Wartejahres abzuweisen. Selbst wenn vom Bestehen des Wartejahrs ausgegangen werde, resultiere für den 1. Januar 2020 (Zeitpunkt des potentiell frühestmöglichen Rentenbeginns), bei einer gewichteten Einschränkung im erwerblichen Bereich (80 %) von 34,92 % und von 0 % im Aufgabenbereich Haushalt (20 %), ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35 %. Die leistungsablehnende Verfügung vom 10. Juli 2023 sei folglich nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Zufolge eines "Verfahrensmangels", der im Bericht des Dr. phil. E.________ aufgezeigt werde, hätte nicht auf das neuropsychologische Gutachten (der Dipl.-Psych. B.________) vom 2. Mai 2021 und auch nicht auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 18. Mai 2021 abgestellt werden dürfen. Zur Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der Diagnosen wäre vielmehr eine Performanzvalidierung nötig gewesen. Das angefochtene Urteil sei daher aufgrund unvollständiger Abklärung aufzuheben und die Sache sei zur Anordnung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2.
5.2.1. Dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet. Denn das kantonale Gericht hat eingehend dargelegt, weshalb die Untersuchungsergebnisse des Dr. phil. E.________ für das vorliegende Verfahren unbeachtlich zu bleiben haben. Ein Grund unter mehreren wird darin gesehen, dass Dr. phil. E.________ das neuropsychologische Gutachten nicht vorgelegen habe, weshalb er sich damit auch nicht habe auseinandersetzen können. Aus seinem Bericht könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Dipl.-Psych. B.________ gravierende und unvertretbare Schlussfolgerungen gezogen hätte. Solches lasse sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdenvalidierung gemäss Bericht des Dr. phil. E.________ vom 21. November 2023 - im Gegensatz zu derjenigen im neuropsychologischen Gutachten vom 2. Mai 2021 - unauffällige Werte gezeitigt habe. Deshalb bleibe das kantonale Gericht bei fehlendem Revisionsgrund im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG und mit Blick auf die Rechtsprechung (BGE 144 V 245 E. 5.1 ff.) daran gebunden, dass es in seinem Urteil vom 11. Mai 2022 das Gutachten der Dipl.-Psych. B.________ vom 2. Mai 2021 als beweiskräftig qualifiziert habe.
5.2.2. Die Beschwerdeführerin vermag keinerlei stichhaltigen Gründe zu nennen, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Bei ihrer Argumentation lässt sie ausser Betracht, dass Dipl.-Psych. B.________ eine abschliessende Beurteilung der Funktionseinschränkungen nur deshalb nicht möglich war, weil sich in der neuropsychologischen Untersuchung grosse Auffälligkeiten im Bereich der Symptomvalidierung gezeigt hatten. Aus der Tatsache, dass die von Dr. phil. E.________ durchgeführten Verfahren zur Überprüfung der Authentizität der kognitiven Leistungen im Gegensatz dazu unauffällig ausfielen, kann nicht schon auf einen "Verfahrensmangel" in Form eines fehlenden Beweiswertes des neuropsychologischen Gutachtens der Dipl.-Psych. B.________ geschlossen werden.
5.3. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierender Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) willkürfrei auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden.
6.
Zusammenfassend lässt der Einwand der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonstwie eine Bundesrechtsverletzung auf. Es hat mithin beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
7.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz