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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_545/2007 
 
Urteil vom 10. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
J.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Spitalgasse 6, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades einen Anspruch der 1958 geborenen J.________ auf die Zusprache beruflicher Massnahmen und die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 2007 ab. 
 
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. zudem zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________, vom 11. Mai 2005 - worin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine stark eingeschränkte Sehfähigkeit rechts (nach Trauma im Kindesalter, Schieloperation 1992 und bei normaler Sehfähigkeit links) und ohne entsprechende Auswirkungen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein multilokuläres Schmerzsyndrom ohne fassbares klinisches Korrelat (ICD-10 R52.1) diagnostiziert wurden - mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin für ihre angestammte leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin rügt weder hinsichtlich der Diagnosestellung, noch was die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit betrifft, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein soll. 
 
3.2 Hingegen wird vorgebracht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Erlass des Einspracheentscheides (23. Dezember 2005) erheblich verschlechtert und die Vorinstanz habe diesen Umstand zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung der in Art. 61 lit. c ATSG normierten Untersuchungspflicht und Pflicht zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung. 
 
Das kantonale Gericht hat eine entsprechende bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rüge umfassend beantwortet. Insbesondere besteht vorliegend kein Anlass, die Verhältnisse nach dem Datum des Einspracheentscheides ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen im Sinne einer Ausdehnung des Prozessthema bildenden Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im Rahmen der bundesgerichtlichen Kognition (vgl. E. 1) ist eine entsprechende Korrektur des kantonalen Entscheides nicht möglich. Dazu würde aber angesichts des Umstandes, dass die in BGE 130 V E. 2.1 S. 141 oben genannten Voraussetzungen einer hinreichenden Abklärung des weitergehenden Sachverhaltes und der Respektierung der Verfahrensrechte der Parteien nicht erfüllt sind, auch bei voller Kognition kein Anlass bestehen. Es kann auf die richtigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
 
3.3 Gemäss Gutachten des Instituts X.________ vom 11. Mai 2005 bestand in psychischer Hinsicht neben der somatoformen Schmerzstörung eine rezidivierende depressive Störung, damals aktuell eine leichte Episode. Diese psychiatrischen Diagnosen hatten gemäss Gutachten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sich in tatsächlicher Hinsicht bis zum Erlass des Einspracheentscheides im Dezember 2005 eine wesentliche Änderung ergeben hätte. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die genannte Expertise ist umfassend und nachvollziehbar. Sie hat die bis zum relevanten Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Berichte berücksichtigt. Die Vorinstanz durfte auf die darin enthaltenen Schlussfolgerungen abstellen. Bei den vor Bundesgericht eingereichten neuen Berichten handelt es sich um unzulässige Noven (Art. 99 BGG). Wie unter Erwägung 3.2 ausgeführt, besteht keine Veranlassung, den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auszudehnen. 
 
3.4 Die sich gegen die vorinstanzliche Zumutbarkeitsbeurteilung der willentlichen Überwindung des Schmerzzustandes einer somatoformen Schmerzstörung richtenden und mithin Tatsächliches beschlagenden Vorbringen in der Beschwerde vermögen an der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. Ebenso wenig besteht Anlass, auf die beschwerdeführerische Kritik an der Rechtsprechung zur grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung einzugehen; es wird daran festgehalten. Es werden auch keine Gründe dargelegt, warum die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung bis Ende Dezember 2005 invalidisierend gewesen sein soll. Die Argumente beschlagen allesamt eine spätere Entwicklung, insbesondere diejenige ab Juli 2007, die aber vorliegend nicht zur Beurteilung ansteht. Es hat bei den Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Aspekt sein Bewenden. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachen Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 10. März 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Schüpfer