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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_737/2022  
 
 
Urteil vom 10. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Valideneinkommen, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2022 (IV.2021.00388). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1966 geborene A.________ ist gelernter Kauf- und Speditions-fachmann und war im Logistikbereich tätig. Nach der Kündigung des Arbeitsvertrags im Februar 2015 nahm er am 1. August 2015 mit dem Aufbau eines Fachgeschäfts für Fliegenfischereibedarf eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Dieses Projekt wurde 2016 aus finanziellen Gründen beendet. Am 3. April 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf je zwei Rücken- und Herzoperationen sowie ein Burnout bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese holte u.a. ein polydisziplinäres (internistisches, neurologisches, rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten der Swiss Medical Business-Center (SMAB) AG, Bern, vom 23. Dezember 2019 mit Ergänzungen vom 10. März und 4. Mai 2020 ein. Am 16. Juni 2020 nahm der behandelnde Psychiater med. pract. B.________ zum SMAB-Gutachten Stellung. Weiter zog die IV-Stelle ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 3. Januar 2021 bei. Mit Schreiben vom 29. März 2021 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Abklärung und Behandlung seines Gesundheitsschadens. Mit Vorbescheid gleichen Datums stellte sie ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Der Versicherte verlangte am 21. April 2021 die Aufhebung des Vorbescheids, Gutheissung seines Leistungsgesuchs, Zusprache einer ganzen Rente oder einer Teilrente und Aufhebung der Auflage vom 29. März 2021. Mit Eingabe vom 26. April 2021 erneuerte er den letztgenannten Antrag, Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Oktober 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Beat Reist, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Teilrente zuzusprechen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers durch die IV-Stelle vor Bundesrecht standhält. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und der IVV (SR 831.201) sowie des ATSG und der ATSV (SR 830.11) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 215 E. 5, 143 V 409 und 418, 141 V 281), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1 hiervor). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, in somatischer Hinsicht sei das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 23. Dezember 2019 überzeugend und plausibel. Gestützt darauf bestehe aus somatischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Hieran vermöchten die vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichte nichts zu ändern. Das psychiatrische SMAB-Gutachten vom 13. November 2019 habe keine zuverlässige und abschliessende Beurteilung seines psychischen Zustandes erlaubt, weshalb die IV-Stelle zu Recht das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 3. Januar 2021 eingeholt habe. Dieses sei voll beweiswertig, sodass darauf abgestellt werden könne. Basierend darauf sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Diese sollte weitgehend selbstständig bzw. bei einer angestellten Tätigkeit mit viel Freiraum und unter delegativem Führungsstil ausgeübt werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 31 %. 
 
4.  
 
4.1. In seiner bundesgerichtlichen, insgesamt 26-seitigen Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer zum grössten Teil praktisch wortwörtlich die in der kantonalen Rechtsschrift vorgebrachten Argumente. Darauf ist von vornherein nicht weiter einzugehen, da damit keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Urteilsmotiven stattfindet (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3; Urteile 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 4.3, 8C_803/2021 vom 20. April 2022 E. 5.1 und 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 6 mit Hinweis).  
 
4.2. Da die blossen Wiederholungen des in der kantonalen Beschwerde Vorgebrachten unbeachtlich sind, ist es auch nicht zu hören, soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich im Anschluss an diese Wiederholungen ohne weitere Begründung den blossen Satz anführt, die Vorinstanz sei auf diese Einwände nicht oder ungenügend eingegangen.  
Dennoch sei angefügt, dass eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Sie hat dargelegt, weshalb entgegen dem Beschwerdeführer im Rahmen des Erlasses der strittigen Verfügung vom 14. Mai 2021 sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sei. In medizinischer Hinsicht zeigte die Vorinstanz auf, weshalb somatischerseits auf das SMAB-Gutachten vom 23. Dezember 2019 sowie in psychischer Hinsicht auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 3. Januar 2021 abzustellen sei und die Einwände des Beschwerdeführers hieran nichts zu ändern vermöchten. Weiter hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich vorgenommen. Insgesamt erfüllt das angefochtene Urteil die praxisgemässen Begründungsanforderungen (hierzu vgl. BGE 148 III 69 E. 4.1). 
 
4.3. Nach dem Gesagten werden die Vorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend nur geprüft, als sie mit einer ausreichenden Begründung versehen sind (vgl. Urteil 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.1).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, seit Eröffnung des angefochtenen Urteils vom 10. Oktober 2022 habe er immensen Bluthochdruck. Dieser rühre aus dem Stress, den das vorliegende Verfahren für ihn bedeute. Dr. med. D.________ sei als Zeuge zu befragen. Diese Behauptung betrifft eine Tatsache, die erst nach dem kantonalen Urteil eintrat, sodass es sich um ein unzulässiges echtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C_643/2021 vom 26. April 2022 E. 4.2). Die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit ebenfalls unbeachtlich. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe im April 2022 erneut einen Krankenhausaufenthalt gehabt, weil er am 17. April 2022 einen Schlaganfall erlitten habe. Ursache hierfür sei u.a. der durch das sich in die Länge ziehende IV-Verfahren verursachte Stress gewesen. Dies habe er der Vorinstanz mit Eingabe vom 27. April 2022 zur Kenntnis gebracht. Sie habe dies jedoch nicht einbezogen, da der Vorfall zu spät eingetreten sei. Dass die Ursache für den Schlaganfall jedoch viel früher gesetzt worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. Der im April eingetretene Schlaganfall sei lediglich ein weiteres Signal für die Dringlichkeit der Anerkennung seines invalidisierenden Leidens gewesen.  
 
6.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich richtig erkannt, dass bei der Beurteilung grundsätzlich nur der bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 14. Mai 2021 eingetretene Sachverhalt zu berücksichtigen ist (BGE 144 V 20 E. 4.3.1). Sie schloss somit richtig, dass der Schlaganfall des Beschwerdeführers vom 17. April 2022 mit seinen Folgen vorliegend nicht zu beachten sei. Er zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung in sachverhaltlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 3. Januar 2021 abgestellt, der eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % als zumutbar erachtet habe. Weshalb dieser Schluss trotz seiner zahlreichen Leiden gezogen worden sei, erschliesse sich ihm nicht. Eine Erwerbstätigkeit und die Erzielung eines Einkommens seien ihm keineswegs möglich, auch nicht in angepasster Tätigkeit. Dies habe sich auch im Rahmen der Arbeitsvermittlung gezeigt. Warum die Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract. B.________ nicht überzeugen solle, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Dessen Argumente könnten nicht mit dem Verweis auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung abgetan werden, nachdem die Begutachtung durch Dr. med. C.________ ihrerseits von der IV-Stelle in Auftrag gegeben worden sei und die Vergabe auf Grund der Anzahl der Disziplinen nicht über die Plattform zu erfolgen gehabt habe.  
 
7.2. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 3. Januar 2021 aufzuzeigen (vgl. BGE 147 V 79 E. 8.1, 135 V 465 E. 4.4), wie sich aus Folgendem ergibt.  
 
7.2.1. Zu verdeutlichen ist, dass im Rahmen der administrativen Sachverhaltsabklärung selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vorläge, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Gutachters Dr. med. C.________ von der Invalidenversicherung auszugehen wäre. Denn ein Ausstandsgrund liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteile 8C_188/2020 vom 5. Mai 2020 E. 4 und 8C_445/2017 vom 9. März 2018 E. 3.2.2). Eine solche wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.  
 
7.2.2. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen appellatorisch die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise gestützt auf dieses Gutachten ergangene vorinstanzliche Beurteilung sachverhaltlich offensichtlich unrichtig, unvollständig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014; Urteil 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.1).  
Aus dem pauschalen, nicht weiter konkretisierten Einwand, seine Erwerbsunfähigkeit habe sich im Rahmen der Arbeitsvermittlung gezeigt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist der Sachverhalt anhand der Akten insbesondere dahingehend zu ergänzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_597/2022 vom 11. Januar 2023 E. 6.1 mit Hinweisen), dass dem Gutachter Dr. med. C.________ im Rahmen seiner Beurteilung das Ergebnis der Arbeitsvermittlung bekannt war, ohne dass er deswegen seine Einschätzung in grundsätzlicher Hinsicht revidiert hätte. 
Die Vorinstanz ist bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit mit einer nachvollziehbaren Begründung nicht der Auffassung des behandelnden Dr. med. B.________, sondern derjenigen des Gutachters Dr. med. C.________ gefolgt, was sich nicht als willkürlich erweist und daher nicht gegen Bundesrecht verstösst (vgl. Urteil 8C_508/2022 vom 24. Januar 2023 E. 7.1). 
 
7.3. Da von weiteren Abklärungen nach willkürfreier Einschätzung der Vorinstanz keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte sie davon absehen (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_508/2022 vom 24. Januar 2023 E. 7.2).  
 
8.  
Strittig ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG; zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Kognition siehe BGE 132 V 393 E. 3.3). 
 
8.1.  
 
8.1.1. Betreffend das im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Valideneinkommen (hierzu vgl. BGE 141 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2) erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei bis 2011 bei der E.________ AG tätig gewesen. Danach sei er bei der F.________ SA und der G.________ SA angestellt gewesen. Im Jahr 2015 habe er sich selbstständig machen wollen, was aus finanziellen Gründen gescheitert sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Jahre 2017 das gleiche Einkommen wie bei der E.________ AG erzielt hätte. Die IV-Stelle habe zur Bestimmung des Valideneinkommens für das Jahr 2017 den Lohn für "nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte" (Zentralwert) gemäss der LSE 2016 (TA 17 Ziff. 33, Total Männer) von Fr. 7'729.-, bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung, herangezogen. Das so ermittelte Valideneinkommen von Fr. 97'076.55 scheine mit Blick auf die vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Einkommen als angemessen, zumal er lediglich in einzelnen Jahren (2002-2004 und 2009-2010) ein höheres Einkommen erzielt habe.  
 
8.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Versuch, sich selbstständig zu machen, sei ein eigenmächtiger Wiedereinstellungsversuch gewesen, was ihm nicht nachteilig angelastet werden dürfe. Diese Eigeninitiative sei vielmehr positiv zu werten. Bezüglich des Valideneinkommens sei mindestens auf das gemäss dem individuellen Konto ausgewiesene Einkommen in der Höhe von Fr. 108'858.- (im Jahr 2009), wenn nicht gar auf das heute realistische Einkommen von Fr. 120'000.- abzustellen. Mit diesen nicht weiter unterlegten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz der Bemessung des Valideneinkommens einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder anderweitig Bundesrecht verletzt haben soll.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Das trotz des Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen (hierzu vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3, 146 V 16 E. 4.2) für das Jahr 2017 setzte die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - gestützt auf die LSE fest, wobei sie keinen Abzug vom ermittelten Tabellenlohn zuliess.  
 
8.2.2. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die Vorinstanz habe bloss festgehalten, es bestünden keine Hinweise darauf, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden seien, weshalb kein leidensbedingter Abzug angezeigt sei. Mit diesem pauschalen Einwand vermag er das angefochtene Urteil auch diesbezüglich nicht als sachverhaltsmässig offensichtlich unrichtig oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Eine vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. bereits E. 4.2 hievor).  
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs auf seine Darlegungen im kantonalen Beschwerdeverfahren verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3, 134 II 244; Urteil 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 5). 
 
9.  
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht verneint (vgl. E. 3 hiervor), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 
 
10.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar