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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_14/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. März 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. November 2016 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Angriffs, ev. versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, Landfriedensbruchs, etc. Sie verdächtigt ihn, sich am 10. September 2016 vor einem Fussballspiel an Ausschreitungen beim Bahnhof Muttenz beteiligt zu haben. In einem weiteren Strafverfahren beschuldigt sie A.________, am 8. Oktober 2016 an einem Angriff auf B.________ im "C.________" beteiligt gewesen zu sein. 
Am 9. Oktober 2016 wurde aus den Effekten von A.________ ein Mobiltelefon Huawei beschlagnahmt; dieser verlangte umgehend, das Gerät zu siegeln. Später wurden zu einem dem Zwangsmassnahmengericht unbekannten Zeitpunkt in der Wohnung von A.________ in dessen Abwesenheit weitere Gegenstände beschlagnahmt, darunter eine Mobiltelefon Samsung, ein Mobiltelefon Sony Ericson und zwei SIM-Karten. 
Am 21. Oktober 2016 beantragte A.________, die Mobiltelefone Samsung und Sony Ericson sowie die beiden SIM-Karten zu siegeln mit der Begründung, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. 
Am 31. Oktober 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Mobiltelefon Huawei zu entsiegeln und in Bezug auf die beiden weiteren Mobiltelefone und die SIM-Karten festzustellen, dass die Siegelungsanträge verspätet erfolgt seien; eventuell seien diese Gegenstände zu entsiegeln. 
Am 29. November 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft den Antrag der Staatsanwaltschaft gut und entschied, dass die drei Mobiltelefone und die beiden SIM-Karten nach Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids entsiegelt werden dürfen. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben, eventuell die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.  
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Sie macht geltend, A.________ mache keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen geltend, sondern erhebe ausschliesslich Einwände in Bezug auf die Durchsuchungsvoraussetzungen, weshalb es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fehle. 
 
D.  
Am 2. Februar 2016 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde u.a. zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a).  
 
1.2. Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Beruft sich der Betroffene dagegen auf andere Gründe, aus denen die Entsiegelung unzulässig sein soll, wie etwa Beschlagnahmehindernisse oder Nichtverwertbarkeitsgründe, droht ihm in der Regel kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil er die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel vor dem Sachrichter geltend machen kann (zum Ganzen Urteile 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 und 1.4; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3; vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1.2 f. S. 291 f.).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen den hinreichenden Tatverdacht bzw. die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass eine Entsiegelung nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO auch von Gegenständen einer Drittperson zulässig ist, falls diese als Beweismittel benötigt werden. Weiter macht er geltend, die Entsiegelung verletze in unzulässiger Weise seine Privatsphäre und sei unverhältnismässig. Er bringt indessen nicht vor, der Entsiegelung stünden schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegen, wie sie sich etwa aus Zeugnisverweigerungsrechten (Art. 170 ff. StPO) oder Beschlagnahmeverboten gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO ergeben können. Dem Beschwerdeführer geht es mithin nicht um den Schutz von Geheimhaltungsinteressen, sondern darum, zu verhindern, dass allfällige Funde strafprozessual verwertet werden könnten, möglicherweise auch im parallel laufenden Strafverfahren wegen der Ausschreitungen beim Bahnhof Muttenz. Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln wird der Beschwerdeführer indessen dem Sachrichter unterbreiten können und müssen.  
 
2.  
Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde somit keine geschützten Geheimhaltungsinteressen geltend, weshalb ihm kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Damit wird der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi