Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_520/2020
Urteil vom 10. März 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Erni, Teichmann International (Schweiz) AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Strafzumessung, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 9. Juli 2019
(SA 18 2 [vormals SA 15 18-20]).
Sachverhalt:
A.
B.________ wird vorgeworfen, er habe in Bezug auf verschiedene Gesellschaften, namentlich die Y.________ Immobilien AG und die G.________ Inter AG seine aus dem Gesellschaftsrecht fliessenden Pflichten als Verwaltungsrat bzw. als Geschäftsführer verletzt. Im Weiteren wird ihm zur Last gelegt, er habe zusammen mit den weiteren Beschuldigten A.________ (Parallelverfahren 6B_460/2020), C.________ und D.________ in unterschiedlicher Zusammensetzung in Bezug auf verschiedene Gesellschaften Verrechnungsliberierungen vorgetäuscht, indem sie deren Aktienkapital ohne Zuschuss tatsächlicher Mittel erhöht hätten. Dabei waren namentlich die Gesellschaften E.________.ch AG, E.________ Holding AG, F.________ AG und G.________ Swiss AG involviert. Die Beschuldigten sind in diesen Sachverhaltskomplexen im Einzelnen so vorgegangen, dass einer in ihrem Einflussbereich stehenden zahlungsunfähigen Gesellschaft, deren Aktienkapital erhöht werden sollte, von einer anderen Gesellschaft, welche ebenfalls von den Beschuldigten beherrscht war, verschiedene Marken (z.T. mit Internetadressen oder sog. Wort-Bild-Marken) verkauft wurden, welche jedoch nicht aktivierbar und nicht bilanzierbar waren. Dabei handelte es sich um die Marken "E.________", "F.________", "G.________" und "H.________". In allen Fällen wurde der Kaufpreis für die Marken von der Käuferin jeweils nicht bezahlt, sondern in eine Darlehensschuld der Käuferin gegenüber der Verkäuferin umgewandelt. Diese Darlehensforderung wurde bei den Marken "E.________", "F.________" und "G.________" anschliessend mit der Herausgabe von Aktien der Käuferin an die Verkäuferin verrechnet und mithin zum Gegenstand einer Verrechnungsliberierung gemacht. Damit wurde das Aktienkapital der Käufergesellschaft erhöht, obwohl nie ein werthaltiger Verkaufsgegenstand vorhanden war und auch nie die Absicht oder die Möglichkeit bestand, einen solchen zu bezahlen. Bei der Marke "H.________" fand keine Aktienkapitalerhöhung statt, sondern wurde der Kaufpreis mit Vermögensbezügen bei der Käuferin durch die Verkäuferin bzw. durch Drittgesellschaften infolge Forderungsabtretung verrechnet.
B.
B.a. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden erhob am 28. August 2013 gegen B.________ sowie A.________ und andere Personen Anklage wegen Veruntreuung, Betruges, unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, Erpressung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und falscher Anschuldigung. Am 6. Februar 2014 reichte die Staatsanwaltschaft die präzisierte und redaktionell bereinigte Anklageschriftein.
B.b. Das Kantonsgericht Nidwalden erklärte B.________ mit Urteil vom 23. Juli 2015 schuldig, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, des mehrfachen betrügerischen Konkurses sowie der Unterlassung der Buchführung und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von acht Tagen Untersuchungshaft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts München vom 1. September 2005. Ferner verurteilte es ihn zur Leistung einer Ersatzforderung von Fr. 1'000.-- an den Staat. Von der Anklage der Erpressung und der Gehilfenschaft zur Veruntreuung sprach es ihn frei. Das Verfahren betreffend mehrfache unwahre Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe in den Sachverhaltskomplexen F.________ AG und G.________ Swiss AG stellte es ein. Ferner verpflichtete das Kantonsgericht B.________, dem Privatkläger EE.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 32'000.--, zuzüglich 5 % Zins auf dem Teilbetrag von Fr. 5'000.-- seit 12. Juli 2002, auf dem Teilbetrag von Fr. 14'000.-- seit 9. August 2002, auf dem Teilbetrag von Fr. 5'000.-- seit 5. September 2002 und auf dem Teilbetrag von Fr. 8'000.-- seit 23. September 2002 zu bezahlen. Die Zivilforderung der Privatklägerin FF.________ verwies es auf den Zivilweg. Die gegen B.________ und A.________ gerichtete Zivilklage der Privatklägerin BVG-Stiftung H.________ AG hiess es im Umfang von Fr. 594'000.-- gut; im Mehrbetrag verwies es sie an den Zivilrichter. Schliesslich entschied es über die Aufhebung der auf zwei Grundstücken angeordneten Kanzleisperren.
B.c. Auf von B.________ und weiteren Beurteilten erhobene Berufungen hob das Obergericht des Kantons Nidwalden am 30. November 2016 den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurück.
Eine hiegegen von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 29. September 2017 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017, auszugsweise publiziert in: BGE 143 IV 408).
B.d. Das Obergericht Nidwalden stellte mit Urteil vom 9. Juli 2019 zunächst fest, dass die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche von B.________ und die Verfahrenseinstellung in Rechtskraft erwachsen sind. Ferner stellte es fest, dass in Bezug auf den Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sachverhaltskomplex "GG.________ Consult", auf die mit dem Sachverhaltskomplex "HH.________ AG" zusammenhängenden Tatvorwürfe sowie in Bezug auf den Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sachverhaltskomplex "X.________ GmbH" zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist. Ferner erklärte es B.________ in folgenden Anklagepunkten schuldig:
- im Sachverhaltskomplex "Y.________ Immobilien AG": der Misswirtschaft;
- im Sachverhaltskomplex "G.________ Inter AG": der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung;
- im Sachverhaltskomplex "EE.________": des Betruges;
- im Sachverhaltskomplex "E.________.ch AG": der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Misswirtschaft;
- im Sachverhaltskomplex "X.________ GmbH": der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung,
- im Sachverhaltskomplex "E.________ Holding AG": der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung;
- im Sachverhaltskomplex "F.________ AG": der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft;
- im Sachverhaltskomplex "G.________ Swiss AG": der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung;
- im Sachverhaltskomplex "H.________ AG": der Veruntreuung (Zahlungen der H.________ AG),
der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Grundstückverkauf "H._______ AG" betreffend Liegenschaften Nr. w, x, y, Grundbuch [nachfolgend: GB] U.________),
der Urkundenfälschung (Kaufvertrag zur Wort-Bild-Marke "H.________"), der Veruntreuung ("Anlagevertrag" der "Fürsorgekasse H.________ AG"),
der ungetreuen Geschäftsbesorgung ("Anlagevertrag" der BVG-Stiftung H.________ AG sowie
der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Grundstückverkauf BVG-Stiftung H.________ AG beteffend Liegenschaft Nr. z, GB U.________);
- im Sachverhaltskomplex "II.________ und J.I.________": der falschen Anschuldigung.
Es verurteilte B.________ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, als Zusatzstrafe zur bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 9. November 2016, unter Anrechnung von 8 Tagen Untersuchungshaft.
Das Obergericht sprach B.________ in folgenden Anklagepunkten frei:
- im Sachverhaltskomplex "Y.________ Immobilien AG" von der Anklage der Urkundenfälschung;
- im Sachverhaltskomplex "GG.________ Consult" von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht;
- im Sachverhaltskomplex "L.________ AG/JJ.________ AG" von der Anklage der Urkundenfälschung und des Erschleichens einer falschen Beurkundung;
- im Sachverhaltskomplex "X.________ GmbH" von der Anklage der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, des mehrfachen betrügerischen Konkurses sowie der Urkundenfälschung;
- im Sachverhaltskomplex "E.________ Holding AG" von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung;
- im Sachverhaltskomplex "F.________ AG" von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie
- im Sachverhaltskomplex "H.________ AG" von der Anklage des Betruges (Kauf der H.________ AG) sowie von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung (Bildung von Rückstellungen).
Die Zivilforderungen der Privatkläger EE.________ und FF.________ verwies das Obergericht an den Zivilrichter. Es verpflichtete ihn zusammen mit A.________ überdies zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Erben des Privatklägers J.I.________ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Schliesslich entschied es über die Aufhebung und Löschung der auf zwei Grundstücken angeordneten Kanzleisperren.
C.
B.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe es unterlassen, in Bezug auf die Gegenstand des Verfahrens bildenden Marken "E.________", "G.________", "F.________" und "H.________", sowie das Projekt "E.________" eine gutachterliche Bewertung in Auftrag zu geben. Das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten von M.________, (nachfolgend: Gutachten M.________) leide diesbezüglich an einem offensichtlichen Mangel, zumal das methodenkritische Gutachten von K.________ (nachfolgend: methodenkritisches Gutachten K.________) zum Schluss gekommen sei, dass die von jenem angewandte Methode zur Bewertung von Marken ungeeignet sei. Dieser Mangel hätte nur mittels Einholung eines neuen Gutachtens behoben werden können. Das methodenkritische Gutachten setze sich mit der Bewertung des Projekts und der Marken nicht auseinander. Indem die Vorinstanz von der Einholung eines Gutachtens zur Werthaltigkeit der Marken abgesehen habe, habe sie Art. 182 StPO verletzt und sei in Willkür verfallen (Beschwerde S. 7, 18 f., 29, 31 f., 40).
1.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Einholung eines Obergutachtens sei entbehrlich. Es lägen nicht nur zwei Gutachten bei den Akten, sondern es sei von ihr zusätzlich ein methodenkritisches Gutachten eingeholt worden, mit dem die beiden vorhandenen Gutachten bewertet würden. Die vorhandenen Gutachten, insbesondere das methodenkritische Gutachten K.________ seien als vollauf genügend einzustufen, um die inkriminierten Sachverhalte mit dem im Strafrecht notwendigen Beweismass beurteilen zu können (angefochtenes Urteil S. 31 f.).
1.3. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ob es die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will oder ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann (BGE 141 IV 369 E. 6.1).
1.4. Im vorliegenden Verfahren liegen ein Gutachten vom 14. Mai 2012 (Untersuchungsakten act. 06 8 D 174/4/2 ff.) sowie ein Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2013 (Untersuchungsakten act. D 174/4/118 ff.) von M.________, ein vom Beschwerdeführer eingebrachtes Parteigutachten der N.________ GmbH vom 9. Juni 2015 (Akten des KGer NW, act. 816 ff.; nachfolgend: Parteigutachten N.________) sowie das methodenkritische Gutachten von K.________ vom 10. April 2019 (Akten des Obergerichts act. 198) vor.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Kontext auf die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der Marken abgesehen. Inwiefern die vorhandenen Gutachten zur Beurteilung des Sachverhalts nicht geeignet sein sollen, führt er nicht hinreichend aus. Insofern ist die Beschwerde ungenügend begründet. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksame Verteidigung rügt (Beschwerde S. 31). Im Übrigen wäre die Rüge ohnehin unbegründet. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zur Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ergibt (E. 7.5), bestand für die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Markenwert auch gar kein Anlass, zumal die Vorinstanz nicht in erster Linie auf den (mangelnden) Markenwert abstellt, sondern die Rechtsfrage in den Vordergrund stellt, ob ein allfälliger Markenwert hätte aktiviert und bilanziert werden dürfen (angefochtenes Urteil S. 113 f.).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren ein Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz mit seinem im Plädoyer des Berufungsverfahrens vorgetragenen Standpunkt, wonach der Handelsregisterführer die Verrechnungsliberierung in allen Punkten als zulässig erachtet habe, nicht auseinander gesetzt habe (Beschwerde S. 8 f.).
2.2.
2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweisanträge beizubringen, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen, sowie Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Auf der anderen Seite verpflichtet der Anspruch die Justizbehörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Gemäss Art. 940 OR hat der Registerführer vor der Eintragung einer Statutenänderung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind (Abs. 1). Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen (Abs. 2; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 aHRegV vom 7. Juni 1937). Nach der Rechtsprechung prüft der Registerführer zunächst die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen, mithin die Einhaltung der Normen, die unmittelbar die Führung des Handelsregisters betreffen. In dieser Hinsicht verfügt er über eine umfassende Prüfungsbefugnis. Wo nicht Registerrecht, sondern materielles Recht in Frage steht, ist die Prüfungsbefugnis des Registerführers indessen beschränkt (BGE 132 III 668 E. 3.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat er lediglich auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt worden sind. Die Eintragung ist demnach nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht dagegen, falls sie auf einer ebenfalls denkbaren Gesetzesauslegung beruht (BGE 132 III 668 E. 3.1; 125 III 18 E. 3b; 121 III 368 E. 2a; 117 II 186 E. 1; Urteile 4A_370/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6; 4A_363/2013 vom 28. April 2014 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 140 III 206; je mit Hinweisen). Dabei darf der Handelsregisterführer von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 114 II 68 E. 2; 123 IV 132 E. 3b/aa; 120 IV 199 E. 3b).
2.3. Das angefochtene Urteil ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Die kantonalen Instanzen nehmen nicht an, die Verrechnungsliberierung sei grundsätzlich unzulässig gewesen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 58). Sie kommen aufgrund ihrer Beweiswürdigung lediglich zum Schluss, diese sei in Bezug auf die konkreten Marken wegen deren mangelnder Werthaltigkeit unzulässig gewesen. Ob den Marken ein realer Wert zugekommen ist und ob die Voraussetzung für deren Bilanzierung erfüllt waren, oblag offensichtlich nicht der Prüfung des Registerführers. Dass die Vorinstanz sich mit dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand nicht explizit auseinandergesetzt hat, ist daher nicht zu beanstanden, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ergibt, dass das Gericht zu jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten ausdrücklich Stellung nehmen muss (BGE 143 III 65 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren - mit Ausnahme des Schuldspruchs der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung im Sachverhaltskomplex G.________ Inter AG (angefochtenes Urteil S. 56 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 51 ff.) - gegen sämtliche Schuldsprüche in den einzelnen Sachverhaltskomplexen. Er rügt dabei im Wesentlichen eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
3.2. Im Sachverhaltskomplex "Y.________ Immobilien AG" beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch der Misswirtschaft. Die Anklage wirft ihm in diesem Punkt vor, er habe als geschäftsführender Verwaltungsrat der Y.________ Immobilien AG seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er weder im Zeitpunkt des Kapitalverlustes der Gesellschaft noch im Zeitpunkt der begründeten Besorgnis einer Überschuldung eine Generalversammlung einberufen und Sanierungsmassnahmen beantragt habe. Er habe auch, nachdem die Überschuldung festgestanden habe, den Richter nicht benachrichtigt. Im Jahr 2003 habe die Gesellschaft einen Gewinn von Fr. 113'627.95 ausgewiesen. Dieser habe sich allein daraus ergeben, dass die Beteiligung an der E.________.ch AG mit Fr. 170'000.-- bilanziert worden sei. Die E.________.ch AG, welche sich im fraglichen Zeitpunkt im Besitz der L.________ AG befunden habe, deren alleiniger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer gewesen sei, sei jedoch lediglich ein substanzloser Aktienmantel gewesen (angefochtenes Urteil S. 50, 52 f.; erstinstanzliches Urteil S. 50 f.).
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seinen Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat stets nachgekommen. Die Y.________ Immobilien AG habe zwar in der Anfangsphase nach der Gründung Verluste realisiert, indes bereits ab dem Jahr 2002 Gewinne erwirtschaftet. Die Vorinstanz habe die Beteiligungen an der E.________.ch AG unzulässigerweise als nicht werthaltig erachtet und für das Jahr 2003 eine Überschuldung festgestellt (Beschwerde S. 9 f.).
3.4. Die Vorinstanz nimmt an, die Y.________ Immobilien AG habe in den Geschäftsjahren 1997/1998 bis 2006 (mit Ausnahme der Jahre 2002 und 2003) stets Verluste ausgewiesen. Ab dem Jahr 1997 habe ein Kapitalverlust und ab 2001 eine Überschuldung der Gesellschaft bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich der Misswirtschaft schuldig gemacht, indem er seinen Pflichten als Verwaltungsrat nicht nachgekommen sei und weder Sanierungsbemühungen beantragt noch eine Zwischenbilanz erstellt und der Revisionsstelle vorgelegt habe. Die einberufenen Generalversammlungen hätten einzig dazu gedient, jeweils eine neue Revisionsstelle zu wählen, was allein der Vermeidung eines Organisationsmangels und damit einer zwangsweisen Auflösung der Gesellschaft gedient habe. Die verschiedenen Revisionsstellen hätten im Untersuchungsverfahren denn auch bestätigt, nie über die notwendigen Buchhaltungsunterlagen verfügt zu haben, um eine korrekte Revision durchführen zu können (angefochtenes Urteil S. 52 f.; erstinstanzliches Urteil S. 50 f.).
3.5. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
3.6. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf geltend zu machen, die Beteiligungen an der E.________.ch AG seien werthaltig gewesen. Die kantonalen Instanzen gelangen in diesem Punkt mit zureichenden Gründen zum Schluss, die Aktien der E.________.ch AG hätten keinen tatsächlichen Wert aufgewiesen und die Gesellschaft sei ein substanzloser Aktienmantel gewesen, was dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer bekannt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 94 f.; erstinstanzliches Urteil S. 50 f., 253; vgl. unten E. 7.4). Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere nicht mit der Begründung der kantonalen Urteile auseinander, wonach er nur auf behördlichen Druck jeweils eine Revisionsstelle eingesetzt habe, wobei dies aber offensichtlich nur pro forma geschehen sei. Seine Beschwerde erschöpft sich insofern in einer blossen appellatorischen Kritik, auf die nicht einzutreten ist.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch des Betruges zum Nachteil von EE.________. In diesem Punkt wird ihm vorgeworfen, er habe dem in kaufmännischen Bereichen völlig unerfahrenen EE.________ im Juli 2002 vorgetäuscht, er bzw. die L.________ AG, deren Verwaltungsrat er war, könne ihm für geplante Immobiliengeschäfte einen Kredit von Fr. 14 Mio. vermitteln. Daraufhin habe EE.________ dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2002 eine Zahlung über Fr. 5'000.-- geleistet. Am 9. August 2002 habe er auf eine Bestätigung des Beschwerdeführers hin, wonach der Kreditantrag angeblich positiv beurteilt worden sei, die Bewilligung jedoch von der Überweisung von einem Promille der Kreditsumme abhängig sei, weitere Fr. 14'000.-- an den Beschwerdeführer bezahlt. Mit Vertrag vom 30. August 2002 habe der Beschwerdeführer sodann EE.________ unter der Vorspiegelung, das Immobiliengeschäft werde mit Vorteil über eine Aktiengesellschaft abgewickelt, die Aktien der KK.________ AG (später umfirmiert in LL.________ Consulting AG und E.________.ch AG), welche bloss ein substanzloser Aktienmantel gewesen sei, verkauft. In diesem Zusammenhang seien seitens EE.________ am 5. und 23. September 2002 weitere Zahlungen in Höhe von Fr. 5'000.-- und Fr. 8'000.-- erfolgt. Am 11. September 2002 habe EE.________, der immer noch davon ausgegangen sei, dass ihm der Kredit vermittelt werde, einen Kaufvertrag über 75 von insgesamt 100 Aktien der im Bereich des Vertriebs religiöser Printmedien tätigen MM.________ AG mit einer Kaufpreisverpflichtung von Fr. 3,4 Mio. unterzeichnet, wobei die Finanzierung mit dem zu vermittelnden Kredit hätte erfolgen sollen. Mit dieser Vereinbarung sei jenem ein Verkäuferdarlehen von Fr. 1 Mio. gewährt und für den Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrages eine Konventionalstrafe von Fr. 500'000.-- auferlegt worden. Der Beschwerdeführer bzw. die Verkäufergesellschaft L.________ AG seien indes nie Eigentümer der Aktien gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer gewusst, dass EE.________ den Kaufpreis nicht würde bezahlen können, da der Kredit, mit welchem der Kaufpreis hätte beglichen werden sollen, nicht habe vermittelt werden können. Mit Zusatzvereinbarung vom 2. Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer die Aktien der KK.________ AG zurückgekauft und den Kaufpreis mit einem Teil der Konventionalstrafe verrechnet. Diese sei in der Vereinbarung neu auf Fr. 200'000.-- festgesetzt und an die Rechtsberatung A.________ AG abgetreten worden, welche die Forderung in Betreibung gesetzt habe (angefochtenes Urteil S. 73 f.; erstinstanzliches Urteil S. 214 ff. [Anklageschrift]; Beschwerde S. 11 f.).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen seien vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts vom 1. Oktober 2002 erfolgt, so dass sie aufgrund von aArt. 70 i.V.m. aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB absolut verjährt seien. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Tathandlungen am 1. Oktober 2002 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Soweit sie annehme, dass er von EE.________ am 10. Dezember 2002 einen Betrag von Fr. 10'000.-- in bar erhalten habe, gehe sie über den Anklagesachverhalt hinaus. Ausserdem beginne die Verjährung beim Betrug mit dem Eintritt der Vermögensschädigung. Relevant sei somit der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts, d.h. im vorliegenden Fall des Vertrags über den Kauf von 75 Aktien der MM.________ AG vom 11. September 2002, und nicht der Eintritt einer allfälligen Bereicherung durch die Übergabe von Fr. 10'000.--. Daran ändere auch die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe nichts. Es lägen auch weder eine tatbestandliche noch eine natürliche Handlungseinheit vor. Zwischen dem Kaufvertrag und der am 2. Dezember 2002 geschlossenen Zusatzvereinbarung, mit welcher er (sc. der Beschwerdeführer) die Aktien der LL.________ Consulting AG zurückgekauft, einen Betrag von Fr. 100'000.-- an die Konventionalstrafe angerechnet und auf weitere Fr. 200'000.-- verzichtet habe, lägen beinahe drei Monate. Für das Vorliegen eines einheitlichen Willensaktes bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Es liege mithin weder räumlich noch zeitlich ein einheitliches Geschehen vor. Damit seien die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen verjährt. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Merkmal der Arglist bejaht. EE.________ habe, nachdem er seine Tätigkeit als Theologe aufgegeben habe, eine Finanzausbildung gemacht und sei als Immobilienmakler tätig gewesen. Trotz seiner beruflichen Erfahrung habe er keine Abklärungen über den wirtschaftlichen Hintergrund und die Bonität der Gesellschaften getroffen und ohne schriftlichen Vertrag leichtfertig Kreditkommissionen von Fr. 19'000.-- geleistet. Insgesamt habe er sämtliche Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen und im Sinne einer überwiegenden Opfermitverantwortung gehandelt (Beschwerde S. 11 ff.).
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Verjährung an, für das schädigende Ereignis sei von der Konventionalstrafe von Fr. 500'000.--, die sich gemäss Zusatzvereinbarung vom 2. Dezember 2002 auf Fr. 200'000.-- reduziert habe, auszugehen. Da die Konventionalstrafe erst bei Nichtbezahlen des Kaufpreises bis am 31. Dezember 2002 fällig geworden sei und nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffend Kaufpreiszahlung vom 11. September 2002, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhaltskomplex verjährt sei und das Verjährungshemmnis nach aArt. 70 Abs. 3 StGB (in der Fassung ab 1. Oktober 2002; vgl. nunmehr Art. 97 Abs. 3 StGB) durch das erstinstanzliche Urteil vom 23. Juli 2015 ab diesem Datum greife (angefochtenes Urteil S. 74 ff.).
4.3.2. Bei der Würdigung des Verhaltens von EE.________ im Rahmen des Betruges nimmt die Vorinstanz an, das Merkmal der Arglist ergebe sich in Bezug auf die Konkretisierung der Konventionalstrafe vom 2. Dezember 2002 aus den Gesamtumständen, wie etwa der Phase der Kreditanbahnung in Luxushotels und gehobenen Restaurants. Es habe seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt der Wille oder eine reale Möglichkeit bestanden, einen Kredit von Fr. 14 Mio. zu vermitteln und parallel bzw. nachgelagert dazu, Aktien der MM.________ AG an EE.________ zu verkaufen. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung von EE.________ sei nicht gegeben. Es treffe zwar zu, dass das als naiv und leichtgläubig geschilderte Täuschungsopfer dem Beschwerdeführer hätte kritischer begegnen müssen. Doch lasse sich der Umstand, dass EE.________ trotz Erkundigung nach den kreditgebenden Banken nicht auf der Nennung von Namen beharrt habe, mit den Gesamtumständen, namentlich dem glaubwürdigen Auftreten des Beschwerdeführers, den Treffen an Orten in gehobener Atmosphäre sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch eine in der Immobilienbranche tätige und mit ihm in geschäftlichen Beziehungen stehende Drittperson empfohlen worden sei, erklären. Zudem habe EE.________ durchaus eine gewisse, wenn auch nicht genügende, Vorsicht walten lassen, indem er etwa auf der Schriftlichkeit der Vereinbarungen bestanden habe, die allerdings nicht immer eingehalten worden sei. Schliesslich sei offensichtlich, dass EE.________ in Sachen Kreditvermittlung unerfahren gewesen sei, auch wenn er neben seiner Tätigkeit als Theologe einen Kurs "Erfolgreich selbständig werden" besucht und eine dreimonatige Ausbildung im Finanzbereich absolviert habe (angefochtenes Urteil S. 78 ff.).
4.4.
4.4.1. Die Verfolgungsverjährung richtet sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Recht. Soweit das Gesetz nichts anders bestimmt, sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden (Art. 389 Abs. 1 StGB). Soweit die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrecht am 1. Oktober 2002 fallen, ist das alte Recht (in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung) als milderes Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB [in der Fassung vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014; ferner aArt. 70 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 5. Okt. 2001, in Kraft vom 1. Okt. 2002 bis 31. Dezember 2006; aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012]).
Nach aArt. 70 StGB (in der Fassung vom 17. Juni 1994, in Kraft bis 30. September 2002) verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist. Die Verjährung beginnt gemäss aArt. 71 StGB (in Kraft bis 30. September 2002) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, den Straftatbestand mithin erfüllt (vgl. nunmehr Art. 98 lit. a StGB). Nach aArt. 72 Ziff. 2 StGB (in der Fassung vom 5. Oktober 1950, in Kraft bis 30. September 2002) wird die Verjährung durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung gegenüber dem Täter sowie durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen und beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Verfolgungsverjährung tritt jedoch in jedem Fall ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (Urteil 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 6.6.5).
4.4.2. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, der Vermögensschaden liege in der Festlegung bzw. Reduktion der Konventionalstrafe in der Zusatzvereinbarung vom 2. Dezember 2002 (angefochtenes Urteil S. 75). Die Tat fällt mithin in die Zeit nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002. Damit war sie im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Juli 2015 nicht verjährt. Dass sämtliche dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten offensichtlich vor dem 1. Oktober 2002 stattgefunden haben (Beschwerde S. 12), trifft damit nicht zu. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Kontext zu Unrecht auf die Zahlung von EE.________ in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Beschwerde S. 12). Die Vorinstanz nimmt in diesem Punkt ihrerseits an, die Zahlung bilde nicht Teil der Anklage und sei nicht weiter zu untersuchen (angefochtenes Urteil S. 74). Es trifft auch nicht zu, dass der Schaden bereits mit Abschluss des Kaufvertrages über die 75 Aktien der MM.________ AG vom 11. September 2002 eingetreten ist. Zwar ist richtig, dass in diesem Vertrag eine Konventionalstrafe festgesetzt worden ist. Doch wurde in der Zusatzvereinbarung vom 2. Dezember 2002 die Konventionalstrafe konkretisiert bzw. neu festgesetzt (angefochtenes Urteil S. 78). Dass die damit in Zusammenhang stehenden Handlungen nicht angeklagt sein sollen (Beschwerde S. 14), ist nicht ersichtlich (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 215, 217 f. [Anklageschrift]). Dass keine Anzeichen für einen einheitlichen Willensakt des Beschwerdeführers vorliegen (Beschwerde S. 13), ändert daran nichts, zumal auch die Vorinstanz annimmt, die Rechtsfiguren der tatbestandlichen und natürlichen Einheit mehrerer Tathandlungen kämen angesichts des Umstands, dass die einzelnen Handlungen zeitlich einige Wochen bis Monate auseinanderlägen, nicht zur Anwendung (angefochtenes Urteil S. 75).
4.5.
4.5.1. Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert u.a. eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Die Rechtsprechung bejaht Arglist bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen sowie bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes eine Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126 E. 1). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opferverantwortung Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, welcher der besonderen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei einerseits Rücksicht auf Täuschungsopfer, die aufgrund ihrer Unerfahrenheit oder alters-, krankheitsbedingter oder abhängigkeitsbedingter Beeinträchtigung nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, berücksichtigt andererseits aber auch eine allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers. Der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4.5.2. Die Vorinstanz hat das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Recht bejaht. Die Arglist des täuschenden Verhaltens ergibt sich dabei in erster Linie aus den vielschichtigen betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers, wofür ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 79; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 223 f.). Zudem ist, wie die Vorinstanz weiter zu Recht erkennt, als arglistiges Verhalten auch die Vorspiegelung des Leistungswillens durch den Beschwerdeführer zu qualifizieren, der nach den tatsächlichen Feststellungen gar nicht in der Lage war und damit auch nicht willens sein konnte, einen Kredit von Fr. 14 Mio. zu vermitteln (angefochtenes Urteil S. 78; vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; Urteile 6B_1232/2017 und 1233/2017 vom 30. Juli 2018 E. 3.4.2 bzw. 4.2.2; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.4, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3; 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.3). Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine das Merkmal der Arglist ausschliessende Eigenverantwortung des Opfers verneint. Die Rechtsprechung nimmt eine alleinige Verantwortung des Opfers für seinen Irrtum und als Folge davon für den erlittenen Vermögensschaden nur in Ausnahmefällen an und schliesst Arglist zum Schutz auch leichtgläubiger Opfer mithin nur in Extremfällen bzw. Fällen gröbsten Mitverschuldens aus, wenn das Opfer jegliche Vorsicht vermissen lässt und das täuschende Verhalten des Täters zu vernachlässigen ist (BGE 143 IV 302 E. 1; 142 IV 153 E. 2.2.2: 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.2; 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.5; 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt (angefochtenes Urteil S. 80), nicht vor. Es mag zutreffen, dass EE.________ dem Beschwerdeführer hätte kritischer begegnen müssen, wie die Vorinstanzen annehmen. Doch genügt dies für die Annahme einer die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ausschliessenden Opferverantwortung von EE.________ nicht. Dieser war als Theologe und Pastoral-Assistent mit den Gepflogenheiten im Finanz- und Immobilienbereich offensichtlich nicht hinreichend vertraut und hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S.15) bezüglich Immobiliengeschäfte nicht über qualifizierte Kenntnisse verfügt. Daran ändert nichts, dass er einen ein bis zwei Monate dauernden Kurs "Erfolgreich selbstständig werden" und einen weiteren Kurs über Finanzfragen absolviert hat (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 219 f.), zumal ihm im Zeitpunkt, in welchem er mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten war, jedenfalls praktische Erfahrungen gefehlt haben. Dass er auf die betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers hereingefallen ist und diesem vorschnell vertraut hat, erscheint insgesamt nicht als derart leichtfertig, dass die Arglist des betrügerischen Verhaltens des Beschwerdeführers zu vernachlässigen wäre. Im Übrigen hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass EE.________ nicht vollkommen sorglos gehandelt, sondern eine gewisse Vorsicht hat walten lassen, vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Erkundigungen und dem Bestehen auf Schriftlichkeit der Vereinbarungen aber immer wieder vertröstet wurde. Der Schuldspruch wegen Betruges in diesem Punkt verletzt mithin kein Bundesrecht.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich überdies gegen die Schuldsprüche der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der Misswirtschaft im Sachverhaltskomplex "E.________.ch AG". Diesem Sachverhaltskomplex liegt der Verkauf des Projekts "Werbe-Marketingplattform E.________" durch die L.________ AG an die E.________ Holding AG mit Vertrag vom 3. Januar 2006 zugrunde. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Kontext im Einzelnen vorgeworfen, er habe als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der L.________ AG am 16. September 2003 der E.________.ch AG, deren Geschäftsführer und Alleinaktionär er war, im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung von Fr. 100'000.-- auf Fr. 3 Mio. das Projekt "E.________" verkauft und ihr in der Höhe des Kaufpreises ein Darlehen gewährt. Mit Vertrag vom 30. Oktober 2003 habe sich die L.________ AG mangels hinreichender finanzieller Mittel der E.________.ch AG bereit erklärt, einen Teil des Kaufpreises in Aktienkapital der E.________.ch AG umzuwandeln. Das Projekt "E.________" habe indes keinerlei Wert gehabt und die Forderung der L.________ AG sei daher nicht werthaltig gewesen. Es habe sich um ein simuliertes Geschäft gehandelt, mit dem Ziel, eine Forderung zu produzieren und das Aktienkapital der E.________.ch AG ohne Zufluss finanzieller Mittel zu erhöhen (angefochtenes Urteil S. 81; erstinstanzliches Urteil S. 63 ff. [Anklageschrift]).
5.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Rechts, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Er habe sich während des gesamten Untersuchungsverfahrens stets auf den Standpunkt gestellt, dass das Projekt "E.________" werthaltig gewesen sei. Die Vorinstanz stütze sich für ihre gegenteilige Annahme allein auf die belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten D.________ und C.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 21. bzw. 26. Oktober 2010. Weitere Beweise nenne die Vorinstanz nicht. Er sei indes während des gesamten Verfahrens nie mit den belastenden Aussagen der beiden Mitbeschuldigten konfrontiert worden und er habe auch nie auf das Konfrontationsrecht verzichtet. Die Strafbehörden hätten ihm mindestens einmal das Recht einräumen müssen, im Rahmen einer Konfrontation zu den belastenden Aussagen Stellung zu nehmen. Aufgrund der Verletzung dieses Anspruchs seien die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Beschwerde S. 15 ff.).
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Aktien der E.________.ch AG seien nicht werthaltig gewesen bzw. ein allfälliger Wert hätte nicht bilanziert werden dürfen. Sie stütze sich in diesem Punkt auf einen nur ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Sie habe zum einen zu dieser Frage keine Zeugen einvernommen. Zum anderen hätte sie hiezu ein Sachverständigengutachten einholen müssen, zumal die Vorinstanz sich explizit nicht auf das Gutachten M.________ stütze und das Gutachten K.________ lediglich ein methodenkritisches Gutachten sei, das sich nicht zur Werthaltigkeit des Projekts äussere (Beschwerde S. 17 ff.).
5.3. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das Projekt "E.________" sei als immaterielle Anlage nicht aktivierbar gewesen. Nach Lehre und Rechtsprechung zum bis am 31. Dezember 2012 geltenden Rechnungslegungsrecht des Obligationenrechts seien immaterielle Werte nur (zu den Anschaffungskosten) aktivierbar gewesen, wenn der betreffende immaterielle Wert nicht selbst geschaffen, sondern von Dritten erworben worden sei. Beim Projekt "E.________" seien weder die Kosten identifizierbar noch ein mess- oder realisierbarer Nutzen für die E.________.ch AG erkennbar gewesen. Es habe sich lediglich auf den Druck einiger Probeexemplare des Werbeprospektes beschränkt und es habe gemäss Aktenlage kein einziger Inserent für das Projekt gefunden werden können. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer auch keine Businesspläne oder Kalkulationen aufgelegt und hätten sich solche auch anlässlich der Hausdurchsuchungen nicht gefunden. Das Projekt sei nicht über den Status einer Idee hinausgegangen. Mangels Aktivierbarkeit und Bilanzierbarkeit habe das Projekt somit von vornherein nicht Gegenstand einer Sacheinlage für die Aktienkapitalerhöhung bei der E.________.ch AG bilden können (angefochtenes Urteil S. 83 ff.).
5.4.
5.4.1. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei mit den Mitangeklagten D.________ und C.________ nicht konfrontiert worden und habe keine Gelegenheit erhalten, zu ihren Aussagen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat die Rüge im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Die Vorinstanz hat sich dementsprechend auch nicht dazu geäussert. Der kantonale Instanzenzug ist mithin nicht ausgeschöpft (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.10, nicht publ. in BGE 145 IV 252). Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren lediglich beanstandet, es habe keine Konfrontation mit dem Mitangeklagten A.________ stattgefunden (angefochtenes Urteil S. 30; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 20 ff.; vgl. hiezu unten E. 9.4.1). Im Übrigen hätte für den Beschwerdeführer jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlungen vor den kantonalen Instanzen Gelegenheit bestanden, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. angefochtenes Urteil S. 31).
5.4.2. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist unbegründet, soweit die Beschwerde insofern überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, das Projekt sei werthaltig gewesen und verschiedene Zeugen hätten hiezu Aussagen machen können. Inwieweit sich aus welchen Zeugeneinvernahmen ergeben soll, dass die Annahme der mangelnden Werthaltigkeit des Projekts schlechterdings unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer indes nicht hinreichend dar. Es ist namentlich nicht ersichtlich, inwiefern sich etwa aus dem Umstand, dass die für die Umsetzung des Projekts angestellte Mitarbeiterin mit Sicherheit in der Lage gewesen wäre, Aussagen zu Projektreife und Werthaltigkeit zu machen (Beschwerde S. 18), andere Schlussfolgerungen geradezu hätten aufdrängen sollen. Die Vorinstanz durfte vielmehr ohne Weiteres auf die Aussagen der mitbeschuldigten Verwaltungsräte der E.________.ch AG D.________ und C.________ abstellen, welche bestätigt haben, dass das Projekt nicht über den Status einer Idee hinausgegangen sei. Es mag zutreffen, dass der Revisor der Gesellschaft mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 gegenüber den Mitangeklagten C.________ und D.________ bestätigt hat, er sei überzeugt gewesen, dass aus dem Projekt "E.________" "etwas hätte werden können" (Beschwerde S. 17). Doch nimmt die Vorinstanz an, es fehlten für diese Einschätzung konkrete Belege (angefochtenes Urteil S. 84). Zudem konnte der Revisor in seiner Zeugeneinvernahme vom 29. Oktober 2010 hiezu keine näheren Angaben mehr machen (erstinstanzliches Urteil S. 253 f.). Soweit die Vorinstanz bei dieser Sachlage ohne Willkür von einer fehlenden Aktivierbarkeit und Bilanzierbarkeit des Projekts ausgehen durfte (angefochtenes Urteil S. 83 f.), hat auch kein Anlass bestanden, von Amtes wegen eine neues Gutachten zur Frage der Werthaltigkeit einzuholen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen appellatorischen Ausführungen nicht darzulegen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig wäre. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung (in Bezug auf die Verträge zwischen der L.________ AG und der E.________.ch AG, die revidierte Statutenbestimmung, den Zeichnungsschein, den Kapitalerhöhungsbericht, die Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle und die Bilanz 2003), der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (in Bezug auf die notarielle Beglaubigung der ausserordentlichen Generalversammlung und des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsrats der E.________.ch AG vom 15. Dezember 2003 sowie den Handelsregistereintrag) sowie der Misswirtschaft sind daher nicht zu beanstanden.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Sachverhaltskomplex "X.________ GmbH" gegen den Schuldspruch der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung. Es wird ihm in diesem Punkt vorgeworfen, er habe zwischen dem 5. März 2004 und dem 22. April 2004 der in diesem Zeitraum überschuldeten X.________ GmbH Vermögenswerte im Umfang von mindestens Fr. 142'209.10 in bar entzogen und für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet, indem er diese sich selbst oder der L.________ AG, bei welcher er als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates Organstellung gehabt habe, habe zukommen lassen. In der Folge habe die X.________ GmbH sämtliche Debitorenforderungen an die L.________ AG abgetreten, wodurch der X.________ GmbH Fr. 122'447.40 vorenthalten worden seien. Dieser Vertrag sei seitens der X.________ GmbH durch den Mitangeklagten D.________ und seitens der L.________ AG durch den Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Die von ihm bezogenen Barbeträge habe der Beschwerdeführer buchhalterisch in Verrechnung mit dem Kaufpreis für die von der X.________ GmbH am 2./3. März 2004 erworbenen wertlosen Aktien der E.________.ch AG erfassen lassen. Die Forderung aus dem Verkauf der Aktien sei ausschliesslich zur Begründung eines scheinbaren Rechtsgrundes geschaffen worden, um der X.________ GmbH die Vermögenswerte entziehen zu können sowie um sich und die L.________ AG zu bereichern (angefochtenes Urteil S. 91 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 245 ff.).
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die an die X.________ GmbH verkauften 20'000 Aktien der E.________.ch AG seien werthaltig gewesen. Der Verkauf der Aktien sei im Rahmen von Sanierungsbemühungen erfolgt. Für den fraglichen Zeitpunkt sei von einem Marktpreis von Fr. 12.-- pro Aktie auszugehen. Der von der X.________ GmbH bezahlte Preis von Fr. 15.-- pro Aktie habe sich mithin im Rahmen des Marktpreises bewegt. Es bestehe daher kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem objektiven Verkehrswert und dem Kaufpreis der Aktien. Ein Gutachten, welches sich zum Wert der Aktie der E.________.ch AG äussern würde, liege nicht vor. Insgesamt sei das Tatbestandsmerkmal der "Leistung mit offensichtlich geringerem Wert" gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt (Beschwerde S. 20 ff., vgl. auch S. 17 f.).
6.3. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der rechtskräftig beurteilte D.________ und die Y.________ Immobilien AG, bei welcher der Beschwerdeführer Mitglied des Verwaltungsrates war, hätten am 1. März 2004 die Anteile an der X.________ GmbH zu einem symbolischen Preis von Fr. 1.-- gekauft. Der Beschwerdeführer sei in der Folge (zusammen mit D.________) Geschäftsführer der X.________ GmbH mit Einzelunterschrift gewesen. Nach Übergang der Gesellschaftsanteile habe die X.________ GmbH am 2./3. März 2004 von der L.________ AG 20'000 Aktien der E.________.ch AG, bei welcher der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Alleinaktionär war, zum Stückpreis von Fr. 15.-- im Gesamtbetrag von Fr. 300'000.-- gekauft. Nach Auffassung der Vorinstanz waren die Aktien jedoch wertlos.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Tatbestände der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und der Veruntreuung (vgl. hiezu Parallelverfahren 6B_511/2020 E. 2) sowie des mehrfachen betrügerischen Konkurses und der Urkundenfälschung seien nicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 94 ff.). Sie sprach den Beschwerdeführer dementsprechend in diesen Punkten frei. In Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nimmt die Vorinstanz an, die 20'000 Aktien der E.________.ch AG seien im Zeitpunkt ihres Erwerbs mit Blick auf die drohende oder bereits feststehende Überschuldung der Gesellschaft im Frühjahr 2004 wertlos gewesen. Die Finanzlage der Gesellschaft sei dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der E.________.ch AG bekannt gewesen. Entsprechend habe es an einer Grundlage für die Transaktionen von Fr. 142'209.10 sowie für die Abtretung der Debitorenforderungen von Fr. 122'447.40 an die L.________ AG gefehlt. Es sei offensichtlich, dass die Aktien der E.________.ch AG einen offensichtlich geringeren Wert als die Debitorenforderungen der X.________ GmbH aufgewiesen hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer die Einleitung des Exekutionsverfahrens vorausgesehen und habe dementsprechend damit rechnen müssen. Schliesslich sei auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich daher der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 94 f., 99 f.).
6.4. Gemäss Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen mindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist. Die Variante gemäss Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB lehnt sich an die "Schenkungspauliana" nach Art. 286 SchKG an (BGE 131 IV 49 E. 1.3.3; vgl. auch BGE 134 III 52 E. 1.3). Art. 164 StGB sichert die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenem Verfall des Vermögens dessen Rest seinen Gläubigern zu erhalten (Urteil 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt ( Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ). Verlangt wird, dass der Täter im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, d.h. sich bereits in einer bedrängten Vermögenslage befindet, welche die konkrete Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussehen lässt (BGE 74 IV 33; Urteil 6B_306/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2 mit Hinweis).
6.5. Der Beschwerdeführer rügt das Tatbestandsmerkmal der "Leistung mit offensichtlich geringerem Wert" sei offensichtlich nicht erfüllt. Zu prüfen ist in diesem Kontext allein die Frage, ob der Schluss der Vorinstanz, wonach die Aktien der E.________.ch AG im Frühjahr 2004 nicht werthaltig gewesen seien, mit sachlichen Gründen nicht haltbar erscheint (Beschwerde S. 21). Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Standpunkt auf den Verkauf von Namenaktien der E.________.ch AG, namentlich mit Vertrag vom 5. März 2005, im Nominalwert von Fr. 10.-- zu einem Stückpreis von Fr. 12.-- an verschiedene Investoren (Beschwerde S. 17). Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, geht auch hier nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Er beschränkt sich darauf, seinen im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt erneut zu vertreten und geltend zu machen, die Aktien seien nicht wertlos gewesen. Dies genügt für den Nachweis von Willkür nicht. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die kantonalen Instanzen gehen zu Recht davon aus, es erscheine als offensichtlich, dass die 20'000 Namenaktien der E.________.ch AG im Zeitpunkt ihres Erwerbs mit Blick auf die Finanzlage der E.________.ch AG im Frühjahr 2004 keinen tatsächlichen Wert aufgewiesen hätten (angefochtenes Urteil S. 94; erstinstanzliches Urteil S. 253). Dies ergibt sich zwanglos aus dem Umstand, dass der Gesellschaft eine Überschuldung drohte oder eine solche bereits feststand. Es mag zutreffen, dass im Frühjahr 2005 Namenaktien an diverse Investoren verkauft worden sind. Doch wäre eine allfällige Wertsteigerung der Aktien der E.________.ch AG, wie die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung erwägt (angefochtenes Urteil S. 247), viel zu spät gekommen, um die X.________ GmbH sanieren zu können. Die Vorinstanz nimmt denn auch an, der Beschwerdeführer habe keine echten Bemühungen zur Sanierung der Gesellschaft unternommen. Hiezu äussert sich dieser nicht.
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die kantonalen Instanzen hätten Bundesrecht verletzen sollen, indem sie kein Sachverständigengutachten eingeholt haben (Beschwerde S. 18). Der Schluss der Vorinstanz, die Aktien der E.________.ch AG seien wertlos gewesen oder hätten in jedem Fall einen offensichtlich geringeren Wert als die Debitorenforderungen der X.________ GmbH aufgewiesen, erscheint jedenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7.
7.1. Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die Schuldsprüche der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung im Sachverhaltskomplex "E.________ Holding AG". Dem Sachverhaltskomplex liegt der am 3. Januar 2006 erfolgte Verkauf der Marke "E.________" zugrunde, deren Kernstück das Projekt "E.________" war, sowie der Internetadressen "E.________" und "e.________" durch die L.________ AG an die E.________ Holding AG zu einem Preis von Fr. 3 Mio. Dieser Kauf sollte wie bei anderen Sachverhaltskomplexen mittels Verrechnungsliberierung finanziert werden. Die E.________ Holding AG habe als Käuferin indes den Kaufpreis nicht aufbringen können, sodass diese der Verkäuferin L.________ AG ein Darlehen in Form eigener Aktien im Umfang des Kaufpreises gewährt und eine entsprechende Aktienkapitalerhöhung vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer war an diesem Sachverhalt als Verwaltungsrat der L.________ AG und als an dieser wirtschaftlich Berechtigter sowie als Geschäftsführer der E.________ Holding AG beteiligt (angefochtenes Urteil S. 103).
7.2. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Kontext eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt vor, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt beziehe sich einzig auf die fehlende
Werthaltigkeit der Marke "E.________", woraus die inhaltliche Unrichtigkeit der Verträge vom 3. Januar 2006, des Kapitalerhöhungsberichts der E.________ Holding AG sowie deren Statuten, des Zeichnungsscheins und der Prüfungsbestätigung je vom 8. Februar 2006 abgeleitet werde. Die fehlende
Bilanzierbarkeit der Marke, das Schaffen einer gezielt konstruierten Verrechnungsposition sowie der Vorwurf, die Marke sei selbst erschaffen worden, würden erstmals im methodenkritischen Gutachten K.________ formuliert und seien vom Anklagesachverhalt nicht umfasst. Diese Einwände gälten auch für die weiteren Marken ("G.________", "F.________" und "H.________"). Der Anklageschrift sei zwar zu entnehmen, dass die Verträge im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung erstellt worden seien, doch lasse sich daraus kein strafbares Verhalten ableiten. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass es sich bei der Frage, ob die Durchführung einer Kapitalerhöhung mittels Verrechnungsliberierung zulässig sei, um eine rechtliche Würdigung handle. Ob im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verrechnungsliberierung erfüllt gewesen seien, beschlage vielmehr eine Sachverhaltsfrage.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Marke "E.________" sei werthaltig gewesen. Sie sei im Markenregister als Firmenmarke eingetragen gewesen und habe einen realen betriebswirtschaftlichen Hintergrund gehabt. Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten M.________ befasse sich nicht mit der Marke "E.________". Zudem komme das methodenkritische Gutachten K.________ zum Schluss, dass die vom Gutachten M.________ angewandte Methode zur Bewertung von Marken ungeeignet sei. Die Strafverfolgungsbehörden hätten es unterlassen, eine Bewertung der Marke "E.________" und der übrigen in Frage stehenden Marken in Auftrag zu geben. Zudem hätten sie die Projekt- und Finanzplanungsunterlagen, welche der vom Parteigutachten N.________ im Rahmen der Markenbewertung vorgenommenen Finanzplanung zugrunde gelegen hätten, nicht beachtet (Beschwerde S. 22 ff., vgl. auch S. 34 f.).
7.3. Die Vorinstanz nimmt an, der betriebswirtschaftlich ermittelte Wert einer Marke sage nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen der Aktivierung und Bewertung dieser Marke in der Bilanz gegeben seien. Aus bilanzieller Sicht könne eine Marke bilanziert werden, wenn ihr über mehrere Jahre ein mess- und realisierbarer Nutzenzufluss zukomme. Bei einer Ersterfassung dürften Marken in der Bilanz höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden. Bestünden begründete Zweifel daran, dass dieser Wert nicht dem tatsächlichen Wert entspreche bzw. unter dessen Anschaffungskosten liege, sei der tiefere Wert anzusetzen. Zudem würden die Anschaffungskosten in der Bilanzierung zum Erwerbspreis nur zugelassen, wenn der Erwerb zu marktüblichen Bedingungen erfolgt sei. Dies sei in der Regel bei einem Dritterwerb der Fall, nicht aber bei einem Erwerb unter nahestehenden Personen, mithin in Situationen personeller Verflechtungen. Im Einklang mit der ersten Instanz und gestützt auf das methodenkritische Gutachten K.________ nimmt die Vorinstanz sodann an, in Bezug auf die Marke "E.________" habe eine Bilanzierung nicht erfolgen dürfen. Die Marke habe - ebenso wie die Marken "F.________", "G.________" und "H.________" - im Sinne einer gezielt konstruierten Verrechnungsposition Eingang in die Bilanz gefunden. Die Bilanzierung der Marke "E.________" sei aber auch deshalb nicht möglich, weil sie selbst erarbeitet bzw. selbst erstellt worden sei. Es handle sich mithin um ein originäres, selbst geschaffenes immaterielles Gut, das mangels konkret fassbarer Aufwendungen weder als Marke noch als Goodwill habe bilanziert werden dürfen. Selbst wenn der Marke Werthaltigkeit zugesprochen werden könnte, bestünden begründete Zweifel, dass der Betrag von Fr. 3 Mio. ihrem tatsächlichen Wert entspräche, zumal der Erwerb nicht zu Marktbedingungen erfolgt sei (angefochtenes Urteil S. 113 f.).
7.4.
7.4.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Sie darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2 nicht publ. in BGE 145 IV 407). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
7.4.2. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die einzelnen Vorwürfe werden in der der komplexen Sachlage angemessenen Anklageschrift hinreichend umschrieben. Im Wesentlichen wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er und seine Mittäter die Verträge über den Kauf bzw. Verkauf der Marke, die Gewährung eines Darlehens in Höhe des Kaufpreises sowie die Umwandlung des Kaufpreises in Aktienkapital mit einem unrichtigen Inhalt erstellt haben. Derselbe Vorwurf wird in Bezug auf die Revision der Statutenbestimmung, die Erstellung des Zeichnungsscheins, den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle erhoben. Nach der Anklageschrift wurden all diese Schriftstücke mit der Absicht erstellt, die mit der Kapitalerhöhung befassten Urkundspersonen zu täuschen sowie durch die Kapitalerhöhung den unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, gegenüber Dritten vorgeben zu können, dass die jeweilige Gesellschaft über wirtschaftliche Potenz verfüge (erstinstanzliches Urteil S. 92 f. [Anklageschrift]). Dass die Anklageschrift die inhaltliche Unwahrheit der Dokumente mit der mangelnden Werthaltigkeit der Forderung der Verkäuferin begründete, die Vorinstanz demgegenüber aber auf die Unmöglichkeit der Bilanzierung der Marken abstellt, bedeutet keine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, war unbestritten, dass in den betreffenden Sachverhaltskomplexen jeweils eine Kapitalerhöhung mittels Verrechnungsliberierung durchgeführt worden ist, und blieb lediglich umstritten, ob diese rechtlich zulässig war. Dies ist indes nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht eine Frage der Feststellung des Sachverhalts, sondern der rechtlichen Würdigung (angefochtenes Urteil S. 30). Die Frage, ob der Marke "E.________" und den übrigen Marken ein Substanzwert zukam und sie werthaltig waren, ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Der Beschwerdeführer war sich mithin hinreichend im Klaren darüber, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wurde und wie diese nach Auffassung der Anklagebehörde rechtlich zu qualifizieren waren. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, in Bezug auf den Sachverhaltskomplex "E.________ Holding AG" stehe unzweifelhaft fest, was den Angeklagten vorgeworfen worden sei. Im Übrigen stellt die Vorinstanz nicht ausschliesslich darauf ab, dass die Marken nicht bilanziert werden durften. Sie kommt vielmehr zum Schluss, dass die Marken im Sinne einer gezielt konstruierten Verrechnungsposition Eingang in die Bilanz gefunden hätten und dass keine Gebrauchsabsicht ersichtlich gewesen sei. Eventualiter nimmt sie zudem an, selbst wenn der Marke ein Wert beigemessen werden könnte, bestünden aufgrund des Umstands, dass der Erwerb nicht zu Marktbedingungen erfolgt sei, begründete Zweifel daran, dass der bilanzierte Wert dem tatsächlichen Wert entsprochen habe (angefochtenes Urteil S. 113 f.). Dies ergibt sich für die Marke "E.________" schon daraus, dass das ihr zugrunde liegende
Projekt "E.________" nicht aktivierbar und im Zeitpunkt, als die L.________ AG die
Marke "E.________" an die E.________ Holding AG verkauft hatte, bereits gescheitert war (angefochtenes Urteil S. 115 f.). Die Vorinstanz verweist in diesem Kontext zu Recht auch auf die Aussagen des Mitangeklagten C.________ (angefochtenes Urteil S. 114 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 106 f. [insb. auch zu den früheren Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten A.________]).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Kontext gegen die Feststellung der Vorinstanz wendet, wonach die Beschuldigten eine Gebrauchsabsicht der Marke weder geltend gemacht hätten noch eine solche ersichtlich sei (angefochtenes Urteil S. 103 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 23 f.) lässt sich aus dem Umstand, dass er in der Berufungsverhandlung erklärt hat, Produkte mit Schweizer Kreuz und stilisierter Armbrust seien sehr gefragt und es sei geplant gewesen, Markenlizenzen zu verkaufen, nicht ableiten, die vorinstanzlichen Feststellungen seien mit sachlichen Gründen nicht haltbar. Die Vorinstanz nimmt denn auch zu Recht an, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Marke "E.________" von der L.________ AG hinterlegt und registriert worden sei, wenn sie nur wenige Monate später der E.________ Holding AG verkauft worden sei (angefochtenes Urteil S. 113). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Vorbringen, namentlich der Einwand, der Hinterleger könne die Marke auch für einen Dritten anmelden, welcher eine Gebrauchsabsicht habe (Beschwerde S. 27), gehen letztlich nicht über blosse appellatorische Behauptungen hinaus.
7.5. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil schliesslich auch, soweit die Vorinstanz keine gutachterliche Bewertung der in Frage stehenden Marken in Auftrag gegeben hat (vgl. Beschwerde S. 29). Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext vorbringt, namentlich sein Hinweis, das Gutachten M.________ leide an einem Mangel, zumal das methodenkritische Gutachten K.________ die von jenem angewandte Methode zur Markenbewertung als untauglich ansehe (Beschwerde S. 7), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorinstanz hat sich für ihren Entscheid nicht auf das Gutachten M.________ abgestützt, sondern hat die Rechtsfrage in den Vordergrund gestellt, ob ein allfälliger Markenwert hätte bilanziert werden dürfen (angefochtenes Urteil S. 32, vgl. ferner S. 81, 103, 113 ff., 116, 132 f., 146 ff., 194 f.). Es folgt insofern dem methodenkritischen Gutachten K.________, das zum Schluss gelangt, ein bilanzierendes Unternehmen könne sich nicht damit begnügen, die Bewertung nach der betriebswirtschaftlichen Methode vorzunehmen, sondern müsse in Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften prüfen, ob die Voraussetzungen der Aktivierung und Bewertung überhaupt erfüllt seien. Soweit jenes die Marke nicht bilanzieren könne, stelle diese aus bilanzieller Sicht ein "Non-Valeur" dar (methodenkritisches Gutachten K.________ S. 9). Nach dem methodenkritischen Gutachten ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gesamtkontext des Gutachtens M.________, dass der Sachverständige die Marke "H.________" nicht nur aus betriebswirtschaftlichen Gründen, sondern auch aufgrund rechtlicher Überlegungen als "Non-Valeur" erachtet hat (methodenkritisches Gutachten K.________ S. 12). Eventualiter weist die Vorinstanz zudem zu Recht darauf hin, dass selbst bei Annahme einer Werthaltigkeit der Marken davon auszugehen wäre, dass der bilanzierte Wert nicht dem tatsächlichen Wert entsprach, zumal angesichts der personellen Verflechtungen ein Erwerb nicht zu Marktbedingungen vorliege (angefochtenes Urteil S. 114; vgl. methodenkritisches Gutachten K.________ S. 24 ff.).
Soweit somit nach Auffassung der Vorinstanz nicht die mangelnde Werthaltigkeit der Marken aus betriebswirtschaftlicher Sicht massgeblich ist, sondern die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Aktivierung und Bewertung der Marken erfüllt waren und diese mithin bilanziert werden durften (angefochtenes Urteil S. 113), ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Anlass für die Einholung eines Obergutachtens bestanden haben soll. Die Vorinstanz durfte auf jeden Fall ohne Willkür annehmen, dass die vorhandenen Beweismittel zur Beurteilung des Sachverhalts ausreichend waren (angefochtenes Urteil S. 21). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kantonalen Instanzen hätten die der Finanzplanung des Parteigutachtens N.________ zugrunde liegenden Unterlagen nicht berücksichtigt, ist er nicht zu hören, zumal die Unterlagen nicht in den Akten liegen und die Richtigkeit der Bewertungsgrundlagen nicht überprüft werden kann (vgl. methodenkritisches Gutachten K.________ S. 16 f.).
8.
8.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Schuldsprüche in den Sachverhaltskomplexen "F.________ AG" und "G.________ Swiss AG".
8.1.1. Dem Komplex "F.________ AG" liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die E.________ Holding AG verkaufte der F.________ Trading AG bzw der nachmaligen (ab 1. Mai 2008) F.________ AG mit Vertrag vom 18. Januar 2008 die Wort-Bild-Marken "F.________" zu einem Preis von Fr. 1 Mio. und erklärte sich bereit, den Kaufpreis in Form eines Darlehens stehen zu lassen. Dem Kaufpreis stand kein substanzieller Wert gegenüber. Da die F.________ Trading AG den Kaufpreis nicht bezahlen konnte, vereinbarten die Parteien am 24. Februar 2008 die Umwandlung eines Betrages von Fr. 900'000.-- in Aktienkapital der F.________ AG umzuwandeln. Der Beschwerdeführer war an diesem Geschäft auf Seiten der F.________ Trading AG bzw. der F.________ AG als Verwaltungsrat sowie auf Seiten der E.________ Holding AG als Geschäftsführer und ab 17. Januar 2006 als deren Verwaltungsrat beteiligt; der Mitangeklagte A.________ war Verwaltungsratspräsident der F.________ Trading AG bzw. der F.________ AG (angefochtenes Urteil S. 125).
8.1.2. Beim Sachverhaltskomplex "G.________ Swiss AG" verkaufte die E.________ Holding AG am 13. November 2007 der G.________ Swiss AG die Wort-Bild-Marke "G.________" zu einem Preis von Fr. 1 Mio. und gewährte ihr in Höhe des Kaufpreises ein Darlehen. Die Anklage geht wiederum davon aus, dass der Inhalt der Verträge, wonach dem Kaufgegenstand ein Wert von Fr. 1 Mio. zugekommen sei, wahrheitswidrig und die Forderung der E.________ Holding AG nicht werthaltig war. Mit Vertrag vom 15. November 2007 erklärte sich die E.________ Holding AG mangels finanzieller Mittel der G.________ Swiss AG bereit, einen Teil des Kaufpreises in Aktienkapital der G.________ Swiss AG umzuwandeln. Dem Beschwerdeführer kam als Verwaltungsrat beider Gesellschaften Organstellung zu. Der Mitangeklagte A.________ war bei beiden Gesellschaften Verwaltungsratspräsident (angefochtenes Urteil S. 140).
8.1.3. Dem Beschwerdeführer wird in beiden Punkten vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Mitangeklagten A.________ die Verträge im Hinblick auf eine Aktienkapitalerhöhung der F.________ AG bzw. der G.________ Swiss AG geschlossen und im Zeichnungsschein wahrheitswidrig erklärt, dass die Einlagen geleistet würden. Ferner habe er im Kapitalerhöhungsbericht wahrheitswidrig festgehalten, die neuen Aktien würden voll liberiert, und habe in der Folge durch die Revisionsstelle wahrheitswidrig feststellen lassen, dass der Kapitalerhöhungsbericht richtig sei. Schliesslich sei durch die vom Verwaltungsrat beschlossene und von der ausserordentlichen Generalversammlung genehmigte Statutenänderung wahrheitswidrig festgehalten worden, dass das Aktienkapital Fr. 1 Mio. betrage und voll liberiert sei (angefochtenes Urteil S. 131 f., 140 f.; erstinstanzliches Urteil S. 129 ff., 164 ff. [Anklageschrift]).
8.2. Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Kontext geltend, die Marken "F.________" und "G.________" seien im Markenregister eingetragen gewesen und als Firmenmarken verwendet worden und hätten mithin einen realen betriebswirtschaftlichen Hintergrund gehabt. Sie seien somit werthaltig gewesen. Da die Tatvorwürfe der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung auf der fehlenden Werthaltigkeit der Marken beruhten, seien diese zu Unrecht erfolgt (Beschwerde S. 30 ff., 33 ff.).
8.3. Die Vorinstanz nimmt auch in Bezug auf diese beiden Sachverhaltskomplexe an, die nach rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgte Markenbewertung sei unbeachtlich, zumal eine Bilanzierung der betreffenden Marke gar nicht habe erfolgen dürfen. Sowohl die Marken "F.________" und "G.________" wie auch die übrigen Marken hätten lediglich im Sinne einer gezielt konstruierten Verrechnungsposition Eingang in die Bilanz gefunden. Dass eine Gebrauchsabsicht der Marken bestanden habe, sei nicht ersichtlich. Zudem sei die Bilanzierung der Marken auch deshalb unmöglich gewesen, weil diese selbst erarbeitet worden seien. Selbst wenn diesen grundsätzlich eine Werthaltigkeit zuzusprechen wäre, hätten jedenfalls begründete Zweifel an einem Wert von Fr. 1 Mio. bestanden, zumal der Erwerb nicht zu Marktbedingungen erfolgt sei (angefochtenes Urteil S. 140 ff.; 146 ff.).
8.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch in diesem Kontext auf die Rüge, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt beziehe sich einzig auf die fehlende Werthaltigkeit der Marken "F.________" und "G.________" und damit auf betriebswirtschaftliche Aspekte; der Gesichtspunkt der fehlenden Bilanzierbarkeit sei erst mit dem methodenkritischen Gutachten K.________ in das Verfahren eingebracht worden. Soweit die Vorinstanz die Schuldsprüche auf die Ergebnisse des methodenkritischen Gutachtens stütze, verletze sie den Anklagegrundsatz. Es gilt in diesem Zusammenhang im selben Mass, was zum Sachverhaltskomplex "E.________ Holding AG" ausgeführt worden ist. Es kann hiefür ohne Weiteres auf die obstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben E. 7.4.2). Für den Beschwerdeführer war mithin hinreichend klar ersichtlich, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wurde und wie diese nach Auffassung der Anklagebehörde rechtlich zu qualifizieren waren. Er war damit auch durchaus in der Lage, seine Verteidigung entsprechend auf diese Vorwürfe auszurichten.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter im Sachverhaltskomplex "H.________ AG" gegen den Schuldspruch der Veruntreuung in Bezug auf die Zahlungen der H.________ AG an die E.________ Holding AG, die O.________ Holding AG sowie die Rechtsberatung A.________ AG im Umfang von mehreren hunderttausend Franken in den Jahren 2006 - 2010 (Teilkomplex C) und gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung in Bezug auf den Verkauf der Wort-Bild-Marke "H.________" durch die E.________ Holding AG an die H.________ AG (Teilkomplex E; vgl. die Übersicht zum Sachverhaltskomplex "H.________ AG" angefochtenes Urteil S. 152 f.).
Die Anklageschrift umschreibt in Bezug auf den Verkauf der Wort-Bild-Marke "H.________" folgenden Sachverhalt: Die Marke "H.________" wurde am 1. Februar 2006 durch die E.________ Holding AG beim Institut für Geistiges Eigentum hinterlegt, in der Folge indes nicht eingetragen. Am 9. März 2006, mithin einen Tag vor Unterzeichnung des Vertrages zwischen der E.________ Holding AG und J.I.________ über den Kauf der Aktien der H.________ AG (vgl. hiezu angefochtenes Urteil S. 153 ff; Parallelverfahren 6B_511/2020 E. 3), verkaufte die E.________ Holding AG, vertreten durch den Mitangeklagten A.________, die Marke "H.________" zu einem Preis von Fr. 3,75 Mio. an die H.________ AG, welche durch J.I.________ vertreten war. Mit Vereinbarung vom selben Datum gewährte die E.________ Holding AG der H.________ AG, welche zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage war, ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises. Nach dem Verkauf der Marke und dem Erwerb der Aktienmehrheit an der H.________ AG durch die E.________ Holding AG hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte A.________ in der Folge, nachdem sie sich als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. als deren Präsident im Handelsregister hätten eintragen lassen, der H.________ AG in den Jahren 2006 - 2010 in Verrechnung mit der Kaufpreisforderung Gelder in Millionenhöhe entzogen und der E.________ Holding AG, der O.________ Holding AG und der Rechtsberatung A. A.________ AG überwiesen (angefochtenes Urteil S. 193 f.; erstinstanzliches Urteil S. 309, 317 ff. [Anklageschrift], 338 f.; zum Firmenkonstrukt des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten A.________ und den Beteiligungsverhältnissen vgl. erstinstanzliches Urteil 311 ff. [Anklageschrift]). Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt im Wesentlichen zur Last gelegt, es habe mangels eines gültigen Markenkaufvertrages zwischen der E.________ Holding AG und der H.________ AG an einer Rechtsgrundlage für die in Mittäterschaft mit dem Mitangeklagten A.________ ausgelösten Zahlungen gefehlt, sodass diese unrechtmässig gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 188; erstinstanzliches Urteil S. 342 f.).
9.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei mit der Unterzeichnung des Verkaufsvertrages über die Wort-Bild-Marke "H.________" nicht befasst gewesen. Es könne ihm daher keine strafbare Handlung vorgeworfen werden. Ausserdem stütze sich die Vorinstanz allein auf die Aussagen des Mitangeklagten A.________, der im Verlauf des Strafverfahrens, insbesondere in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. und 26. August 2011 eingeräumt habe, dass der Grund für die Markenanmeldung gewesen sei, eine Verrechnungsposition zwischen der E.________ Holding AG und der H.________ AG zu schaffen. Weitere Beweise nenne die Vorinstanz nicht. Die Aussagen des Mitangeklagten A.________ seien indes nicht verwertbar, zumal er (sc. der Beschwerdeführer) während des ganzen Verfahrens nie zu dessen belastenden Aussagen habe Stellung nehmen können und auf eine Konfrontation auch nie verzichtet habe. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das methodenkritische Gutachten K.________ habe in Bezug auf die Werthaltigkeit der Marke "H.________" ausgeführt, es lasse sich weder abschliessend beurteilen, ob es sich bei jener um eine Marke handle, welche notorische Bekanntheit kraft Gebrauchs erlangt habe, noch, ob sie hätte bilanziert werden dürfen. Die Strafbehörde habe es mithin unterlassen, die Frage des Gebrauchs der Marke und deren Bilanzierbarkeit rechtsgenüglich abzuklären. Sie habe es namentlich unterlassen, die Markenanwälte NN.________, welche zur Werthaltigkeit der Marke einen Bericht verfasst hätten, zu befragen. Es seien somit nicht alle für die Beurteilung der Tatvorwürfe bedeutsamen Tatsachen abgeklärt worden. Im Übrigen verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie annehme, die Marke habe nicht existiert und der Markenkaufvertrag sei nichtig gewesen. Wie das methodenkritische Gutachten K.________ festhalte, könnten Marken sowohl durch Eintragung als auch durch Gebrauch entstehen. Da diverse Sponsoringverträge mit bekannten Sportlern bestanden hätten, welche mit der Marke aufgetreten seien und die Marke zudem als Firmenname der H.________ AG verwendet worden sei, sei von einer Marke im Gebrauch auszugehen, weshalb Markenrechte vorhanden gewesen seien. In Bezug auf die geleisteten Zahlungen der H.________ AG an die E.________ Holding AG bzw. an deren Rechtsnachfolgerin O.________ AG bringt der Beschwerdeführer vor, diese hätten als Honorarzahlungen bzw. gestützt auf Sponsoringverträge erfolgte Zahlungen einen geschäftlichen Hintergrund gehabt. Der Tatbestand der Veruntreuung sei daher nicht erfüllt (Beschwerde S. 36 ff.).
9.3. Die Vorinstanz nimmt zunächst an, die Marke "H.________" sei im Markenregister nicht eingetragen worden. Die Marke habe daher im markenrechtlichen Sinn nicht existiert. Abgesehen davon sei sie als blosse Defensivmarke nichtig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der Markenkaufvertrag im Sinne von Art. 20 OR unmöglich, weil der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte A.________ die - nicht existierende - Marke gar nicht hätten verkaufen können. Mangels gültigen Markenkaufvertrages habe keine Verrechnungsposition zwischen der E.________ Holding AG und der H.________ AG bestanden. Infolge Nichtigkeit sei die Marke nicht aktivierbar gewesen, weshalb es an deren Bilanzierbarkeit gefehlt habe. Da die Marke gleichwohl bilanziert worden sei, habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 193 ff.).
In Bezug auf die Zahlungen der H.________ AG an die E.________ Holding AG, an die O.________ Holding AG und die Rechtsberatung A.________ AG in den Jahren 2006-2010 nimmt die Vorinstanz an, angesichts der Nichtigkeit der Marke "H.________" und der dadurch bedingten fehlenden Rechtsgültigkeit der Übertragung derselben an die H.________ AG habe es an einer rechtlichen oder vertraglichen Grundlage für die Zahlungen gefehlt. Da die Vermögensdispositionen des Beschwerdeführers nicht im Rahmen der Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit erfolgt seien, sei der Sachverhalt nicht im Lichte des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu würdigen, sondern komme der Tatbestand der Veruntreuung zur Anwendung (angefochtenes Urteil S. 201).
9.4.
9.4.1. Der Beschwerde ist auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Konfrontation rügt (Beschwerde S. 37). Die Vorinstanz erwägt zu Recht, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte A.________ hätten sowohl im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung sowie in der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit gehabt, den Ausführungen des jeweils anderen Beschuldigten beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren darauf verzichtet habe, sei ihm selber zuzuschreiben. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte A.________ vom Konfrontationsrecht mit der Möglichkeit, Fragen zu stellen, mehrfach Gebrauch gemacht (angefochtenes Urteil S. 30 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht auseinander. Er macht auch nicht geltend, er habe rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge gestellt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern das Recht auf Konfrontation verletzt sein soll.
9.4.2. An der Sache vorbei geht die Beschwerde sodann, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Marke "H.________" sei werthaltig gewesen und es liege zu dieser Frage kein Sachverständigengutachten vor (Beschwerde S. 38). Es kann hierfür auf die obstehenden Erwägungen verwiesen werden (oben E. 7.5). Der Beschwerdeführer rügt überdies ohne Grund, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, soweit sie annehme, die Marke "H.________" habe nicht existiert. Nach dem methodenkritischen Gutachten K.________ entsteht eine Marke durch Eintragung in das Markenregister oder ausnahmsweise, wenn sie notorische Bekanntheit durch Gebrauch erlangt hat. Es trifft zwar zu, dass das Gutachten zum Schluss gelangt, es lasse sich nicht beurteilen, ob die Marke notorische Bekanntheit kraft Gebrauchs erlangt habe. Es führt aber auch aus, soweit die Marke eine derartige Bekanntheit erlangt haben sollte, sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie auf den Gebrauch der H.________ AG zurückgehe, so dass es sich um eine durch die H.________ AG selbst erstellte Marke handle. Die Marke hätte unter diesen Umständen aber nicht zu den Erwerbskosten bilanziert werden dürfen (methodenkritisches Gutachten K.________ S. 23 f.). Die Vorinstanz hat die fehlende Bilanzierbarkeit der Marke "H.________" denn auch nicht nur mit ihrer Nichtigkeit aufgrund der fehlenden Eintragung begründet, sondern auch damit, dass sie selber geschaffen worden sei (angefochtenes Urteil S. 194). Im Übrigen nimmt die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Mitangeklagten A.________ an, die Nichtigkeit der Marke ergebe sich auch daraus, dass diese nur angemeldet worden sei, um eine Verrechnungsposition zwischen der E.________ Holding AG und der H.________ AG zu schaffen (angefochtenes Urteil S. 193 f.). Inwiefern dieser Schluss schlechterdings unhaltbar sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht hinreichend geltend und ist auch nicht ersichtlich. Bei diesem Ergebnis ist auch der Verzicht auf eine Befragung der Markenanwälte, welche die Marke beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum hinterlegt hatten, mit sachlichen Gründen vertretbar.
9.4.3. Schliesslich ist auch die Annahme der Vorinstanz, die Zahlungen der H.________ AG an die E.________ Holding AG, an die O.________ Holding AG sowie an die Rechtsberatung A.________ AG seien nicht im Rahmen der Ausübung der Geschäftstätigkeit erfolgt, da es ihnen infolge der Nichtigkeit der Marke "H.________" an einer irgendwie gearteten rechtlichen oder vertraglichen Grundlage gefehlt habe (angefochtenes Urteil S. 201), nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch der Veruntreuung verletzt daher kein Bundesrecht (vgl. hiezu auch unten E. 11.5 und Parallelverfahren 6B_511/2020 E. 2.3).
9.4.4. Zuletzt ist unbehelflich, was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Annahme der Mittäterschaft durch die Vorinstanz vorbringt. Es mag zutreffen, dass der Markenkaufvertrag vom 9. März 2006 lediglich vom Mitangeklagten A.________ als Vertreter der E.________ Holding AG und von J.I.________ als damaligem Verwaltungsrat der H.________ AG unterzeichnet worden ist. Doch nimmt die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Beteiligten zu Recht an, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte A.________ seien arbeitsteilig vorgegangen und hätten in einer Weise zusammengewirkt, dass beide als Hauptbeteiligte dastünden (angefochtenes Urteil S. 188 ff., 195). Der Schluss, die beiden hätten den Tatbestand der Urkundenfälschung in Mittäterschaft erfüllt, ist daher nicht zu beanstanden.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren im Sachverhaltskomplex "H.________ AG" gegen den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke Nrn. w, x und y GB U.________ durch die H.________ AG an die H.________ Immobilien AG (Teilkomplex D). Die H.________ Immobilien AG wurde vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten A.________ kurz nach Übernahme der Aktienmehrheit der H.________ AG durch die E.________ Holding AG gegründet, wobei die beiden Beschuldigten von Anbeginn weg als Verwaltungsräte amteten (angefochtenes Urteil S. 212). Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt zur Last gelegt, er habe als Mitglied des Verwaltungsrats der H.________ AG zusammen mit dem Mitangeklagten A.________, welcher Verwaltungsratspräsident derselben Gesellschaft gewesen sei, das Grundstück Nr. w, x und y GB U.________ zum Preis von Fr. 7 Mio. verkauft, obwohl der Verkehrswert bei mindestens Fr. 7'901'300.-- gelegen habe. Zudem hätten die beiden Täter den Kaufpreis im Umfang von Fr. 2,5 Mio. pflichtwidrig nicht geleistet, sondern unzulässigerweise durch Verrechnung mit der fiktiven Forderung aus dem Verkauf der Marke "H.________" im Betrag von Fr. 2 Mio. und mit Rückstellungen im Umfang von Fr. 0.5 Mio. dem Schein nach beglichen. Der H.________ AG sei dadurch ein Schaden von Fr. 2,5 Mio. entstanden und der Beschwerdeführer, der Mitangeklagte A.________ sowie die H.________ Immobilien AG seien im gleichen Umfang unrechtmässig bereichert worden (erstinstanzliches Urteil S. 346 ff. [Anklageschrift]).
10.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass der Verkauf des Grundstücks im Rahmen einer Sale-and-lease-back-Transaktion erfolgt sei. Der Verwaltungsrat der H.________ AG sei anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung ermächtigt worden, die Grundstücke zu verkaufen und die notwendigen Produktionsräumlichkeiten von der neuen Eigentümerin zu mieten. Hierbei habe es sich um eine Sanierungsmassnahme zugunsten der vor dem Konkurs stehenden H.________ AG gehandelt, wodurch der Gesellschaft dringend benötigte Liquidität zugeflossen und ihr Weiterbestand langfristig gesichert worden sei. Der H.________ AG sei zu keinem Zeitpunkt ein finanzieller Schaden entstanden. Der Verkauf der Grundstücke zum Preis von Fr. 7 Mio. sei daher nicht pflichtwidrig, sondern der einzige Weg gewesen, die Gesellschaft zu retten. Der Kaufpreis sei im Übrigen schon in der vom damaligen Verwaltungsrat und der Bank P.________ im Dezember 2015 geschlossenen Devestitionsvereinbarung festgelegt worden, was von der Vorinstanz nicht beachtet worden sei. Soweit die Vorinstanz von einem Verkehrswert von Fr. 7,9 Mio. ausgehe, verkenne sie, dass die Grundstücke mangels Interessenten kurzfristig nicht zu diesem Preis hätten verkauft werden können. Im Weiteren gehe auch der Vorwurf, der Kaufpreis sei durch die H.________ Immobilien AG im Betrag von Fr. 2,5 Mio. nicht beglichen worden, fehl. Die E.________ Holding AG habe gegen die H.________ AG bestehende Forderungen aus dem Verkauf der Marke "H.________" an die H.________ Immobilien AG abgetreten. Diese habe den Kaufpreis durch Verrechnung mit der bestehenden Forderung bezahlt. Diese Verrechnung sei eine Folge des Markenkaufs durch die H.________ AG und der durchgeführten Sanierungsmassnahmen gewesen. Ein pflichtwidriges Verhalten der Verwaltungsräte der H.________ AG liege nicht vor (Beschwerde S. 40 ff.).
10.3. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Beschwerdegegner hätten den Grundtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Dies gelte unabhängig davon, ob die in Frage stehenden Grundstücke zum Preis von Fr. 7 Mio. oder zu einem höheren Schätz- oder Verkehrswert verkauft worden wären, zumal offenbar lediglich ein Betrag Fr. 4,5 Mio. zur H.________ AG geflossen sei. Darin liege eine tatbestandsrelevante Pflichtwidrigkeit, und zwar unbesehen davon, ob der verrechnete Kaufpreis tatsächlich zu tief angesetzt worden sei. Im Einzelnen führt die Vorinstanz aus, die Differenz von Fr. 2,5 Mio. zwischen dem Verkaufspreis und dem in Wirklichkeit bezahlten Betrag von Fr. 4,5 Mio. sei nie bezahlt, sondern pflichtwidrig - gestützt auf den nichtigen Verkauf der Marke "H.________" - verrechnet worden (angefochtenes Urteil S. 206 f.).
10.4. Die Vorinstanz erblickt die Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers in der Verrechnung des Restkaufpreises im Umfang von Fr. 2 Mio. gestützt auf den nichtigen Verkauf der Marke "H.________" und im Umfang von Fr. 0.5 Mio. mit Rückstellungen. Ob der - nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen deutlich unter dem Verkehrswert verschiedener Schätzungen liegende (angefochtenes Urteil S. 205; erstinstanzliches Urteil S. 351 f.) - Verkauf zu einem Preis von Fr. 7 Mio. seinerseits schon als pflichtwidrig zu qualifizieren wäre, lässt die Vorinstanz offen (angefochtenes Urteil S. 205 f.). Insofern muss auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden (Beschwerde S. 41 f.). Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern der Umstand, dass der Verkauf im Rahmen einer Sale-and-lease-back-Transaktion erfolgt sein soll, in diesem Kontext von Bedeutung sein soll. Mit der eigentlichen Begründung der Pflichtwidrigkeit und des Schadens durch die Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nur am Rande und ungenügend auseinander. Er beschränkt sich auf den Einwand, die E.________ Holding AG habe die gegenüber der H.________ AG aus dem Markenverkauf bestehenden Forderungen an die H.________ Immobilien AG abgetreten, welche den Kaufpreis durch Verrechnung mit der bestehenden Forderung bezahlt habe (Beschwerde S. 43). Die Vorinstanz nimmt in diesem Kontext an, aus der Buchhaltung der E.________.ch AG ergebe sich, dass dies bereits am 11. Mai 2006 geschehen sei, so dass am 31. Dezember 2006, dem Tag des Abschlusses des Abtretungsvertrages eine Abtretung gar nicht mehr möglich gewesen sei, da der Saldo des Haben-Kontos "H.________ AG" der E.________ Holding AG nur noch einen Betrag von Fr. 1'567'854.09 aufgewiesen habe und die Gesellschaft mithin am Tag, an welchem die Forderung zediert worden sei, gar nicht mehr über eine Forderung in der Höhe von Fr. 2 Mio. gegenüber der H.________ AG verfügt habe, welche sie an die H.________ Immobilien AG hätte abtreten können (angefochtenes Urteil S. 206; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 352 f.). Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Im Übrigen basiert sein Standpunkt darauf, dass der Verkauf der Marke "H.________" rechtsgültig war. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (E. 9.4.2), ist der Schluss der kantonalen Instanzen, wonach der Marken-Kaufvertrag lediglich fingiert war, um eine Verrechnungsgrundlage zu begründen, indes nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt mithin unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt.
11.
11.1. Im Rahmen des Sachverhaltskomplexes "H.________ AG" rügt der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung von Bundesrecht in Bezug auf den Schuldspruch der Veruntreuung in Bezug auf die Geldzahlungen der Fürsorgekasse H.________ AG an die E.________ Holding AG und der BVG-Stiftung H.________ AG an die H.________ Immobilien AG von je Fr. 500'000.-- (Teilkomplex F).
11.1.1. Dem Beschwerdeführer wird in dieser Hinsicht einerseits vorgeworfen, er habe als Mitglied der Fürsorgekasse der H.________ AG zusammen mit dem Mitangeklagten A.________, welcher Präsident der Fürsorgekasse gewesen sei, seine Vertrauensstellung dadurch missbraucht, dass sie über die für sie wirtschaftlich fremden Vermögenswerte zweck- und bestimmungswidrig verfügt hätten, indem sie der illiquiden E.________ Holding AG aus der Fürsorgekasse am 3. April 2006 Fr. 500'000.-- hätten zukommen lassen. Der Überweisung habe ein angeblicher Anlagevertrag vom 31. März 2006 zugrunde gelegen, gemäss welchem die E.________ Holding AG der Fürsorgekasse Aktien der R.________ AG verkauft habe. Die Aktien seien indes nicht im Besitz der E.________ Holding AG gewesen und hätten daher auch nicht geliefert werden können. Der Betrag von Fr. 500'000.-- sei von den Beteiligten und den Gesellschaften, an denen diese wirtschaftlich berechtigt waren, zwischen dem 3. April und dem 13. April 2006 vollständig konsumiert worden. Weder die E.________ Holding AG noch die anderen begünstigten Personen seien in der Lage gewesen, den Betrag jederzeit zu ersetzen (angefochtenes Urteil S. 208; erstinstanzliches Urteil S. 368 f.).
11.1.2. Zum anderen wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe der BVG-Stiftung H.________ AG zusammen mit dem Mitangeklagten A.________ als deren je einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied bzw. Präsident des Stiftungsrates am 1. Mai 2006 einen Betrag von Fr. 500'000.-- unrechtmässig entzogen. Dabei hätten die BVG-Stiftung H.________ AG auf der Grundlage eines angeblichen Anlagevertrages der H.________ Immobilien AG dem Schein nach ein Darlehen gewährt. Der Zweck dieses Vorgehens habe allein darin bestanden, die als Darlehen gebuchten Beträge entnehmen zu können, um sich und Dritte zu bereichern (angefochtenes Urteil S. 208; erstinstanzliches Urteil S. 368 f., 372 ff. [Anklageschrift]).
11.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vermögenswerte der Fürsorgekasse H.________ AG seien ihm als Mitglied des Stiftungsrats nicht anvertraut gewesen, da er lediglich über eine kollektive Zeichnungsberechtigung verfügt habe. Die Überweisung des Kaufpreises für den Verkauf der Aktien der R.________ AG durch die E.________ Holding AG an die Fürsorgekasse sei gestützt auf den Anlagevertrag vom 31. März 2006 erfolgt. Zudem habe er jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt, da er davon habe ausgehen dürfen, dass die mit der R.________ AG geführten Verhandlungen über den Verkauf der Grundstücke in
U.________erfolgreich sein würden und die Aktien der R.________ AG in das Eigentum der Fürsorgestiftung übergehen würden. Im Übrigen sei der Betrag von Fr. 500'000.-- zeitnah an die Fürsorgekasse zurückbezahlt worden (Beschwerde S. 43 ff.).
Hinsichtlich des Schuldspruchs der ungetreuen Geschäftsbesorgung wegen Verstosses gegen die Anlagepflichten der beruflichen Vorsorge zum Nachteil der BVG-Stiftung H.________ AG rügt der Beschwerdeführer, der Anklageschrift sei nicht zu entnehmen, inwiefern die Anlage die gesetzlichen Vorschriften verletzt haben solle und er es an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen. Der Anklagesachverhalt sei insofern ungenügend umschrieben. Im Übrigen sei auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Darlehen im Betrag von Fr. 500'000.-- zeitnah zurückbezahlt worden sei (Beschwerde S.46 f.).
11.3.
11.3.1. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Anlagevertrag der Fürsorgestiftung der H.________ AG in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte A.________ hätten, nachdem sie kaum zwei Wochen als Stiftungsräte im Amt gewesen seien, Wertschriften aus einem Anlagefonds der Bank Q.________ AG in Höhe von Fr. 515'576.85 aufgelöst. Die Bank Q.________ AG habe der Fürsorgekasse H.________ AG per 31. März 2006 den Betrag von Fr. 544'943.-- gutgeschrieben. Davon habe diese am 3. April 2006 einen Betrag von Fr. 500'000.-- an die E.________ Holding AG überwiesen. Grundlage habe gemäss Anlagevertrag vom 31. März 2006 der Verkauf von Aktien der R.________ AG zu einem Mindestpreis von Fr. 500'000.-- durch die E.________ Holding AG an die Fürsorgekasse gebildet. Eine Lieferung der Aktien sei indes nie erfolgt. Diese hätten auch gar nicht im Eigentum der E.________ Holding AG gestanden. Der geltend gemachte Verrechnungsanspruch aufgrund des Verkaufs der Marke "H.________" an die H.________ AG habe aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages auch nicht Grundlage für die Überführung der R.________-Aktien in den Bestand der E.________ Holding AG bilden können (angefochtenes Urteil S. 212 f.).
In Bezug auf die BVG-Stiftung H.________ AG stellt die Vorinstanz fest, die Stiftung habe am 1. Mai 2006 mit der H.________ Immobilien AG eine als Anlagevertrag bezeichnete Vereinbarung über eine Geldzahlung der Stiftung von Fr. 500'000.-- an die H.________ Immobilien AG getroffen. Der Zahlung sei dabei der Charakter eines Darlehens zugekommen. Dieses sei auf 15 Jahre gewährt worden und mit einem Inhaberschuldbrief, lastend auf dem Grundstück Nr. z GB U.________ gesichert gewesen. Damit sei dieses Darlehen der BVG-Stiftung H.________ AG mit demselben Grundstück abgesichert worden, welches am 28. April 2006 von ebendieser Stiftung zu einem Preis von Fr. 2 Mio. an die H.________ Immobilien AG verkauft worden sei. Die Sicherung sei indes erst einige Wochen nach Vertragsschluss erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätten auf dem Grundstück Nr. z GB U.________, bereits vorgehende Grundpfandrechte von Fr. 2 Mio. gelastet. Das Darlehen sei umgehend an die E.________ Holding AG weitergeleitet und von dort bis am 20. Juni 2006 und damit noch vor der Darlehensabsicherung vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten A.________ vollständig verbraucht worden (angefochtenes Urteil S. 214 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 381 f.).
11.3.2. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf den Anlagevertrag der Fürsorgekasse H.________ AG an, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte A.________ hätten gewusst, dass die E.________ Holding AG weder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch später in der Lage sein würde, den Anlagevertrag je zu erfüllen. Dies ergebe sich daraus, dass die E.________ Holding AG nie berechtigt gewesen sei, aus dem Liegenschaftsverkauf der Grundstücke w, x und y GB U.________ zu Aktien der R.________ AG zu kommen, da der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verrechnungsanspruch aus dem Verkauf der Marke "H.________" gegenüber der E.________ Holding AG gar nie bestanden habe und diese aufgrund ihrer desolaten finanziellen Lage auch nicht in der Lage gewesen wäre, die Aktien aus eigenen Mitteln zu beschaffen. An der Schädigung der Fürsorgekasse ändere nichts, dass das Darlehen vollständig zurückbezahlt worden sei, da ein vorübergehender Schaden genüge (angefochtenes Urteil S. 214).
In Bezug auf den Anlagevertrag der BVG-Stiftung H.________ AG kommt die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer lasse sich in diesem Punkt keine vorsätzliche
Veruntreuungs handlung nachweisen, da nicht klar sei, dass die ihm in diesem Kontext vorgeworfenen Handlungen den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen hätten. Doch seien diese als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu würdigen (angefochtenes Urteil S. 215 f.).
11.4. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis).
Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis ergebenden spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b).
Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird, grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Insoweit verfügt der Betroffene über die Vermögenswerte oder Gegenstände der Gesellschaft als Organ und damit im Namen der Gesellschaft, welcher ihr eigenes Vermögen nicht anvertraut ist. Soweit die Handlungen den Rahmen der Organtätigkeit indes offensichtlich verlassen, können sie unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann, die Vermögenswerte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut. Dies ist der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen (Urteil 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3, publ. in: AJP 2013, S. 1541; vgl. hiezu NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 211 zu Art. 138; krit. OMAR ABO YOUSSEF, Urteilsanmerkung, AJP 2013 S. 1546 ff.). Soweit sich der Sachverhalt unter beide Tatbestände subsumieren lässt, geht der Tatbestand der Veruntreuung nach Rechtsprechung der ungetreuen Geschäftsbesorgung vor (Urteile 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.1; 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner Parallelverfahren 6B_511/2020 E. 2.3).
11.5. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Dies gilt zunächst, soweit die Vorinstanz die Geldzahlungen der Fürsorgekasse H.________ AG an die E.________ Holding AG unter den Tatbestand der Veruntreuung fasst. Der Einwand des Beschwerdeführers, es könne nicht angenommen werden, dass ihm die Vermögenswerte anvertraut gewesen seien, ist unbehelflich. Dass er lediglich über Kollektivzeichungsberechtigung verfügt hat, steht dem nicht entgegen, zumal die Vorinstanz auch in diesem Punkt Mittäterschaft annimmt. Abgesehen davon waren der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte A.________ in der fraglichen Zeit auf den Konten der Fürsorgekasse und der BVG-Stiftung einzelzeichnungsberechtigt (erstinstanzliches Urteil. S. 376). Im Weiteren geht die Vorinstanz angesichts der konkreten Sachlage, namentlich der desolaten finanziellen Lage der E.________ Holding AG, zu Recht davon aus, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Handlungen den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen haben. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Auf der anderen Seite ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Bezug auf das Darlehen der BVG-Stiftung H.________ AG an die H.________ Immobilien AG den Sachverhalt unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung fasst. Der Beschwerdeführer setzt sich auch diesbezüglich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Soweit er in diesem Punkt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt, ist die Beschwerde unbegründet. Dem Beschwerdeführer war hinreichend klar, dass die Anklageschrift die pflichtwidrige schädigende Handlung darin erblickte, dass der BVG-Stiftung ein Betrag von Fr. 500'000.-- entzogen wurde. Der Umstand, dass die Gewährung eines ungesicherten Darlehens über eine Laufzeit von 15 Jahren an eine der Arbeitgeberfirma nahe Gesellschaft, deren fehlende Finanzkraft dem Beschwerdeführer zudem bekannt war, gleichzeitig einen Verstoss gegen die gesetzlichen Anlagevorschriften bedeutete (angefochtenes Urteil S. 215; erstinstanzliches Urteil S. 384), konkretisiert lediglich die Pflichtwidrigkeit und erlangt keine eigenständige Bedeutung.
In beiden Fällen bejaht die Vorinstanz auch zutreffend einen Vermögensschaden. Dieser ergibt sich bei der BVG-Stiftung daraus, dass das Stiftungsvermögen - zunächst durch die fehlende Sicherheit, später durch die lediglich drittklassige Grundpfandsicherung - jedenfalls vorübergehend gefährdet war. Da nach der Rechtsprechung als Vermögensschaden auch ein bloss vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3a/b/c; 120 IV 122 E. 6b; Urteil 6B_1327/2018 vom 9. September 2019 E. 5.4.2), ändert der Umstand, dass die Beträge - im Falle der BVG-Stiftung auf Druck des kommissarischen Verwalters der BVG-Stiftung H.________ AG - zurückbezahlt worden sind, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 214, 216), an der Erfüllung des Tatbestandes nichts.
12.
12.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer im Sachverhaltskomplex "H.________ AG" auch gegen den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Verkauf des Mehrfamilienhauses, Grundstück Nr. z GB U.________ durch die BVG-Stiftung H.________ AG an die H.________ Immobilien AG zu einem Preis von Fr. 2 Mio. (Teilkomplex G). Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt vorgeworfen, er habe am 28. April 2006 als Mitglied des Stiftungsrats der BVG-Stiftung H.________ AG das Grundstück Nr. z GB U.________ pflichtwidrig zu einem Preis von lediglich Fr. 2 Mio. und damit unter dem Verkehrswert an die H.________ Immobilien AG, vertreten durch den Mitangeklagten A.________, verkauft. Der Schätzwert habe per 27. April 2006 Fr. 2'699'000.-- betragen und die bankinterne Schatzung des Verkehrswertes der kreditgebenden Bank gar einen Wert von Fr. 2'722'496.90 ergeben. Im Rahmen einer vom kommissarischen Verwalter der BVG-Stiftung H.________ AG in Auftrag gegebenen Schatzung sei der Verkehrswert per 11. Oktober 2006 auf Fr. 2'594'000.-- beziffert worden. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern habe am 11. Juli 2006 den Katasterwert bei Fr. 3'553'300.-- festgelegt. Schliesslich habe die vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten A.________ in Auftrag gegebene Schätzung der T.________ Treuhand & Immobilien AG (S.________) vom 31. März 2006 einen Wert der Liegenschaft von Fr. 2.15 Mio. ergeben. Der BVG-Stiftung sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers und der übrigen Beteiligten mithin ein Schaden von mindestens Fr. 150'000.-- entstanden (angefochtenes Urteil S. 217; erstinstanzliches Urteil S. 385 f.).
12.2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, sei mit Beschluss des Stiftungsrates der BVG-Stiftung vom 31. März 2006 sei der Verkauf des Grundstücks an die H.________ Immobilien AG zu einem Mindestbetrag von Fr. 1'900'000.-- festgelegt worden. Der Verkehrswert der Liegenschaft sei von einem Immobilien-Treuhänder unter Berücksichtigung des Beitrags durch die Wohnbauförderung nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (nachfolgend: WEG) von Fr. 238'000.-- auf Fr. 2 Mio. geschätzt worden. Mit Vertrag vom 28. April 2006 habe die BVG-Stiftung H.________ AG das Grundstück zum Preis von Fr. 2 Mio. verkauft. Zusätzlich sei der WEG-Subventionsbetrag von Fr. 150'000.-- der Käuferschaft überbunden worden. Dem Verkehrswert der Liegenschaft im Betrag von Fr. 2,15 Mio. sei die WEG-Subvention anzurechnen. Der von der H.________ Immobilien AG bezahlte Preis von 2 Mio. liege demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unter dem Schätzwert (Beschwerde S. 47 f.).
12.3. Die Vorinstanz erwägt, die Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten A.________ ergebe sich bereits daraus, dass der von ihnen zur Anwendung gebrachte Verkaufspreis von Fr. 2 Mio., teils mehr, teils weniger unter sämtlichen Verkehrs- und Ertragswertschätzungen gelegen habe. Dies gelte auch für die von ihnen selber in Auftrag gegebene Schätzung der T._______ Treuhand & Immobilien AG. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, welche Schätzung dem wahren Wert des Grundstückes tatsächlich am nächsten komme. Die Pflichtwidrigkeit der Beteiligten liege somit in der unbegründeten und damit unzulässigen Unterbietung sämtlicher vorhandener Schätzungen des Grundstücks (angefochtenes Urteil S. 222 f.).
12.4. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dem von der T.________ Treuhand & Immobilien AG (S.________) errechneten Verkehrswert von 2,15 Mio. sei die WEG-Subvention von Fr. 150'000.-- anzurechnen, was einen Kaufpreis von Fr. 2 Mio. ergebe. Die T.________ Treuhand & Immobilien AG hat am 31. März 2006 bestätigt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft Nr. z GB U.________ unter Berücksichtigung der WEG-Finanzierung mit Fr. 2 Mio. festgestellt worden sei [vgl. Beschwerdebeilage 5 im Parallelverfahren 6B_460/2020]. Die Vorinstanz versteht dies gestützt auf die Aussagen von S.________ so, dass die Schatzung der T.________ Treuhand & Immobilien AG von einem Verkehrswert von 2,15 Mio. und nicht von einem solchen von Fr. 2 Mio. ausgeht. Sie nimmt mit zureichenden Gründen an, der Wert von Fr. 2 Mio. ergebe sich erst, wenn der WEG-Beitrag von Fr. 150'000.-- abgezogen werde. S.________ hat dies in der polizeilichen Befragung bestätigt, indem er ausführte, andernfalls würde dies zu keinem genügend hohen Verkehrswert führen. Er hat denn auch in klarer Weise einen Wert der Liegenschaft in der Grössenordnung von Fr. 1,8 Mio. als unrealistisch erachtet (angefochtenes Urteil S. 222 a.E.). Im Übrigen hat die WEG-Subvention ohnehin keinen Einfluss auf die Bestimmung des Verkehrswerts der Liegenschaft, sondern stellt lediglich einen Beitrag an den Kaufpreis dar, der beim Verkauf wieder zurückerstattet werden muss. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Verkehrswert der Liegenschaft durch die vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten A.________ in Auftrag gegebene Schatzung der T.________ Treuhand & Immobilien AG auf Fr. 2,15 Mio. festgelegt worden ist, ist damit nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar.
13.
13.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen den Schuldspruch der falschen Anschuldigung im Sachverhaltskomplex "I.I.________ und J.I.________". In diesem Punkt wird ihm vorgeworfen, er habe mit dem Mitangeklagten A.________ am 21. August 2006 beim Amtsstatthalteramt Luzern eine Strafanzeige gegen J.I.________ und II.________ wegen Betruges, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege eingereicht, um die eigenen kriminellen Handlungen zu vertuschen. Mit dieser Strafklage hätten die beiden wider besseres Wissen behauptet, J.I.________ habe sie darüber getäuscht, dass die von ihnen über den Erwerb des Aktienkapitals der V.________ SA erworbene H.________ AG, an welcher die V.________ SA Mehrheitseigentümerin (1'088 von insgesamt 1'200 Namenaktien) war, überschuldet gewesen sei. Ausserdem hätten sie J.I.________ und I.I.________ wider besseres Wissen beschuldigt, diese hätten in den Jahren vor dem Verkauf der Aktien die Bilanzen der Gesellschaft gefälscht, indem sie verschiedene Rückstellungen in Millionenhöhe verschwiegen hätten. Darüber hinaus solle J.I.________ sie auch darüber getäuscht haben, dass sämtliche Aktien der V.________ SA an die Bank P.________ verpfändet gewesen seien. Gestützt auf diese Anzeige hat das Amtsstatthalteramt Luzern am 23. August 2006 ein Strafverfahren gegen J.I.________ und I.I.________ eröffnet, das es am 4. Juli 2012 eingestellt hat (angefochtenes Urteil S. 225; erstinstanzliches Urteil S. 390 [Anklageschrift]).
13.2. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Er bringt vor, er habe die Strafanzeige nicht verfasst, sondern lediglich mitunterzeichnet. Er sei von der Richtigkeit der Strafklage aber überzeugt gewesen. J.I.________ und I.I.________ hätten sie bezüglich des finanziellen Zustands der H.________ AG getäuscht. Die Aussagen des Mitangeklagten A.________, aus denen sich allenfalls ergebe, dass dieser von der Verpfändung der Aktien gewusst habe, dürften nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass das vom Bundesgericht bestätigte Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 8. Juli 2008 zum Schluss gelangt sei, eine absichtliche Täuschung von J.I.________ sei glaubhaft dargelegt worden. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei demnach in Bezug auf den Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht erfüllt. Dasselbe gelte auch in Bezug auf den in der Strafklage erhobenen Vorwurf der Bilanzfälschung. Aus den Aktren ergebe sich, dass in der Bilanz 2005 der H.________ AG Rückstellungen für laufende Prozesse und Renovationen hätten gebildet werden müssen. Solche hätten der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle der Gesellschaft indes unterlassen. Er habe deshalb auch diesbezüglich von der Richtigkeit der Strafklage ausgehen dürfen, weshalb das Merkmal des Handelns wider besseres Wissen nicht erfüllt sei (Beschwerde S. 49 ff.).
13.3. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Strafanzeige gegen J.I.________ und I.I.________ sei wider besseres Wissen erfolgt. Gestützt auf die Aussagen des Mitangeklagten A.________ nimmt sie an, die beiden Mittäter hätten vor dem Abschluss des Vertrages gewusst, dass die V.________-Aktien verpfändet gewesen seien. Sie hätten den Kaufvertrag entsprechend darauf angepasst. Von einer arglistigen Verhaltensweise seitens J.I.________ könne daher keine Rede sein. Damit könne offenbleiben, ob die Formulierung "definitive Freigabe der Aktien" im Entscheid 5A_508/2008 vom 12. Dezember 2008 (E. 3.2) vom Bundesgericht als Verpfändung der Aktien verstanden worden sei. Zum einen hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte A.________ diese Klausel selbst formuliert, zum anderen habe der Mitangeklagte A.________ selber eingeräumt, dass er um die Aktienverpfändung gewusst habe. Die Vorinstanz gelangt zum selben Ergebnis hinsichtlich der übrigen in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe. Die Liquiditätslage der H.________ AG sei Ende 2005 zwar angespannt gewesen, eine Überschuldung habe jedoch unter Beizug der stillen Reserven in Form der Betriebsliegenschaften nicht vorgelegen. Von einer Bilanzfälschung hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte A.________ daher nicht ausgehen können (angefochtenes Urteil S. 229 ff.).
13.4. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie den zuverlässigen Gang der Rechtspflege. Darüber hinaus stellt er auch ein Delikt gegen die Person dar. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter etwa mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1; je mit Hinweisen).
13.5. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der falschen Anschuldigung vorbringt, geht auch hier nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen würden, macht der Beschwerdeführer nicht hinreichend geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit er vorbringt, J.I.________ habe sie darüber getäuscht, dass die Aktien der V.________ SA der Bank P.________ verpfändet gewesen seien. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Mitangeklagte A.________ sowohl in der staatsanwaltlichen Einvernahme als auch in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er über die Verpfändung der Aktien vor der Unterzeichnung des Vertrages im Bilde war. Dass die Vorinstanz dieses Wissen auch beim Beschwerdeführer bejaht hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz in Bezug auf sämtliche Sachverhaltskomplexe zu Recht von Mittäterschaft ausgeht. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Strafanzeige nicht selber verfasst, sondern lediglich mitunterzeichnet (Beschwerde S. 51), führt zu keinem anderen Ergebnis. Schliesslich nehmen die kantonalen Instanzen auch zu Recht an, aus der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens über die von J.I.________ gegen die E.________ Holding AG in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 1'349'469.35 und von Fr. 1'000'000.--, je nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2006 bzw. 1. Januar 2007, durch das Obergericht des Kantons Zug vom 2. Juli 2008 (bestätigt durch Urteil 5A_508/2008 vom 12. Dezember 2008) lasse sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 294 f.). Ob mit der im Aktienkaufvertrag im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises enthaltenen Wendung "definitive Freigabe der Aktien" durch die Bank P.________ die Herausgabe von sich unbelastet in einem Bankdepot befindenden Aktien gemeint war (Urteil 5A_508/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.2, vgl. auch E. 4.2), ist im vorliegenden Kontext ohne Bedeutung, zumal dem Beschwerdeführer nach den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz die Verpfändung bekannt war. Im Übrigen war in jenem Verfahren lediglich zu beurteilen, ob der von der E.________ Holding AG erhobene Einwand der zugesicherten Lastenfreiheit ohne Verletzung von Bundesrecht als glaubhaft angesehen werden konnte (angefochtenes Urteil S. 229; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 394 f.). Schliesslich nimmt die Vorinstanz auch mit zureichenden Gründen an, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte A.________ hätten nicht von einer Bilanzfälschung durch J.I.________ und I.I.________ ausgehen können (angefochtenes Urteil S. 230). Das angefochtene Urteil ist auch insofern jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar.
14.
14.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu wenig Rechnung getragen. Die Hälfte der Verfahrensdauer von rund 13 Jahren sei auf Verzögerungen zurückzuführen, welche die Strafbehörden zu vertreten hätten. Das Verfahren sei in der Untersuchung während fünf Jahren nicht bearbeitet worden. Zudem hätten sich im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens infolge personeller Änderungen Verzögerungen ergeben. Angesichts dieser Umstände sei auf eine Strafe zu verzichten oder die Strafe jedenfalls um mindestens 4 Jahre zu reduzieren. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die ihm vorgeworfenen Straftaten hätten einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. So seien etwa sämtliche angeklagten Tatbestände bei den Sachverhaltskomplexen "E.________.ch AG", "E.________ Holding AG", "F.________ AG", und "G.________ Swiss AG" voneinander abhängig, weshalb der Schuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer sei als bei nicht zusammenhängenden Delikten. Die Vorinstanz verletze daher das Asperationsprinzip, wenn sie ohne Berücksichtigung dieses Zusammenhangs die Einzelstrafen addiere. Dies gelte im selben Masse auch für den Sachverhaltskomplex "H.________ AG". Insgesamt sei die Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe unter zwei Jahren herabzusetzen (Beschwerde S. 54 f.).
14.2. Die Vorinstanz geht bei der Bestimmung der Einsatzstrafe von der falschen Anschuldigung als schwerster Straftat mit einem Strafrahmen von zwischen 3 Tagessätzen Geldstrafe und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus. Sie nimmt an, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege in diesem Punkt nicht besonders schwer; die objektiven und subjektiven Tatkomponenten seien vielmehr als leicht einzustufen. Aufgrunddessen setzt sie die Einsatzstrafe auf 2 Monate Freiheitsstrafe fest (angefochtenes Urteil S. 243). Für die in den weiteren Sachverhaltskomplexen angeklagten Straftaten erhöht die Vorinstanz diese Einsatzstrafe um je zwischen 2 und 7 Monate (angefochtenes Urteil S. 244 ff.) und erachtet nach Würdigung sämtlicher Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 86 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil S. 256). Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, welche die Vorinstanz deutlich negativ wertet, erhöht es die Einsatzstrafe um weitere 4 Monate, so dass eine aspirierte Freiheitsstrafe von 90 Monaten resultiert (angefochtenes Urteil S. 256 f.). Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahrensstadium der Strafuntersuchung und der Gesamtlänge des Strafverfahrens bis zum angefochtenen Entscheid von insgesamt 13 Jahren sowie unter Würdigung des Umstands, dass bei den meisten Delikten mehr als 2/3 der Frist für die Verjährung der Strafverfolgung verstrichen waren bzw., dass gewisse angeklagte Handlungen kurz vor der Verjährung standen, setzt sie die Strafe um 27 Monate herab und erachtet insgesamt eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil S. 257 f.).
14.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1).
14.4. Die Vorinstanz wird aufgrund der Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im selben Verfahren (Parallelverfahren 6B_511/2020) die Strafe gegen den Beschwerdeführer neu festzusetzen haben. Aus prozessökonomischen Gründen ist indes schon an dieser Stelle auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung einzutreten. Das angefochtene Urteil verletzt auf der Grundlage der zweitinstanzlichen Schuldsprüche kein Bundesrecht. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen hiezu mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich.
14.4.1. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht genügend Rechnung getragen. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, verletzt im vorliegenden Fall die Verfahrensdauer von rund 13 Jahren seit der Verfahrenseröffnung im Jahre 2006 bis zum Vorliegen des zweitinstanzlichen Urteils das Beschleunigungsgebot, zumal es nach der Eröffnung offenbar mehr als vier Jahre gedauert hat, bis nennenswerte Untersuchungshandlungen stattgefunden haben (angefochtenes Urteil S. 39, 257). Als Sanktionen für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fallen nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens in Betracht. Das Bundesgericht greift auch in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 133 IV 158 E. 8; Urteil 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgenommene Herabsetzung der Strafe im Umfang von 27 Monaten liegt im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Spielraums des Ermessens. Sie trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass anders als zu Beginn des Verfahrens keine grösseren, zu Lasten der Behörden gehenden Verfahrensverzögerungen zu verzeichnen sind. Die Gesamtlänge des Verfahrens mag mit 13 oder nunmehr 14 Jahren als lang erscheinen. Doch ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren angesichts dessen Umfangs mit fünf Beschuldigten und zwei Berufungsklägern von ausserordentlicher Komplexität war, so dass dessen Dauer noch in einem Rahmen liegt, dem mit einer Strafreduktion angemessen Rechnung getragen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Sachgericht allerdings verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; Urteile 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz unterlassen. Sie wird ihr Urteil insofern gegebenenfalls zu berichtigen haben (Art. 83 StPO; Verfügung 6B_1013/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3).
14.4.2. Auch in Bezug auf die Gesamtstrafe ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen. Die Vorinstanz hat in Anwendung der konkreten Methode der Gesamtstrafenbildung eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgesetzt und hernach für jede weitere Straftat in einem selbstständigen Schritt die Strafe zugemessen sowie die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips dem Verschulden entsprechend erhöht (BGE 144 IV 217 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1). Dabei hat sie gleichartige Strafen ausgesprochen und ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat (angefochtenes Urteil S. 242). Sie hat in diesem Zusammenhang zu Recht berücksichtigt, dass zahlreiche der zu beurteilenden Straftaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine Geldstrafe voraussichtlich nicht würde vollzogen werden können (Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
15.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen, diese ausreichend belegt ist und seine Beschwerde angesichts der Komplexität der Sache nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen und es ist ihm Rechtsanwältin Marianne Erni als Rechtsbeiständin beizugeben. Seiner Vertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Marianne Erni als Rechtsbeiständin beigegeben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boog