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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 61/01 
 
Urteil vom 10. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
B.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller, Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz, 
 
gegen 
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 14. Dezember 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gestützt auf Ergebnisse der von der Firma X.________ AG für das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend seco) am 25. August 1999 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle verpflichtete die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen die Firma B.________ AG (im Folgenden Firma) mit Verfügung vom 10. Oktober 1999, die für die Zeit von Juni 1998 bis März 1999 bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von Fr. 24'970.90 zurückzuerstatten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Dezember 2000 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 10. Oktober 1999. 
 
Die Arbeitslosenkasse und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG, Art. 46b AVIV; ARV 1999 Nr. 34 S. 201 Erw. 2a) sowie die Rückforderung zu Unrecht bezogener Versicherungsleistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG; SVR 1995 ALV Nr. 53 S. 163 Erw. 3c/cc; siehe auch BGE 126 V 400 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. b). 
2. 
Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb weder die vorhandenen Rechnungen noch die nachträglich von der Firma erstellten Monatsblätter über die täglich verrichtete Arbeitszeit der Angestellten als Arbeitszeitnachweis genügen. Auch in diesem Punkt ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat schon verschiedentlich festgehalten, dass dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle, vorbehältlich ganz besonderer, hier nicht gegebener, Umstände (vgl. hierzu Urteil X. vom 5. November 2001, C 59/01), nur mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter Genüge getan ist und insbesondere nicht durch erst nachträglich erstellte Dokumente ersetzt werden kann (statt vieler: Urteile W. vom 22. August 2001, C 260/00, und D. vom 30. Juli 2001, C 229/00). 
3. 
3.1 Soweit die Firma eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung verlangt, indem sie geltend macht, vor Einführung der Kurzarbeit im Juni 1998 von der damals zuständigen Sachbearbeiterin des Kantonalen Amts für Arbeit, Frau C.________, auf telefonische Anfrage zur Zeiterfassung hin falsch informiert worden zu sein, so kann dieses Ansinnen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht allein mit dem Hinweis auf die Auslandabwesenheit und Sachkompetenz der Mitarbeiterin verwehrt werden. Einerseits verunmöglicht eine (vorübergehene) örtliche Abwesenheit die förmliche Befragung als Zeugin oder allenfalls das Einholen einer schriftlichen Beweisauskunft nicht. Andererseits schliesst die Sachkompetenz einer Person eine Falschauskunft nicht von vornherein aus. Gerade weil die Firma bereits nach erstmaliger Kenntnisnahme des Vorwurfs der unzureichenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles durch konkrete Schilderung eines Sachverhaltes im Schreiben vom 23. September 1999 eine Falschauskunft behauptet hat, kann dies auch nicht als reine Schutzbehauptung abgetan werden, welche keine ergänzenden Beweisvorkehren erfordern würde (antizipierte Beweiswürdigung: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). 
3.2 Es bedarf daher zusätzlicher Beweiserhebungen, ehe darüber befunden werden kann, ob sich die Beschwerdeführerin erfolgreich auf den Schutz des guten Glaubens (hierzu: BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b, 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) beruft. Dabei ist es sachgerecht, nicht die Verwaltung, sondern das kantonale Gericht mit den weiteren Abklärungen zu betrauen. 
4. 
Sollte der angerufene Vertrauensschutz nicht greifen, so erweist sich die Rückforderung als rechtens: Die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung ist, wie vom kantonalen Gericht dargelegt, zweifellos unrichtig und die Berichtigung angesichts des in Frage stehenden Betrages von erheblicher Bedeutung. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2000 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 10. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: