Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.147/2003 /leb
Urteil vom 10. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.B.________,
C.B.________,
D.________, E.________, F.B.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,
gegen
Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Nichteintreten auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. Dezember 2002.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 22. Mai 2002 (2A.158/2002) wies das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der aus Mazedonien stammenden Familie B.________ ab, soweit es darauf eintrat. Es bejahte die Bundesrechtskonformität der Ausweisung von A.B.________ und trat auf die Beschwerde im Übrigen mangels eines Rechtsanspruchs auf die Erteilung der beantragten Bewilligungen nicht ein (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 4 ANAG, SR 142.20). Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 nahmen die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt ein Wiedererwägungsgesuch der Familie B.________ mangels neuer Umstände nicht an die Hand. Das Polizei- und Militärdepartement sowie das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin. Die Familie B.________ beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts vom 27. Dezember 2002 aufzuheben und ihnen die beantragten Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.
2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was nicht bereits Gegenstand des Urteils vom 22. Mai 2002 gebildet hätte. Revisions- und Wiedererwägungsgesuche können nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen oder die Folgen eigener Unsorgfalt im ordentlichen Verfahren nachträglich zu beseitigen (Urteil 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003, E. 4; BGE 127 I 133 E. 6 S. 138, mit Hinweisen; 103 Ib 87 E. 3 S. 89 f.). Die Beschwerdeführer rügen lediglich die dem Urteil vom 22. Mai 2002 zugrundeliegenden Rechtsauffassungen; hierin liegen jedoch keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (vgl. zum Anspruch auf Wiedererwägung: BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.). Soweit sie erneut geltend machen, C.B.________ und die Kinder D.________, E.________ und F.________ verfügten gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV mit Blick auf ihr Privatleben über einen eigenständigen Bewilligungsanspruch, wurde diese Auffassung mangels einer hinreichend engen Verbundenheit der Betroffenen zur Schweiz und die nach wie vor bestehenden Beziehungen zum Heimatland bereits verworfen. Die Tatsache, dass sie sich wegen ihres Wiedererwägungsgesuchs und der damit verbundenen Rechtsmittel nunmehr ein weiteres Jahr in der Schweiz aufgehalten haben, ändert hieran nichts und bildet eben so wenig einen Wiedererwägungsgrund wie die Tatsache, dass sich die Ehegatten B.________ inzwischen offenbar getrennt haben. Inwiefern sich hieraus (neu) ein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau ergeben sollte, die diese zum Verbleib bei ihrem hier über keine Niederlassungsbewilligung verfügenden Mann erhalten hatte, ist nicht ersichtlich. Die (erneute) Anrufung des Bundesgerichts bezweckt nicht den Schutz berechtigter Interessen, sondern dient - wie die nach dem mit seiner Ausfällung rechtskräftig gewordenen Urteil (Art. 38 OG) vom 22. Mai 2002 im Kanton eingeleiteten Verfahren - dem Zeitgewinn; sie ist missbräuchlich im Sinne von Art. 36a Abs. 2 OG (BGE 118 II 87 E. 4 S. 89).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist auch der Art ihrer Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Polizei- und Militärdepartement und dem Appellationsgericht, als Verwaltungsgericht, des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: