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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_131/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. März 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft,  
Abteilung Zivilrecht,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Zivilrecht, vom 27. Januar 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 27. Januar 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abwies und diesem eine Nachfrist bis 7. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- ansetzte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Februar 2014 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2014 Beschwerde in Zivilsachen einzulegen; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass die Frist nur eingehalten wird, wenn die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); 
dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung des Kantonsgerichts am 29. Januar 2014 zugestellt worden ist; 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 30. Januar 2014 zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 28. Februar 2014 abgelaufen ist; 
dass der Beschwerdeführer die vom 28. Februar 2014 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel am 1. März 2014 der Schweizerischen Post übergeben hat; 
dass der Beschwerdeführer demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, weshalb auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin