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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 207/02 
 
Urteil vom 10. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
G.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch E.________ und T.________, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 5. April 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau die G.________ GmbH paritätische Beiträge (Pauschale für das vierte Quartal 2001) von Fr. 2961.50 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls und Verzugszinsen zu entrichten, und erklärte zugleich den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 20210536 des Betreibungsamtes X.________ vom 13. März 2002, mit welchem die Ausgleichskasse den genannten Betrag vorgängig in Betreibung gesetzt hatte, als vollumfänglich aufgehoben. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Juni 2002 ab. 
Die G.________ GmbH führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht mehr, dass die Ausgleichskasse befugt war, den Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dieses Vorgehen als mit Art. 6 EMRK vereinbar erklärt (BGE 121 V 109; das dort zur Verfügungsbefugnis der Krankenkassen Gesagte gilt analog für die Ausgleichskassen). Die Galerie rügt einzig noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche habe die Ausgleichskasse dadurch begangen, dass sie die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen habe. Dadurch seien sowohl Art. 29 Abs. 2 BV als auch Art. 15 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) verletzt worden. Grundsätzlich seien Betroffene vor und nicht erst nach Erlass einer Verfügung anzuhören. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, über die Frage einer Gehörsverletzung durch die Ausgleichskasse zu urteilen. 
3.1 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
3.2 Vorliegend ist die Beitragspauschale für das vierte Quartal 2001 nicht bezahlt worden. Demgegenüber sind die ersten drei Quartalspauschalen offenbar anstandslos beglichen worden. Für die vierte Pauschale hat die Ausgleichskasse am 4. Dezember 2001 Rechnung gestellt. Dies war für die Beschwerdeführerin sowohl zeitlich wie masslich vorauszusehen. Hätte die Galerie dagegen Einwendungen erheben wollen, wäre schon hier Gelegenheit dazu gewesen. Da weder Beanstandungen eingingen noch eine Bezahlung erfolgte, leitete die Kasse korrekterweise ohne Verzug (Art. 15 Abs. 1 AHVG) die Betreibung ein. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag, verzichtete aber auf eine Begründung. Nachdem die Beschwerdeführerin auf Grund der Rechnungsstellung vom 4. Dezember 2001 und der Betreibung wusste, um was es ging und die Verfügung vom 5. April 2002 just die in Rechnung gestellten und in Betreibung gesetzten Beiträge zum Gegenstand hat, ist der Firma im Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt worden. Nach der Aufhebung des Rechtsvorschlages mittels der hier streitigen Verfügung konnte die Galerie sodann die Sache vor das kantonale Gericht ziehen, welches mit voller Kognition ausgestattet ist. Auch in diesem Prozess brachte sie keinerlei materielle Beanstandungen betreffend Berechtigung oder Ausmass der einverlangten Beiträge vor. Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Beitragsforderung als solche bestreiten will. Ob die Ausgleichskasse dadurch das rechtliche Gehör verletzte, dass sie die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung nicht noch besonders angehört hat, ist nach dem Gesagten zu verneinen, kann aber unter solchen Umständen offen bleiben. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hat die Galerie im Laufe des gesamten Prozesses mehrfach ausreichend Gelegenheit gehabt, materielle wie formelle Beanstandungen vorzubringen, sodass eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden müsste. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der Frage, ob die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin vorgängig hätte ankündigen müssen, dass sie eine Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zu erlassen beabsichtige, käme unter den vorliegenden Umständen einem prozessualen Leerlauf gleich. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptete Verletzung kantonalen Rechts sodann stellt keinem Verstoss gegen Bundesrecht dar, worauf die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beschränkt ist (Erw. 2 hievor). 
4. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von total Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: