Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
9C_164/2015
|
|
|
Urteil vom 10. März 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. März 2015 gegen den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 betreffend Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses,
in Erwägung,
dass Zwischenverfügungen, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermögen, weshalb gegen sie selbständig Beschwerde ans Bundesgericht geführt werden kann (vgl. BGE 128 V 199; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 93 BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen des kantonalen Gerichts rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger