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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.38/2006 /blb 
 
Urteil vom 10. März 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Fribourg. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung, Existenzminimum, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- 
und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde vom 21. Februar 2006 (LP 2006-11). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt des Sensebezirks verfügte in der gegen X.________ laufenden Betreibung am 27. Januar 2006 eine Einkommenspfändung. Es setzte das Existenzminimum auf Fr. 2'534.-- fest und ermittelte bei einem Einkommen von Fr. 2'699.-- eine pfändbare Lohnquote von Fr. 165.-- pro Monat. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde mit der Begründung, das Betreibungsamt habe in der Berechnung des Existenzminimums die Auslagen für die Fahrten zum Arbeitsplatz, die Leasingkosten für das Auto und die Steuern nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt. Das Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2006 ab. 
X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2006 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die Lohnpfändung seien aufzuheben. 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. 
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt in der Existenzminimumsberechnung der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 350.-- für Fahrten zum Arbeitsplatz sowie Fr. 506.-- für Kosten (Leasingzins) für das Auto eingesetzt und weiter Steuerschulden nicht berücksichtigt habe. Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie macht einzig unter Beilage von Dokumenten geltend, das Betreibungsamt hätte in der Existenzminimumsberechnung Fr. 217.-- für Krankenkassenprämien (anstelle Fr. 112.--, Ziff. 5 der Berechnung) und Fr. 195.50 für auswärtige Verpflegung (Ziff. 7 der Berechnung) berücksichtigen müssen. Mit diesen Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Sie beruft sich auf Tatsachen und Beweismittel, welche erstmals vor Bundesgericht angebracht werden und daher unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Sie verkennt im Weiteren, dass ihr obliegt, die wesentlichen Tatsachen bereits anlässlich der Pfändung anzugeben; dies kann nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren geschehen (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.). Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie die angefochtene Lohnpfändung geschützt hat, kann auf die Beschwerde mangels Substantiierung nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- und böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. März 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: