Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
K 149/04 
 
Entscheid vom 10. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
Visana, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Sozialdienst M.________ 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 21. September 2004) 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die am 27. Oktober 2004 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 3. März 2005 zurückgezogen hat, 
dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos ist, 
dass der durch eine kommunale Amtsstelle vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 126 V 12 f. Erw. 4, 5), 
 
beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 10. März 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: