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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_63/2023  
 
 
Urteil vom 10. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen einen Strafbefehl; Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Dezember 2022 (SBK.2022.342). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 27. April 2021 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Kontrollschilder und Nichtmitführens des Führerausweises. Sie belegte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und einer Busse von Fr. 80.--. A.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 
Die Staatsanwaltschaft kündigte A.________ am 20. September 2021 schriftlich an, sie werde einen neuen Strafbefehl erlassen. Am 10. Januar 2022 erging der neue Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz und Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Kontrollschilder. Die Staatsanwaltschaft sprach nun eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und eine Busse von Fr. 140.-- aus. A.________ erhob auch gegen diesen Strafbefehl Einsprache. 
Am 31. Januar 2022 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl samt Akten dem Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 
 
B.  
Die Präsidentin des Bezirksgerichts lud A.________ mit Beweisverfügung vom 30. März 2022 zur Hauptverhandlung vom 20. Juni 2022, 14.00 Uhr, vor. A.________ teilte der Präsidentin am 24. Mai 2022 mit, dass er zu seinen finanziellen Verhältnissen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und auch keine Unterlagen einreichen werde. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 beantragte er eine Verschiebung der Hauptverhandlung, wobei er ein Arztzeugnis einreichte, welches ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2022 bescheinigte. Am 14. Juni 2022 sagte die Präsidentin die Hauptverhandlung ab und stellte eine spätere Vorladung in Aussicht. Am 17. Juni 2022 reichte A.________ der Präsidentin ein weiteres Arztzeugnis über eine Verhandlungsunfähigkeit bis zum 30. August 2022 ein. 
Am 8. August 2022 lud die Präsidentin A.________ auf den 5. Oktober 2022, 8.30 Uhr, vor. Diese Vorladung wurde am 11. August 2022 ihm persönlich und am 8. August 2022 seinem Verteidiger zugestellt. Der Verteidiger teilte der Präsidentin am 16. September 2022 mit, dass sich A.________ seiner Kenntnis nach im Ausland befinde und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht zurückgekehrt sein werde. Er beantrage daher, dass A.________ von der Hauptverhandlung dispensiert werde. Dieses Dispensationsgesuch wies die Präsidentin am 22. September 2022 ab. A.________ blieb der Hauptverhandlung fern. Die Präsidentin eröffnete die Hauptverhandlung um 8.45 Uhr, befragte den Verteidiger zum Fernbleiben von A.________, entliess den vorgeladenen Zeugen, unterbrach die Hauptverhandlung zur Beratung, stellte das unentschuldigte Fernbleiben von A.________ sowie die Rechtskraft des Strafbefehls fest und erklärte die Verhandlung für geschlossen. 
Mit Verfügung vom gleichen Tag schrieb die Präsidentin in Bestätigung ihres mündlich eröffneten Entscheids das Hauptverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab, stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 543.10. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 6. Dezember 2022 ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'062.--. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn sei fortzusetzen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht angenommen, dass seine Einsprache als zurückgezogen zu gelten habe. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, hat das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durchzuführen (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO).  
 
1.1.2. Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden oder die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 3 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 356 Abs. 4 StPO auch, wenn die Einsprache erhebende beschuldigte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und lediglich ihre Verteidigung zur Verhandlung erscheint (Urteile 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_463/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3.2; 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1; 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.1; 6B_144/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 4.4.2; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 145 I 201; 6B_7/2017 vom 5. Mai 2017 E. 1.4 f.; je mit Hinweisen). Voraussetzung ist jedoch, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5).  
 
1.1.3. Erscheint nur die Verteidigung zur Verhandlung, darf diese an der Verhandlung dennoch teilnehmen und insbesondere darlegen, weshalb die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO trotz Abwesenheit der beschuldigten Person nicht zum Tragen kommen soll (BGE 145 I 201 E. 4.1). Die Verteidigung ist an der Verhandlung daher insbesondere zu den Gründen für die Abwesenheit anzuhören, wobei sie ein entschuldigtes Fernbleiben der beschuldigten Person geltend machen und begründen kann (Urteile 6B_463/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3.2; 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.1; 6B_144/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3).  
 
1.2. Die Erstinstanz hielt fest, dem Beschwerdeführer werde mit dem Strafbefehl vom 10. Januar 2022 Fahren ohne Versicherungsschutz im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG und damit ein Vergehen vorgeworfen. Damit hätte er gestützt auf Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO an der Hauptverhandlung persönlich teilnehmen müssen. Die Vorladung vom 8. August 2022 sei ihm persönlich am 11. August 2022 zugestellt worden. Darin sei auf die Erscheinungspflicht, das Vorgehen bei einer Verhinderung und die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Das Dispensationsgesuch vom 16. September 2022 habe die Erstinstanz am 22. September 2022 abgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass der behauptete Auslandaufenthalt weder belegt noch begründet noch zeitlich eingegrenzt worden sei und dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig sei für die Strafzumessung und zur Beurteilung eines allfälligen Vollzugs einer Vorstrafe, einer Verwarnung oder einer Probezeitverlängerung. An der Hauptverhandlung habe der Verteidiger die Abwesenheit des Beschwerdeführers wiederum mit einem Auslandaufenthalt erklärt. Der Verteidiger habe angegeben, dass er keinen Beleg für den Auslandaufenthalt habe, dass der Beschwerdeführer von der Abweisung seines Dispensationsgesuchs und der Durchführung der Hauptverhandlung wisse, dass der Beschwerdeführer ihm in einer E-Mail mitgeteilt habe, psychisch angeschlagen zu sein und suizidale Absichten zu haben, dass der Auslandaufenthalt seines Wissens der Erholung des Beschwerdeführers diene und dass ihm nichts von einem Klinikaufenthalt bekannt sei. Die Erstinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer trotz Erscheinungspflicht und ihm bekannter Abweisung seines Dispensationsgesuchs nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei. Auch an der Hauptverhandlung seien keine Belege zum Auslandaufenthalt eingereicht oder wichtige Gründe für die Abwesenheit des Beschwerdeführers vorgebracht worden. Der behauptete schwierige psychische Zustand reiche nicht aus. Der Verteidiger habe kein entschuldbares Nichterscheinen des Beschwerdeführers geltend gemacht. Dessen Fernbleiben sei damit als unentschuldigt zu taxieren. Der Beschwerdeführer habe sich bewusst entschlossen, der Hauptverhandlung fernzubleiben, weshalb die Einsprache androhungsgemäss und gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren vor, sein Verteidiger habe an der Hauptverhandlung dargelegt, dass er wegen seines schwierigen psychischen Zustandes im Ausland weile. Er habe gegenüber seinem Verteidiger sogar suizidale Absichten geäussert, was dieser der Erstinstanz zur Kenntnis gebracht habe. Sein schwieriger psychischer Zustand stelle einen wichtigen Grund für seine Abwesenheit dar. Daher könne nicht auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden. Er habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Vorbereitung der Hauptverhandlung beteiligt. Auch sein Verteidiger sei vorbereitet gewesen. Es wäre ein Einfaches gewesen, die Hauptverhandlung durchzuführen und seine Befragung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.  
 
1.4. Dem hält die Vorinstanz überzeugend entgegen, es wäre am Verteidiger gelegen, an der Hauptverhandlung entweder ein entschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers geltend zu machen und zu begründen oder erneut ein Dispensationsgesuch zu stellen. Nichts davon habe er in rechtsgenügender Weise getan, was offenkundig darauf zurückzuführen sei, dass er die hierfür notwendigen Informationen nicht gehabt habe. Die vom Verteidiger an der Hauptverhandlung dargelegte Sachlage stelle sich letztlich so dar, dass der Beschwerdeführer ohne jeglichen Nachweis behauptet habe, aus psychischen Gründen im Ausland zu weilen, um sich dort nach Mutmassung seines Verteidigers zu erholen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Entschuldigungsgründe sind nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (Urteil 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.3).  
 
1.5. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, dass die Erstinstanz keine Veranlassung hatte, den Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen seines Verteidigers zu dispensieren. Dass der Verteidiger überhaupt ein Dispensationsgesuch gestellt hätte, lasse sich dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht entnehmen. Solches gehe auch nicht hinreichend aus der Beschwerdeschrift hervor. Der Verteidiger deute nur an, dass die Hauptverhandlung ohne den Beschwerdeführer hätte durchgeführt und dessen Befragung allenfalls hätte verschoben werden können. Als Eventualbegründung führt die Vorinstanz an, dass ein allfälliges Dispensationsgesuch ohnehin unbegründet gewesen wäre. Denn die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung seien nicht entscheidend über das hinausgegangen, was er bereits im abgewiesenen Dispensationsgesuch vom 16. September 2022 vorgebracht hatte. An der Hauptverhandlung habe er nur ergänzt, der angebliche Auslandaufenthalt sei aus psychischen Gründen notwendig gewesen. Weshalb die Erstinstanz allein wegen dieser unbelegten und unspezifischen Behauptung auf ihre Verfügung vom 22. September 2022 hätte zurückkommen müssen, ist nicht einsichtig. Denn sie hatte bereits das Dispensationsgesuch vom 16. September 2022 mangels jeglichen Beleges für den behaupteten Auslandsaufenthalt abgewiesen.  
 
1.6. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, brachte die Erstinstanz die Rückzugsfiktion zu Recht zur Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer wollte, dass der Strafbefehl vom 10. Januar 2022 aufgehoben wird. Massgebend ist nur, ob er erkennbar die Bereitschaft zeigte, dieses von ihm mit Einsprache angestrengte Ziel im Einklang mit dem Strafprozessrecht zu erreichen. Die Vorinstanzen schlossen aus seinem Verhalten, dass dies nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer setzte sich über die Abweisung seines unbelegten Dispensationsgesuchs einfach hinweg, indem er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. Er tat dies, obwohl er umfassend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens orientiert war. Nun macht er geltend, dass ihm die angedrohte Rechtsfolge nicht entgegen gehalten werden dürfe. Damit verhält er sich treuwidrig.  
 
1.7. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt. Doch legt er dies nicht im Ansatz dar. Im Wesentlichen zitiert er bloss Art. 14 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) und nennt die offensichtlich nicht einschlägigen "Art. 8 EMRK" und "Art. 10 EMRK". Damit meint er wohl die entsprechenden Artikel aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (AEMR). Abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Rügeanforderungen deutlich verfehlt, übersieht er, dass die AEMR nur eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen ist, die keine subjektiv anrufbaren Rechte verschafft (BGE 124 III 205 E. 3a; vgl. jüngst Urteile 2C_508/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.1; 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.1; 1C_224/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger