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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_164/2011 
 
Urteil vom 10. März 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 20. Januar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 24. Februar 2011 (Poststempel) gegen die Verfügung S 10 487 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. Januar 2011, 
 
in Erwägung, 
dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung eine bei ihm gegen die SUVA anhängig gemachte Rechtsverzögerungsbeschwerde infolge zwischenzeitig ergangenem Einspracheentscheid in Anwendung von § 109 VRG/LU als erledigt erklärte, 
dass es dabei dem Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 61 lit. g ATSG und § 193 Abs. 3 VRG/LU mangels Vertretungsaufwandes keine Parteientschädigung zusprach, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich sinngemäss einzig die fehlende Zusprechung einer Parteientschädigung moniert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass demnach die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet und unzulässig ist, womit das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Anwendung gelangt, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde bei leichtsinniger (in diesem Sinne bereits Urteil 8C_822/2010 vom 20. Oktober 2010), an der Grenze zur Mutwilligkeit stehenden Rechtsmittelerhebung abzuweisen ist, 
dass die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. März 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel