Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 642/05
Urteil vom 10. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
Z.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Faber, Dufourstrasse 60, 8702 Zollikon,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 22. Juli 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene Z.________ war bis Frühjahr 2003 bei der Organisation Q.________ als Hauspflegerin tätig. Sie leidet an Veränderungen der Wirbelsäule, die zu Rückenschmerzen führen. Am 3. Februar 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem sie medizinische und erwerbliche Entscheidungsgrundlagen, darunter eine berufliche Abklärung im Beruflichen Trainingszentrum (BTZ) sowie ein psychiatrisches Gutachten eingeholt hatte, verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 1. April 2004, es bestehe mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dieses Erkenntnis wurde mit Einspracheentscheid vom 15. September 2004 im Ergebnis bestätigt.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 22. Juli 2005).
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung von vorinstanzlichem und Einspracheentscheid, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist die Frage, ob die zu den Akten genommenen medizinischen Grundlagen für die Bemessung des trotz des Gesundheitsschadens erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hinreichend beweiswertig sind. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Anforderungen an ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 261 Erw. 4 und 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 In somatischer Hinsicht bestehen Rückenbeschwerden (vor allem Lumbalgien, Nackenschmerzen) wegen einer schwerwiegenden Fehlform der Wirbelsäule (Skoliose) mit Degeneration der Lendenwirbelsäule sowie, hiemit zusammenhängend, rezidivierende pulmonale Infekte, die ihrerseits zu Asthma bronchiale führten (vgl. die ärztlichen Berichte des Orthopäden Dr. V.________ vom 2. Mai 2005, des Internisten Dr. G.________ vom 5. Februar 2003 sowie der Internistin und Pneumologin Dr. L.________ vom 16. Februar 2003). Insgesamt ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Beschäftigung als Hauspflegerin aufgrund der körperlichen Beschwerden vollständig arbeitsunfähig ist. Leichte Tätigkeiten ohne einseitige Belastungen sind ihr dagegen nach ärztlicher Einschätzung in vollem Umfang zumutbar (Berichte des Dr. G.________ vom 5. Februar und 4. März 2003, der Frau Dr. L.________ vom 16. Februar 2003 sowie der Rheumaklinik am Spital X.________ vom 23. Oktober 2002; etwas abweichend: Bericht der orthopädischen Klinik Y.________ vom 9. Dezember 2002). Die Beweiswürdigung hinsichtlich dieses Teils der gesundheitlichen Beeinträchtigung gibt keine Probleme auf und liegt denn auch nicht im Streit.
2.2 Was hingegen den psychiatrischen Status der Beschwerdeführerin anbelangt, so reicht die Aktenlage für einen abschliessenden Entscheid nicht aus. Die Verwaltung stellte diesbezüglich massgebend auf das Gutachten des Dr. H.________ vom 5. März 2004 ab, wonach die Versicherte bezogen auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Der Sachverständige schildert Verhaltensauffälligkeiten und unzureichende Problembewältigungskapazitäten, welche rasch in eine Überforderungssituation mit Insuffizienzgefühlen mündeten. Diese Feststellungen stellten indes keine psychischen Störungen im eigentlichen Sinn dar. Die gutachterlich erhobenen Befunde lassen auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur schliessen, scheinen aber in dieser Form nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG (in Verbindung mit den Art. 3, 6 und 7 ATSG ) zu entsprechen. Eine in der geschilderten Weise eintretende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beruht in der Tat nicht notwendigerweise auf einem - im Rechtssinne - krankheitswertigen Geschehen. Die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen wird aber im Kontext der übrigen Akten stark in Frage gestellt: Aus dem - von einer Diplom-Psychologin verfassten - Bericht des BTZ vom 8. Januar 2004 geht hervor, dass die vom 29. September bis zum 17. November 2003 dauernden Bemühungen um eine berufliche Eingliederung - trotz Betreuung und schonender Rahmenbedingungen - an ausgeprägten Angst- und Überforderungsreaktionen der stets um Anpassung bemühten, pflicht- und leistungsbewussten Versicherten scheiterten ("beobachtbare Zustandsverschlechterung bis hin zur Dekompensationsgrenze im Rahmen der Workshopwoche"); hinsichtlich des sozialen Umgangs werden Isolations- und Aggressionstendenzen beschrieben. Dies veranlasste die Verantwortlichen des BTZ, einerseits eine Beurteilung des Konsiliarpsychiaters Dr. E.________ einzuholen, und anderseits die Versicherte "auf die Dringlichkeit einer stützenden psychotherapeutischen Massnahme" hinzuweisen.
Das für den vorinstanzlichen Entscheid massgebliche Gutachten verweist zwar auf den Umstand, dass die berufliche Abklärung nach vier Wochen wegen Überforderung habe abgebrochen werden müssen. Eine Auseinandersetzung mit den Einschätzungen des BTZ fehlt aber. Angesichts der beim Arbeitsversuch gemachten Erfahrungen drängt sich die Frage auf, ob an der - anlässlich eines einzigen Untersuchungstermins zustandegekommenen - psychiatrischen Beurteilung, es liege kein krankheitswertiges Geschehen vor, festgehalten werden kann. Die im Bericht über den Verlauf der beruflichen Massnahme erwähnte Stellungnahme des Konsiliararztes fand keinen Eingang in die Akten der IV-Stelle und lag damit dem psychiatrischen Sachverständigen ebenfalls nicht vor. Es blieben damit ausgerechnet diejenigen Vorakten unberücksichtigt, die für den engeren Gegenstand der Begutachtung einschlägig sind. Doch können auch die - immerhin über eine längere Zeit hinweg und unter Mitwirkung einer Fachperson gemachten - Feststellungen des BTZ nicht als abschliessende Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Vielmehr bedürfen sie noch der fachärztlichen Einordnung. Eine erneute Beurteilung drängt sich schliesslich mit Blick auf das Schreiben des behandelnden Psychotherapeuten Dr. S.________ vom 14. September 2005 auf, der eine ängstlich-depressive Entwicklung mit Panikattacken, Agoraphobie, "Beziehungsideen (psychotischer Hintergrund)", mit einer Rückzugstendenz sowie einer latenten - in Belastungssituationen zeitweise akuten - Suizidalität diagnostiziert. Dieses Schriftstück datiert zwar nach dem Einspracheentscheid, lässt indessen Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens herrschende Situation zu und ist daher in die richterliche Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102).
2.3 Kann eine invalidisierende Wirkung des psychischen Zustandsbildes aufgrund der bisherigen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ist die Sache zu einer umfassenden psychiatrischen Abklärung bzw. zur Ergänzung des bestehenden Gutachtens unter Einbezug der vollständigen Anamnese an die Verwaltung zurückzuweisen. Die Expertise wird sich auch zu den Möglichkeiten äussern, auf psychotherapeutischem Weg günstigere Voraussetzungen für eine allfällige berufliche Eingliederung zu schaffen. Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse ist alsdann über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. September 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: