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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.136/2006 /leb 
 
Urteil vom 10. März 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Postfach 251, 4402 Frenkendorf, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter 
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter 
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 15. Februar 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1987) stammt nach eigenen Angaben aus Indien. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für Migration Basel-Landschaft nahm ihn am 13. Februar 2006 in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft am 15. Februar 2006 prüfte und bis zum 12. Mai 2006 genehmigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann gestützt auf die auszugsweise eingeholten Akten ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (Verfügung des Bundesamts für Migration vom 17. August 2005 und Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 26. September 2005) und - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - wiederholt aufgefordert worden, sich um Reisepapiere zu kümmern und das Land zu verlassen. Zwar will er in der Folge bei seiner Familie und bei Freunden versucht haben, sich die nötigen Unterlagen telefonisch zu beschaffen, doch sei er mit seinen Anrufen nie durchgekommen; ein von ihm an die Eltern gerichteter Brief ist als unvollständig adressiert retourniert worden. Da der Beschwerdeführer ursprünglich erklärt hat, keine Kontakte zur Heimat zu haben, auf seinem Natel jedoch am 30. Januar 2006 zahlreiche gespeicherte indische Nummern gefunden wurden, ist davon auszugehen, dass er versucht, mit fadenscheinigen Begründungen seine Ausschaffung zu vereiteln bzw. zu verzögern. Mit Blick auf die entsprechenden Telefonnummern erscheint es unglaubwürdig, dass er während Monaten in Indien niemanden soll erreicht haben können, der ihm hätte weiterhelfen und für die Papierbeschaffung sorgen können, zumal er gemäss seinen Aussagen im Asylverfahren auf Initiative des Rektors seines Colleges hin zum Präsidenten der dortigen Studentenunion gewählt worden sein soll. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, die Vertretung seines Landes in der Schweiz kontaktiert zu haben. Er ist seinen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13f lit. c ANAG [SR 142.20]) somit nur zum Schein und nicht zweckdienlich nachgekommen, weshalb er den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3); er bietet keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten und bei seiner Identitätsabklärung und Papierbeschaffung, die nun behördlich erfolgen muss, mitwirken wird. 
2.2 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Identität erstellt und seine Papiere beschafft werden können, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus. Soweit er geltend macht, er sei kein Verbrecher ("criminal") und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb es sich nicht rechtfertige, ihn zu drei Monaten Gefängnis zu verurteilen ("gave me prison of 3 months"), verkennt er, dass seine ausländerrechtliche Festhaltung keinen Strafcharakter hat; sie dient ausschliesslich der Sicherung des Vollzugs der Wegweisung, welcher gestützt auf sein Verhalten gefährdet erscheint. Den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ("makes [...] depressed") kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden; es steht dem Beschwerdeführer frei, über die Vollzugsbehörden nötigenfalls einen Arzt zu konsultieren. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. März 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: