Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_170/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 6. Januar 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 X.________ überholte am 24. September 2011, zwischen 12.20 und 12.30 Uhr, auf der Autobahn von Basel nach Augst einen Lieferwagen. Darin befanden sich seine frühere Freundin A.________ als Beifahrerin und deren neuer Partner B.________ als Lenker. Es wird X.________ vorgeworfen, er habe sein Auto vor den Lieferwagen gelenkt und immer wieder ohne Not das Bremspedal betätigt, so dass B.________ abbremsen musste. Weiter habe er sich auf die gleiche Höhe wie der Lieferwagen begeben, so dass B.________ ihn nicht überholen konnte. Und schliesslich habe er sich auf die Höhe des Lieferwagens, der sich auf der mittleren Spur befand, zurückfallen lassen, so dass andere Verkehrsteilnehmer hinter ihm die Fahrt verlangsamen mussten. 
 
 Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte X.________ am 12. Mai 2014 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 6. Januar 2015 ab. 
 
 X.________ wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 6. Januar 2015 sei aufzuheben. Er strebt einen Freispruch an. 
 
2.  
 
 Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig. 
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz stütze sich auf zwei befangene bzw. nicht neutrale Personen, die ihm feindselig gesinnt seien (Beschwerde S. 3 Ziff. I/a/1). Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass zwischen den Parteien Spannungen bestehen, die in diversen Verfahren ihren Niederschlag gefunden haben. Nach ihren Feststellungen sind aus den Akten jedoch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die frühere Freundin dem Beschwerdeführer gegenüber eine von Hass und krankhafter Inakzeptanz geprägte Gesinnung hätte. So habe sie als Zeugin am 23. Dezember 2011 sachlich die Beziehung zum Beschwerdeführer geschildert und zu Protokoll gegeben, diese sei seit mehr als zwei Jahren beendet und sie selber stehe seit März 2011 in einer festen Beziehung zu B.________ (Urteil S. 8/9 E. 3.2). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt (vgl. Beschwerde S. 4/5 Ziff. II/b), geht an der Sache vorbei. Er beruft sich auf das Protokoll einer Einvernahme seiner früheren Freundin vom 26. Mai 2009 (Beilage 5), eine Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt, welche die Parteien betraf, vom 28. April 2010 (Beilage 6), und auf einen gegen die ehemalige Freundin ausgefällten Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 1. Dezember 2008 (Beilage 7). Mit diesen Unterlagen aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 vermag der Beschwerdeführer von vornherein nicht darzutun, dass die Annahme der Vorinstanz, die frühere Freundin habe ihn jedenfalls im Herbst und Winter 2011 nach dem Abbruch der Beziehung nicht mehr gehasst, willkürlich wäre. 
 
 Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik. So beruft er sich z.B. auf zwei Fotos, die B.________ während der Fahrt mit dem Handy gemacht hat. Daraus soll sich ergeben, dass B.________ die Situation "bewusst und gewollt" beabsichtigt habe (Beschwerde S. 6 Ziff. 4 mit Hinweis auf Beilage 4). Indessen geht die erste Instanz davon aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich B.________ durch das Betätigen der Mobiltelefonkamera unnötig der Gefahr einer Strafverfolgung hätte aussetzen sollen, wenn es ihm nicht darum gegangen wäre, das Verhalten des Beschwerdeführers zu dokumentieren (Urteil Baden S. 22). Was an dieser Schlussfolgerung willkürlich sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. 
 
 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn