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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 204/02 
 
Urteil vom 10. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 1954, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 16. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Abrechnung für den Februar 2002 setzte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt den versicherten Verdienst von Z.________ (geb. 1954) auf einen Pauschalansatz von Fr. 102.-- im Tag fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt) mit Entscheid vom 16. Mai 2002 gut. Sie erkannte, dass ein Pauschalansatz von Fr. 127.-- im Tag anzuwenden sei. 
C. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
Die Arbeitslosenkasse äussert sich zur Sache, ohne ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen. Z.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zudem ersucht er um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdegegner verlangt die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung. Ein derartiger Verfahrensschritt ist primär dem erstinstanzlichen Prozess vorbehalten (BGE 122 V 54 f. Erw. 3). Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann nach der Rechtsprechung (SVR 1998 UV Nr. 5 S. 13) namentlich dann auf die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Vorinstanz bereits eine solche angeordnet hat und der Fall spruchreif ist. Dies trifft vorliegend zu, weshalb der entsprechende Antrag des Versicherten abzulehnen ist. 
2. 
Die kantonale Schiedskommission hat die gesetzlichen Vorschriften zur Berechnung des versicherten Verdienstes auf Grund von Pauschalansätzen (Art. 23 Abs. 2 AVIG; Art. 41 Abs. 1 lit. a-c AVIV) namentlich bei von der Beitragspflicht befreiten Personen (Art. 14 Abs. 3 AVIG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, welcher Pauschalansatz zur Berechnung des versicherten Verdienstes des Beschwerdegegners anzuwenden ist. 
3.1 Die Verwaltung verwendete den tiefsten Pauschalansatz, da der Versicherte keinen Berufsabschluss vorweisen könne. Dies bestritt der Beschwerdegegner an sich nicht; er machte jedoch geltend, mehrere Ausbildungen begonnen zu haben: eine eineinhalbjährige Laborantenlehre sowie eine dreijährige Ausbildung zum Kaufmännischen Angestellten, beides ohne Abschlussdiplom. Sodann sei er in Kanada "on the job" während sieben Jahren als Versicherungsagent geschult und beschäftigt worden. Zuletzt habe er sich dort zum Informatiker ausbilden lassen und - ebenfalls ohne Abschlussdiplom - während 13 Jahren zur vollen Zufriedenheit seiner Arbeitgeberfirma auf diesem Gebiet gearbeitet. Angesichts solch zahlreicher Ausbildungen und der beruflichen Erfahrung sei es nicht richtig, ihm nach der Rückkehr in die Schweiz nur den untersten Pauschalansatz zu gewähren. 
 
Dem pflichtete die Vorinstanz bei, indem sie erwog, wer während sieben Jahren als Versicherungsagent arbeite, müsse über kaufmännisches Wissen verfügen. Obwohl der Versicherte hiezu kein entsprechendes Diplom vorweisen könne, sei sein Ausbildungsstand einem Abschluss an einer Fachschule gleichwertig. Ausserdem habe er in den 13 Jahren als Informatiker ebenfalls ein umfangreiches Fachwissen erworben und hervorragende Arbeit geleistet. Ansonsten hätte ihn der Arbeitgeber nicht so lange bei sich behalten. Dies vermöge die Anwendung des mittleren Pauschalansatzes zu rechtfertigen. 
 
Das beschwerdeführende seco beharrt hingegen auf dem niedrigsten Ansatz, da Personen, die eine berufliche Grundausbildung - aus welchen Gründen auch immer - ohne Abschluss aufgegeben hätten, nach diesem zu entschädigen seien. 
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits mehrmals festgehalten, dass Art. 41 Abs. 1 AVIV, der die Abstufung der Pauschalansätze auf Grund unterschiedlicher Ausbildungsabschlüsse statuiert, bundesrechtskonform ist (ARV 2000 Nr. 3 S. 16 Erw. 4b/cc mit Hinweisen). Der Anspruch auf den mittleren Pauschalansatz setzt nach dem klaren Wortlaut von lit. b dieser Vorschrift eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt voraus. Über einen schweizerischen Abschluss verfügt der Beschwerdegegner unbestrittenermassen nicht. Zwar gibt er an, in Kanada Ausbildungen am Arbeitsplatz erhalten zu haben, vermag aber kein Diplom vorzulegen. Zwar kann angesichts der langen Erwerbstätigkeit im Ausland davon ausgegangen werden, dass reichlich Berufserfahrung vorhanden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es dennoch nicht angezeigt, vom klaren Wortlaut der erwähnten Vorschrift abzuweichen und den mittleren Ansatz vorliegend im Sinne eines Einzelfalls auch ohne Berufsabschluss zu gewähren. Ansonsten entständen neue und kaum noch fassbare Abgrenzungsprobleme, könnten doch danach beliebige weitere Personen ohne Berufsabschluss, mit verschiedensten nicht beendeten Ausbildungsgängen und unterschiedlichster Berufserfahrung die Anwendung des mittleren oder gar des höchsten Pauschalansatzes verlangen. Daher muss es vorliegend mit dem Ansatz von Fr. 102.-- sein Bewenden haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 16. Mai 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt, zugestellt. 
 
Luzern, 10. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: