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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_114/2021  
 
 
Urteil vom 10. März 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2021 (IV.2020.00393). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2021 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis), 
dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin angewiesen hat, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, 
dass es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f., 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34), 
dass die Beschwerde folglich nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide mangels Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG vor Bundesgericht - vorbehältlich einer hier weder geltend gemachten noch bekannten eigentlichen Fehlpraxis eines kantonalen Gerichts (vgl. dazu SVR 2018 IV Nr. 26 S. 83, 8C_580/2017 E. 3.1 und 3.2) - regelmässig nicht anfechtbar sind, da sie lediglich zu einer Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens führen, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerdeführerin - soweit sachbezogen - im Wesentlichen geltend macht, die Rückweisung zur weiteren Abklärung (und Neuverfügung) führe zu einer weiteren Verzögerung, weshalb das Sozialversicherungsgericht selber die notwendigen Abklärungen vorzunehmen habe, 
dass dies nach dem Gesagten nicht ausreicht, weshalb insoweit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerde auch insoweit offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ist, als die Versicherte eine "Genugtuung für erlittenes Unrecht" verlangt und Feststellungen getroffen haben will zum Verhalten der Aufsichtsorgane, insbesondere des Bundesamtes für Sozialversicherungen, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. März 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald