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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 777/02 
 
Urteil vom 10. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
G.________, 1951, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 9. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 verneinte die IV-Stelle Nidwalden einen Rentenanspruch des G.________ mangels rentenbegründender Invalidität. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde vom 23. Juli 2002 wies keine Unterschrift auf, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden G.________ mit Schreiben vom 29. Juli 2002 zur Verbesserung dieses Mangels innert 10 Tagen aufforderte, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die als "Lettre signature" aufgegebene Aufforderung wurde von der Post am 8. August 2002 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das kantonale Gericht zurückgeleitet. 
 
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2002 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da der Mangel nicht fristgerecht behoben worden sei. 
C. 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, das kantonale Gericht sei zum Eintreten auf die Beschwerde zu verhalten. In der Begründung verweist er zudem auf ein gleichentags bei der Vorinstanz eingereichtes Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Dieses ist zwischenzeitlich mit kantonaler Verfügung vom 13. November 2002 abgewiesen worden. 
 
Am 15. November 2002 reichte G.________ weitere Unterlagen nach. 
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Nichteintretensentscheid vom 9. Oktober 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Das kantonale Gericht hat zu Recht und ohne überspitzt formalistisch zu handeln festgestellt, dass die Beschwerde vom 23. Juli 2002 mangels Unterschrift des Beschwerdeführers oder eines bevollmächtigten und nach kantonalem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreters nicht rechtsgültig eingereicht wurde (vgl. BGE 120 V 417 Erw. 5a und 419 Erw. 6). Das wird auch nicht bestritten. Sodann hat die Vorinstanz in Nachachtung der kantonalrechtlichen Regelung (§ 16 der Verordnung über die Sozialversicherungsrechtspflege vom 18. November 1983), welche den vom Bundesrecht für das kantonale Verfahren aufgestellten Minimalanforderungen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. a und b AHVG) genügt, und der hiezu ergangenen Rechtsprechung (BGE 120 V 419 f. Erw. 6) dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass bei unbenütztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass innert der angesetzten Frist keine verbesserte Beschwerde eingereicht wurde. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das kantonale Versicherungsgericht, nachdem die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Verbesserung des Rechtsmittels mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" von der Post retourniert worden war, auf Nichteintreten entscheiden durfte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dies mit Hinweis auf Fristbestimmungen in Frage gestellt. 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann darauf, dass das Sozialamt die Beschwerdeschrift für ihn verfasst habe. Dieses Vorbringen beschlägt die Frage der Wiederherstellung der Frist für die Verbesserung der Beschwerde. Das entsprechende, zeitgleich mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Gesuch hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2002 abgewiesen. Diese Entscheidung kann im vorliegenden Verfahren als mit angefochten gelten. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer hat die mit Zustellnachweis versandte Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde nicht in Empfang genommen und auch auf die in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegte Abholungseinladung hin nicht abgeholt. Damit gilt die Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" als rechtsgültig zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen). Hieran ändert die ferienbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers nichts, zumal er aufgrund des von ihm eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens mit behördlichen Zustellungen rechnen musste (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen). Es liesse sich auch nichts zu seinen Gunsten ableiten aus dem Umstand, dass die Zustellung an ihn persönlich erfolgte und nicht an das Sozialamt, welches für ihn die Beschwerde verfasst habe, zumal das Rechtsmittel ausdrücklich in seinem Namen eingereicht und nach Lage der Akten ein Vertretungsverhältnis weder erwähnt noch mit Vollmacht ausgewiesen wurde. 
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in Frage gestellt, ob das kantonale Gericht während Gerichtsferien rechtsgültig eine Frist habe ansetzen können. 
 
Nach der Rechtsprechung sind im kantonalen invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren bezüglich der Fristen die Art. 20 bis 24 VwVG direkt anwendbar und mithin durch den kantonalen Richter zu beachten (Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG; BGE 120 V 415 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 1998 S. 212 Erw. b). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 22a lit. b VwVG). Dies besagt aber nicht, dass während des Fristenstillstandes nicht rechtsgültig eine behördliche Frist angesetzt werden könnte. Der Fristenstillstand gemäss Art. 22a VwVG hat lediglich zur Folge, dass während dieser Zeit der Fristenlauf gehemmt wird und erst anschliessend seinen Fortgang nimmt (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 225). Vorliegend wurde auch innert der durch den Fristenstillstand verlängerten Frist keine verbesserte Beschwerde eingereicht. Das kantonale Gericht hat somit richtigerweise auf Nichteintreten entschieden. 
5. 
Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht zu Recht die Wiederherstellung der Frist abgelehnt hat. 
5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann Wiederherstellung der Frist erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 
5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann ein Wiederherstellungsgrund nicht darin gesehen werden, dass die Frist zur Verbesserung der Beschwerde während des Fristenstillstandes angesetzt wurde. 
 
Weiter wird geltend gemacht, die am 23. Juli 2002 eingereichte Beschwerdeschrift sei durch das Sozialamt erstellt worden. Da es sich dabei um eine Amtsstelle handle, habe der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen können, dass das Rechtsmittel formgerecht eingereicht werde. Auch dieses Vorbringen ist unbehelflich. Das Verfassen einer Eingabe durch einen der Beschwerdeinstanz nicht angezeigten und nicht bevollmächtigten Vertreter oder Rechtsbeistand entband - ungeachtet dessen, ob es sich dabei um eine Amtsstelle handelte oder nicht - den Beschwerdeführer nicht von der Obliegenheit, selber für behördliche Zustellungen in dem von ihm eingeleiteten Verfahren erreichbar zu sein oder hiefür eine Vertretung zu bestellen, welche in seiner Abwesenheit Postsendungen entgegennehmen und nötigenfalls für ihn handeln konnte. Ein unverschuldetes Hindernis, welches den Beschwerdeführer von fristgerechtem Handeln abhielt, lag daher nicht vor. Wenn das kantonale Gericht die Wiederherstellung ablehnte, ist dies somit ebenfalls, und ohne dass auf die von der Vorinstanz zusätzlich aufgeworfene Frage der fristgerechten Einreichung des Wiederherstellungsgesuches eingegangen werden muss, zu bestätigen. 
6. 
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern prozessuale Fragen streitig sind, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: