Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_1003/2016
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Urteil vom 10. März 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. September 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.X.________ wurde am 8. Februar 1985 in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. Sie ist kosovarische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Da A.X.________ sich wiederholt mit Landsleuten vermählt hatte, bestand der Verdacht, dass es sich bei ihren Beziehungen teilweise um Ausländerrechtsehen ("Scheinehen") gehandelt haben könnte. Die Behörden nahmen deshalb im Hinblick auf ihre letzte Ehe mit B.X.________ (geb. 1981) zahlreiche Abklärungen im In- und Ausland vor.
A.b. A.X.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig; unter anderem verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Genf sie am 7. Juni 2012 wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; hiervon erklärte es - bei einer Probezeit von fünf Jahren - 18 Monate für bedingt vollziehbar. Im Zusammenhang mit ihrer Straffälligkeit verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.X.________ am 24. Juni 2010 und 19. November 2013; es drohte ihr schwerwiegendere ausländerrechtliche Sanktionen an, sollte sie sich weiterhin nicht an die hiesige Rechtsordnung halten.
B.
Am 3. November 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.X.________ und forderte sie auf, das Land zu verlassen; gleichzeitig wies es das Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für ihren Gatten B.X.________ ab. Das Amt begründete seine Verfügung in erster Linie damit, dass A.X.________ bei ihren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine grosse kriminelle Energie "gepaart mit einem hohen Mass an Rücksichtslosigkeit" gezeigt habe; weder frühere Verurteilungen noch der Strafvollzug hätten sie von weiteren Delikten abhalten können. Zwar habe sie sich um eine wirtschaftliche Integration bemüht, doch sei es nie zu einer langjährigen und konstanten Anstellung gekommen. Da sich ihr Gatte im Kosovo aufhalte, dessen Sprache und Gebräuche A.X.________ von zahlreichen Besuchen vertraut seien, erscheine es ihr - trotz der langen Anwesenheit im Land - zumutbar, in die Heimat zurückzukehren. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich teilten in ihren Entscheiden vom 14. April und 21. September 2016 die Einschätzung des Migrationsamts.
C.
A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2016 aufzuheben und auf den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung zu verzichten; allenfalls sei sie noch einmal zu verwarnen oder die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.X.________ macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihre positive Entwicklung in den letzten Jahren zu wenig berücksichtigt und den Sachverhalt zu ihren Ungunsten festgestellt bzw. gewürdigt. Entgegen dessen Auffassung bestehe kein Widerrufsgrund, nachdem auf die Verurteilung vom 7. Juni 2012 lediglich mit einer (weiteren) Verwarnung reagiert worden sei; es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn ihre Niederlassungsbewilligung nachträglich nun doch noch widerrufen werde. Abgesehen von den entsprechenden Straftaten habe es sich bei den anderen Vorkommnissen lediglich um untergeordnete Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung gehandelt. Die aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig, da sie und ihre weiteren Angehörigen (Eltern und Brüder) hier verwurzelt seien; sie kenne nur die Schweiz als Heimat.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Der Abteilungspräsident hat am 1. November 2016 der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.
Erwägungen:
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG ; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), hingegen nicht gegen den damit verbundenen kantonalen Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II 305 ff.). Diesbezüglich stünde an sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (vgl. Art. 113 ff. BGG; Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin den mit dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet (Unzumutbarkeit des Vollzugs ausserhalb der Interessenabwägung bezüglich des Widerrufs), ist auf ihre Eingabe nicht einzutreten, da sie nicht dartut, dass und inwiefern dieser besondere verfassungsmässige Rechte verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.). Obwohl die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug vom (Fort-) Bestand der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin abhängt, bildet nur dieser Verfahrensgegenstand. Sollte die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Unrecht widerrufen worden sein, wäre die Sache zu neuem Entscheid hinsichtlich des Nachzugsgesuchs an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen, da diese über die entsprechenden Voraussetzungen (noch) nicht entschieden haben (vgl. Art. 43 i.V.m. Art. 47 und Art. 51 Abs. 2 AuG).
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend - in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz - dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen bildet eine Verletzung der anzuwendenden materiellen Norm (Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren schliesslich nur insoweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG: Verbot echter Noven; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2).
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht in allen Punkten: Die Beschwerdeführerin fasst zwar jeweils die Ausführungen der Vorinstanz zusammen, unterlässt es aber teilweise begründet darzulegen,
inwiefern diese Verfassungsrecht verletzt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft festgestellt hat. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihren Einwänden teils nur am Rande sach- und verfassungsbezogen auseinander; ihre Rechtsschrift beschränkt sich in einzelnen Passagen - ohne konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen - auf eine rein appellatorische Bekräftigung ihres Standpunkts. Sie stellt in diesem Zusammenhang lediglich ihre Einschätzungen und Wertungen denjenigen im angefochtenen Entscheid gegenüber. Dies ist etwa der Fall, soweit sie geltend macht, dass ein Widerruf der Bewilligung nur bei "besonders krassen Fällen" möglich sei, ohne auf die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 63 AuG im Einzelnen weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie und ihr Gatte wollten sich scheiden lassen, kann dieser Umstand im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden; es handelt sich dabei um ein unzulässiges echtes Novum. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Scheidungsabsichten rechtzeitig in das kantonale Verfahren einzubringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3.5; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonalen Behörden hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 BV); sie seien ihren Prüfungs- und Begründungspflichten im Zusammenhang mit dem Widerruf ihrer Bewilligung (Art. 63 AuG) nicht nachgekommen und hätten die verschiedenen für sie sprechenden positiven Aspekte nicht genügend berücksichtigt.
3.1. Die Kritik ist unberechtigt: Die kantonalen Instanzen haben nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulen in der Schweiz besucht und hier eine Ausbildung als Köchin abgeschlossen hat. In der Folge arbeitete sie an verschiedenen Orten und erhielt dort jeweils korrekte Referenzen. Soweit sie beanstandet, ihre sozialen Integration sei unvollständig festgestellt worden, hat sich die Vorinstanz auf die Erklärung der Beschwerdeführerin selber gestützt, dass sie heute wenig Kontakte ausser Haus pflege und vor allem Beziehungen zu ihrer Familie unterhalte. Ob die Vorinstanz die verschiedenen Aspekte willkürlich nicht genügend berücksichtigt oder falsch gewichtet hat, ist keine Frage der Feststellung des Sachverhalts, sondern eine solche von dessen rechtlicher Würdigung.
3.2. Das Verwaltungsgericht hat sich mit ihren Einwänden auseinandergesetzt, soweit sie entscheidwesentlich waren: Der Beschwerdeführerin war es gestützt auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil ohne Weiteres möglich, dieses sachgerecht anzufechten. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, was das Verwaltungsgericht getan hat (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mit Art. 9 BV nur dann unvereinbar, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt - wie hier - nicht in allen Punkten mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin eine solche auch anderweitig nicht aufzuzeigen vermag, ist im Folgenden vom Sachverhalt auszugehen, wie das Verwaltungsgericht ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.2).
4.
4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann praxisgemäss widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2 S. 381; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1 und 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4). Dasselbe gilt, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die entsprechenden Widerrufsgründe sind auch auf ausländische Personen anwendbar, die seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz leben (vgl. Art. 63 Abs. 3 AuG).
4.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein, d.h. sie muss im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Schutz des Familien- und Privatlebens) geeignet und erforderlich erscheinen, ihren Zweck zu erfüllen (Sicherung der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer); sie hat zudem in einem angemessenen Verhältnis von Ziel und Zweck zu den damit für die betroffene Person verbundenen Konsequenzen zu stehen ("Übermassverbot"; vgl. Art. 96 AuG bzw. Art. 5 Abs. 2 BV). Zu berücksichtigen sind dabei praxisgemäss namentlich jeweils die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer seiner bisherigen Anwesenheit, sein Gesundheitszustand sowie die ihm und seiner Familie durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Abwägung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4).
4.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländische Person - wie die Beschwerdeführerin - hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und die Entscheide des EGMR i.S.
Saljia gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr. 55470/10] § 36 ff. [Anwesenheit von 20 Jahren und Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung] sowie
Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], § 53 ff. [Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers]).
4.4. Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV ("Ausschaffungsinitiative") insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt. Nach der entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven, Vergehen gegen die sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte und Raubtaten zählen (vgl. das Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 ["Schönenwerd 2"] E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.), grundsätzlich unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz geboren worden und hier aufgewachsen; sie zählt somit zur Kategorie der sogenannten zweiten Generation von Ausländern. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limattal/Albis wurde sie am 18. Mai 2010 wegen Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung, Sachbeschädigung und Tätlichkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt, was am 24. Juni 2010 eine erste ausländerrechtliche Verwarnung nach sich zog. Am 7. Juni 2012 verurteilte sie das Kriminalgericht von Genf wegen schwerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz dessen Entzugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon 18 Monate mit bedingtem Vollzug. Sie wurde hierauf am 19. November 2013 erneut ausländerrechtlich verwarnt und ihr hinsichtlich der weiteren Anwesenheit in der Schweiz eine "letzte Chance" gegeben. Am 16. April 2015 verurteilte das Bezirksgericht Zofingen die Beschwerdeführerin wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sowie des Missbrauchs von Ausweisen mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 75.--; das Gericht verzichtete indessen darauf, den ihr am 7. Juni 2012 gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen, verlängerte jedoch die entsprechende Probezeit um 2,5 Jahre.
5.2. Im Rahmen des Verschuldens der Beschwerdeführerin fällt vor allem das Strafurteil vom 7. Juni 2012 ins Gewicht. Diesem lag eine Anhaltung in Genf zugrunde, bei der im Fahrzeug der Beschwerdeführerin ca. 500 Gramm Heroin sichergestellt wurden. Bei der anschliessenden Durchsuchung ihrer Wohnung fanden die Ordnungskräfte weitere rund 5 Kilogramm Heroin, Bargeld in der Höhe von Euro 7'980.-- sowie diverse Gegenstände zum Abpacken von Betäubungsmitteln, eine Presse, zwei Computer und rund ein Dutzend Mobiltelefone. Die sichergestellte Menge von Heroin überstieg den massgeblichen Grenzwert für ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt von 12 Gramm Heroin damit erheblich; sie war geeignet, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen konkret zu gefährden. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beteiligung am Betäubungsmittelhandel massiv straffällig geworden, ohne dass sie sich in einer wirtschaftlichen Notsituation befunden oder selber Drogen konsumiert hätte. Auch wenn Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht. Zwar hat das Migrationsamt darauf nur mit einer erneuten ausländerrechtlichen Verwarnung reagiert, doch kann die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Ihr sollte damit noch eine (aller-) letzte Chance gegeben werden, um sich ausländerrechtlich bewähren zu können, obwohl ihr Beitrag zum Drogenhandel bereits den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt hätte. Das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verfolgen im Zusammenhang mit qualifizierten Betäubungsmitteldelikten der vorliegenden Art eine strenge Praxis. Von der Beschwerdeführerin wurde ein absolut tadelloses Verhalten erwartet, d.h. auch keine Verurteilungen mehr wegen minderer Delikte.
5.3. Dennoch musste die Beschwerdeführerin am 16. April 2015 ein weiteres Mal strafrechtlich belangt werden. Soweit sie geltend macht, es bestehe gar kein Widerrufsgrund, da die entsprechende Tat (Fahren trotz entzogenem Führerausweis) nur von untergeordneter Natur gewesen und in die Zeit vor der Verurteilung durch das Kriminalgericht des Kantons Genf gefallen sei, übersieht sie, dass dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine Gesamtbetrachtung zugrunde liegt. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Verurteilung wegen des qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut strafrechtlich belangt wurde; der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 19. November 2013 lag die Annahme zugrunde, dass es nicht zu einer weiteren Verurteilung kommen würde, beruhe diese nun auf einem Verhalten vor oder nach dem Urteil des Kriminalgerichts, welches Anlass zur Verwarnung gegeben hat. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Widerruf ihrer Bewilligung nicht entgegen; dies könnte nur dann der Fall sein, wenn das Migrationsamt bereits bei Erlass der zweiten Verwarnung von sämtlichen rechtsrelevanten Umständen und damit den Vorkommnissen, welche mit dem Entscheid vom 16. April 2015 sanktioniert wurden, Kenntnis gehabt hätte, was die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch aufgrund der Akten als erstellt gelten kann.
5.4. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zu Recht mitberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits früher straffällig geworden ist und ihre Betäubungsmitteldelikte in die Probezeit der Verurteilung wegen Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung, Sachbeschädigung und Tätlichkeit fielen. Weder die strafrechtlichen Verurteilungen, noch die Probezeiten, der Strafvollzug oder die ausländerrechtlichen Verwarnungen vermochten sie vor weiteren Missachtungen der hiesigen Rechtsordnung abzuhalten. Dasselbe gilt bezüglich ihrer familiären Bindungen zu den Eltern und den Geschwistern: Konnten sie diese bislang nicht stabilisieren, ist aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht erkennbar, warum es sich künftig diesbezüglich anders verhalten sollte. Alle bislang ergriffenen straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen und Sanktionen haben sich als wirkungslos erwiesen; die Beschwerdeführerin wusste die ihr gebotenen Chancen nicht zu nutzen. Aufgrund ihrer persönlichen Situation und ihres bisherigen Verhaltens kann die Gefahr eines (weiteren) Rückfalls nicht als auf ein ausländerrechtlich hinnehmbares Mass reduziert gelten. Hieran ändert nichts, dass strafrechtlich bisher von keiner "ungünstigen" Prognose ausgegangen wurde. Straf- und Ausländerrecht verfolgen verschiedene Ziele; ist es Zweck des Strafrechts, verschuldensabhängig bestimmte Verhaltensweisen zu sanktionieren und den Täter zu resozialisieren, steht ausländerrechtlich der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der auch generalpräventiv wirken darf und soll.
5.5. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, im Land verbleiben zu können, wiegen das öffentliche, dass sie dieses verlässt, nicht auf: Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz zwar eine Ausbildung als Köchin absolviert und war in der Folge jeweils mehr oder weniger lange auf ihrem Beruf tätig, doch besteht zwischen Februar 2005 bis zu ihrer Verhaftung im Dezember 2010 diesbezüglich eine Lücke. Ihre sozialen Kontakte beziehen sich - nach eigenen Angaben - im Wesentlichen auf ihre Eltern und Geschwister. Die Bindungen zu diesen kann sie besuchsweise und über die traditionellen und neuen Kommunikationsformen auch von ihrer Heimat aus aufrecht erhalten, nachdem keine gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisse, sondern lediglich die üblichen Beziehung bestehen, wie sie zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern gewöhnlicherweise gelebt werden. Die Beschwerdeführerin ist mit Sprache und Kultur ihrer Heimat bestens vertraut; ihr Ehemann und ein Teil ihrer Familie leben nach wie vor dort. Sie ist dementsprechend auch regelmässig besuchsweise in den Kosovo zurückgekehrt. Als Köchin dürfte es ihr möglich sein, sich dort zu integrieren, nachdem dies in der Schweiz im Hinblick auf ihre Straffälligkeit nicht bzw. nur beschränkt der Fall gewesen ist. Ihre Sprachkenntnisse können ihr dabei ebenfalls von Nutzen sein. Zwar erklärt die Beschwerdeführerin heute, sich bei einer Rückkehr sprachlichen und kulturellen Probleme ausgesetzt zu sehen, doch ergibt sich aus den Akten, dass sie Albanisch als ihre "zweite Muttersprache" bezeichnet und ihren Gatten wiederholt in der gemeinsamen Heimat getroffen hat. Es verbindet sie zu dieser somit nicht nur allein mehr die Staatsangehörigkeit. Dass inzwischen offenbar die Scheidung geplant ist, kann als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2.2). Mag schliesslich die wirtschaftliche Situation im Kosovo auch weniger günstig sein als in der Schweiz, lässt dies die Wegweisung der Beschwerdeführerin dennoch nicht als unzumutbar erscheinen. Ihre Eltern und Geschwister können ihr finanziell wie psychologisch von hier aus zur Seite stehen.
6.
6.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar