Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 391/05
Urteil vom 10. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 8. September 2005)
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1959, begann eine Lehre als Autolackierer, bevor er sich teils autodidaktisch, teils durch Teilnahme an verschiedenen Kursen im EDV-Bereich weiterbildete. Ab August 1994 war er als Kurier bei der Firma A.________ tätig, verlor diese Stelle aber Ende August 1996 und war in der Folge arbeitslos. Von Februar bis November 1997 bezog er wegen eines Morbus Sudeck eine Rente der Invalidenversicherung. Am 1. Februar 1998 verunfallte er beim Schlitteln und zog sich eine Fraktur des LWK (Lendenwirbelkörpers) I zu, die konservativ (mittels Gipskorsett) behandelt wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der B.________ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus.
Eine anfangs Dezember 1998 angetretene Temporärstelle als Informatiker musste B.________ nach kurzer Zeit wieder aufgeben, da ihm die damit verbundenen Hebetätigkeiten (Tragen von Computern) nicht möglich waren. Kreisarzt Dr. med. G.________ bescheinigte anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 11. Februar 1999 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für überwiegend sitzende Tätigkeiten mit kurzen Stehpausen; eine Gewichtsbelastung könne temporär beidseits bis 20 kg erfolgen. Repetitives Heben von Gewichten sowie eine monotone Sitzhaltung seien zu vermeiden. Ab April 1999 war B.________ im Umfang von 80 % als Disponent bei der Firma N.________ tätig, wobei die Teilzeitanstellung aus betrieblichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Unfallfremde Probleme am Arbeitsplatz führten zur Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses per Ende März 2000.
Die SUVA errechnete ausgehend von einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 3'600.- x 12 (basierend auf dem bei der Firma N.________ im Jahre 1999 verdienten Lohn, wobei B.________ "einen Verdienst in dieser Grössenordnung" auch bei einer anderen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielen könne) und einem Valideneinkommen von Fr. 4'200.- x 13 (entsprechend dem bei der Firma A.________ im Jahre 1999 ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Lohn) eine Einkommenseinbusse von 20 % und sprach B.________ mit Verfügung vom 26. April 2000 eine entsprechende Rente ab 1. April 1999 sowie eine Integritätsentschädigung zu. Im Rahmen der periodischen Überprüfung teilte die SUVA B.________ am 13. Juni 2001 mit, an der Rente werde nichts geändert.
Nachdem die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gescheitert war, arbeitete B.________ ab 26. Februar 2002 als Chauffeur für die Firma T.________. Am 17. Februar 2004 ersuchte er die SUVA um Revision der Invalidenrente, da die Invalidität "von Anfang an zu gering eingestuft" worden sei. Die SUVA veranlasste eine kreisärztliche Untersuchung vom 2. April 2004 und wies das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 13. Juli 2004 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache des B.________ wies sie am 8. November 2004 ebenfalls ab.
B.
B.________ erhob Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 %. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies diese am 8. September 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 bis 65 %.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung über die Voraussetzungen der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie die zu vergleichenden Sachverhaltselemente zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkung des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert (BGE 119 V 478 Erw. 1b/aa mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 113 V 27 Erw. 3b; RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446). Eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse wurde etwa bejaht bei Aufgabe einer Profisportkarriere (wegen der damit einhergehenden Senkung des Validenlohnes; RKUV 1992 Nr. U 143 S. 81 ff.) oder bei Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten aufgrund eigener Anstrengungen (Weiterbildung oder besonderer Einsatz am angestammten Arbeitsplatz; vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Murer/ Stauffer [Hrsg.] Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 152). Eine relevante Änderung kann auch in einem Stellenwechsel liegen, sofern das Invalideneinkommen in der ursprünglichen Verfügung (oder dem Einspracheentscheid) ausgehend vom konkret erzielten Einkommen am angestammten Arbeitsplatz festgelegt wurde (vgl. etwa Urteil M. vom 3. Januar 2000, I 294/98). Bemüht sich der Versicherte jedoch nicht um eine angepasste Tätigkeit, scheitert eine Einkommenssteigerung an seiner mangelnden Kooperation (zumal es ihm obliegt, die verbleibende Resterwerbsfähigkeit auszuwerten, auch wenn dazu beträchtliche Anstrengungen erforderlich sind) oder ist die Verschlechterung der Erwerbslage auf blosse Konjunkturschwankungen zurückzuführen, fehlt es an einem Revisionsgrund (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 153). Basiert das Invalideneinkommen in der ursprünglichen Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid auf einer Fiktion, hat ein Stellenwechsel jedenfalls dann keine Änderung der erwerblichen Verhältnisse zur Folge, wenn an der neuen Stelle die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird.
2.
Unbestrittenermassen haben sich die gesundheitlichen Verhältnisse zwischen der als Vergleichsbasis dienenden Verfügung vom 26. April 2000 (BGE 109 V 265) und dem Einspracheentscheid vom 8. November 2004 (Urteil K. vom 16. März 2005, I 502/04) nicht verändert. Als Revisionsgrund fällt daher nur eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen in Betracht.
2.1
2.1.1 Die SUVA hat ihrer Verfügung vom 26. April 2000 den bei der Firma N.________ verdienten Lohn zu Grunde gelegt (monatlich Fr. 3'600.-), ging aber davon aus, dass auch in einer anderen Tätigkeit ein Einkommen in dieser Höhe erzielt werden könne. Mit Blick auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE), wonach das durchschnittliche Einkommen für persönliche Dienstleistungen im Jahre 2000 tatsächlich in dieser Grössenordnung lag (Fr. 3557.- monatlich bzw. angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2000 von 41,8 Stunden [Die Volkswirtschaft 6/2004, Tabelle B9.2, S. 90] Fr. 3'717.-), sind die Ausführungen der SUVA im Ergebnis nicht zu beanstanden, auch wenn es sich bei der Beschäftigung für die Firma N.________ lediglich um eine 80 %ige Teilzeitarbeit handelte. Da das Invalideneinkommen somit nicht bezogen auf die im Verfügungszeitpunkt innegehabte Stelle - effektiv war der Beschwerdeführer damals arbeitslos - festgesetzt worden war, hat die Vorinstanz zutreffend eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht verneint.
2.1.2 Dass das derzeit erzielte Einkommen bei der Firma T.________ geringer ist, ändert daran nichts. Nach Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. L._________ muss der Versicherte zwar vermehrt Pausen einlegen, indessen ist seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt (Zumutbarkeit einer "vollen Arbeitszeit"; "volles Rendement"; Bericht vom 2. April 2004 und Erläuterungen vom 5. April 2004). Für die Fahrten im Dienste der Firma T.________ wendet er jedoch täglich maximal ungefähr sechs Stunden auf (so wird er von 6.40 Uhr bis 9.30 Uhr, von 11.15 Uhr bis 13.15 Uhr sowie von 15.15 Uhr bis 16.30 Uhr eingesetzt; im Monat April 2004 arbeitete er sogar nur 59,75 Stunden). Selbst wenn häufigere und längere Pausen nötig sein sollten, schöpft der Versicherte mit dieser teilzeitlichen Erwerbstätigkeit allein seine (Rest-) Erwerbsfähigkeit nach den richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht voll aus. Die daraus resultierende Einkommenseinbusse geht nicht zu Lasten der Invalidenversicherung.
2.2
2.2.1 Für die Invaliditätsbemessung ist, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Das (restliche) erwerbliche Leistungsvermögen hat sich in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss konjunkturell ausgeglichen ist (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b). Ob eine Realisierung aufgrund der herrschenden Konjunkturlage möglich ist, bleibt für die Invaliditätsbemessung unerheblich (Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen, 1999, S. 34 ff.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Erwerbsfähigkeit abstrakt, losgelöst von der Wirklichkeit der Arbeitswelt, zu beurteilen ist. Zu untersuchen ist vielmehr, ob die behinderte versicherte Person, nachdem sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, noch fähig ist, eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben.
2.2.2 Dem Beschwerdeführer steht - selbst wenn berücksichtigt wird, dass er vermehrte und längere Pausen einlegen muss - noch ein weiter Fächer von Einsatzmöglichkeiten offen. Da seine Arbeitskraft weitestgehend erhalten ist, kann nicht gesagt werden, eine zumutbare Tätigkeit sei ihm nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a in fine). Dies gilt umso mehr, als die Einteilung der Arbeitszeit, wie sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darlegt wird, medizinisch nicht belegt ist und insbesondere auch nicht mit der Einschätzung des Kreisarztes vom 2. und 5. April 2004 korreliert.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 10. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: