Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_25/2008 /len 
 
Urteil vom 10. März 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Dürr. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. November 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 609'200.-- nebst 5 % Zins seit 30. Juni 1996 und auf Aus- und Zustellung einer Arbeitsbestätigung vom Arbeitsgericht Zürich mit Urteil vom 23. März 2007 abgewiesen wurde; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Mai 2007 auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wegen Verspätung nicht eintrat; 
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 6. November 2007 die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Mai 2007 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei vom 2. Januar 2008 datierte Eingaben einreichte, in denen sie erklärte, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 6. November 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten zu wollen; 
dass eine Rechtsschrift an das Bundesgericht in einer der Schweizerischen Amtssprachen abgefasst werden muss (Art. 42 Abs. 1 BGG), wozu das Deutsche, das Französische, das Italienische und das Rumantsch Grischun gehören (Art. 54 Abs. 1 BGG); 
dass somit die eine der Eingaben der Beschwerdeführerin, die in ungarischer Sprache verfasst ist, in diesem Verfahren unbeachtlich ist; 
dass einzig die andere Eingabe, bei der es sich nach der Angabe der Beschwerdeführerin um eine Übersetzung der ungarischen Eingabe in die deutsche Sprache handelt, in diesem Verfahren zu berücksichtigen ist; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die in deutscher Sprache verfasste Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2008 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. März 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin