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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_49/2011 
 
Urteil vom 10. März 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Wiederherstellung einer Frist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 8. Dezember 2010. 
In Erwägung, 
dass das Arbeitsgericht Bremgarten den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. März 2010 dazu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 9'311.10 zu bezahlen; 
dass das Dispositiv dieses Urteils dem Beschwerdeführer am 24. März 2010 zugestellt wurde mit dem Hinweis, dass die Parteien innert fünf Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs beim Arbeitsgericht eine vollständige Ausfertigung des Entscheids verlangen können; 
dass der Beschwerdeführer das Arbeitsgericht mit Eingabe vom 31. März 2010 um eine Wiederherstellung der Frist von fünf Tagen und um die Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung ersuchte; 
dass das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 7. April 2010 das Gesuch um Wiederherstellung abwies und auf das Begehren um Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung nicht eintrat; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Juni 2010 die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts eingereichte Beschwerde guthiess, die Verfügung aufhob und die Sache zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs an das Arbeitsgericht zurückwies; 
dass das Arbeitsgericht mit Entscheid vom 13. September 2010 das Gesuch um Wiederherstellung erneut abwies und auf das Begehren um Zustellung einer vollständigen Urteilsausfertigung nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde einlegte mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Arbeitsgerichts vom 13. September 2010 aufzuheben und ihm eine vollständige Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 15. März 2010 zuzustellen; 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 8. Dezember 2010 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer mit vom 22. Januar 2011 datierender Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus welcher sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts vom 8. Dezember 2010 und die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 7. April 2010 mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will; 
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 7. April 2010 anficht, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass der im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen erforderliche minimale Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird, weshalb dieses Rechtsmittel nur zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde; 
dass in der Beschwerdeschrift behauptet und begründet werden muss, dass und inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4); 
dass der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, die "aargauische Sondergesetzgebung" verletze Bundesrecht bzw. "europäisches Menschenrecht", nicht hinreichend darzulegen vermag, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen somit unzulässig ist und die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe kritisiert, die kurze Fristansetzung durch das Arbeitsgericht verletze "die Regeln der europäischen Menschenrechtskonvention und damit auch die Bundesverfassung der Schweiz", dabei aber weder im Einzelnen auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, geschweige denn detailliert aufzeigt, gegen welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verstossen haben soll; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe weiter die Frage aufwirft, ob ihm die kantonalen Entscheide korrekt zugestellt worden seien, dabei aber ebenfalls keine substanziierten Verfassungsrügen erhebt; 
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG damit offensichtlich nicht genügen, so dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. März 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni