Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 960/05
Urteil vom 10. April 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
M.________, 1956, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Beratungsstelle für Aus-
länder, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 9. November 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 sprach die IV-Stelle Schwyz der 1956 geborenen, zuletzt von Oktober 1987 bis Ende November 2001 teilzeitlich (80 %) als Pflegehilfe im Spital X.________ angestellt gewesenen M.________ u.a. gestützt auf das Gutachten des sozialpsychiatrischen Dienstes Y.________ vom 3. Juni 2003 und den Abklärungsbericht Haushalt vom 21. August 2003 rückwirkend ab 1. August 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 54 %). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der M.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. November 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei eine interdisziplinäre medizinische Untersuchung anzuordnen.
Die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptete Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2002 setzt voraus, dass die - zuvor während eines Jahres durchschnittlich zu zwei Dritteln oder mehr arbeitsunfähig gewesene und damit das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier angesichts des Rentenbeginns am 1. August 2002 massgebenden Fassung; vgl. BGE 130 V 98 f. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; Urteil V. vom 14. September 2005 [I 323/05] Erw. 3.1) erfüllende - Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt zu mindestens 66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und ab 1. Januar 2004 bis zum Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) zu mindestens 70 % invalid war (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; zur übergangsrechtlichen Regelung bei laufenden ganzen Renten siehe Urteile B. vom 11. Oktober 2005 [I 313/04] Erw. 2.2 und 2.3 und N. vom 27. Oktober 2005 [I 586/04] Erw. 2.2.2). Dabei ist die Invalidität unstrittig nach der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode zu bemessen (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV [je in den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassungen], Art. 27bis Abs. 1 IVV [in der ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG [in den ab 1. Januar 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassungen] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 2ter IVG (in Kraft getreten am 1. Januar 2004; BGE 131 V 52 f. Erw. 5.1, 130 V 98 ff., 304 ff. Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
2.
In erster Linie strittig und zu prüfen ist der für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich massgebende (Rest-)Arbeitsfähigkeitsgrad, namentlich die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt im Lichte der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime (BGE 125 V 195 Erw. 2) und der bundesrechtlichen Grundsätze über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c und d, je mit Hinweisen) rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
2.1 Gemäss dem vorinstanzlich als ausschlaggebend erachteten Gutachten des sozialpsychiatrischen Dienstes Y.________ vom 3. Juni 2003 ist die an einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) "mit invalidisierender Vertigosymptomatik" und einer Agoraphobie ohne Panikstörung (ICD-10: F40.0) mit sekundärer depressiver Symptomatik als Belastungsreaktion auf die chronische Angstsymptomatik (ICD-10: F43.21) leidende Beschwerdeführerin in sitzenden Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig (Montag bis Freitag halbtags).
2.2 Mit dem kantonalen Gericht ist der - die Anamnese und geklagte Beschwerden berücksichtigenden und ausgehend von einer einlässlichen (klinischen) Befunderhebung nachvollziehbar und einleuchtend begründeten - ärztlichen Beurteilung im Bericht des sozialpsychiatrischen Dienstes vom 3. Juni 2003 volle Beweiskraft beizumessen und darauf abzustellen. Unbegründet ist namentlich die letztinstanzlich vorgebrachte Rüge, die Ärzte des sozialpsychiatrischen Dienstes hätten ihre Kompetenzen überschritten. Vielmehr äussert sich der erwähnte Bericht allein zur psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Daran ändert nichts, dass die Ärzte von einer mittelgradig bis schweren Beeinträchtigung der Versicherten "auf der psychischen, geistigen und körperlichen Ebene" sprechen, wird die betreffende Leistungseinschränkung doch allein auf die konkreten, fachspezifischen Diagnosen und die dazugehörige - bei somatoformen Störungen/Somatisierungsstörungen sich typischerweise auch körperlich manifestierende - Symptomatik zurückgeführt (hier insbesondere: zeitweilig Atemnot, Schwindel, Beklemmungsgefühle, Herzrasen oder Übelkeit, mitunter verbunden mit der Angst, umzufallen, die Kontrolle zu verlieren oder gar zu sterben; oft ausgeprägte Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere in der Nacken- und Kopfgegend). Die ärztliche Feststellung, die Beschwerdeführerin vermöge lediglich noch sitzende Tätigkeiten halbtags auszuüben, bewegt sich damit durchaus innerhalb des psychiatrischen Kompetenzbereichs. Sie überzeugt im Übrigen auch inhaltlich, dies sowohl im Lichte der eigenen eingehenden Darlegungen des sozialpsychiatrischen Dienstes als auch der übereinstimmenden, ihrerseits schlüssig begründeten Einschätzung der Frau Dr. phil. W.________, Psychologin FSP, im Bericht vom 2. November 2002. Den letztinstanzlich wiederholten Einwand, namentlich aus der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 9./10. Oktober 2002 (0 % für sämtliche Tätigkeiten) ergebe sich ein zusätzlicher Abklärungsbedarf, insbesondere die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens von einem "Neurologen, Rheumatologen, Wirbelorthopäden und Allergologen", hat das kantonale Gericht mit stichhaltiger Begründung - worauf mangels neuer Vorbringen verwiesen werden kann - zutreffend entkräftet. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass nicht nur die Ärzte des sozialpsychiatrischen Dienstes und Frau Dr. phil. W.________, sondern auch der Hausarzt selbst eine relevante organische Grundlage des leistungsvermindernden Beschwerdebildes verneinten; umso mehr sind von zusätzlichen somatischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und ist im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis) darauf zu verzichten. Hinsichtlich der diagnostischen Einordnung des anerkanntermassen psychisch bedingten Leidens sowie des konkreten Ausmasses der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit hat sich die rechtliche Beurteilung auf die schlüssigen Stellungnahmen der begutachtenden Fachärztinnen und Fachärzte der Psychiatrie zu stützen, wogegen es nicht Sache des Dr. med. S.________ als behandelnder Allgemeinpraktiker sein kann, darüber im Streitfall zu befinden; bereits aus diesem Grund vermag seine abweichende - noch vor der umfassenden psychiatrischen Untersuchung abgegebene - Einschätzung der Leistungseinschränkung die Schlussfolgerungen im Bericht des sozialpsychiatrischen Dienstes vom 3. Juni 2003 nicht in Frage zu stellen; sie ist aber auch insoweit nicht (voll) beweiskräftig, als die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten allein mit einem allgemein gehaltenen Verweis auf das psychische Leiden begründet wird.
2.3 Mit Blick auf die richtigerweise (vgl. Erw. 1 hievor) aufgrund der gemischten Methode vorgenommene Invaliditätsbemessung werden letzt- wie vorinstanzlich keine Einwände erhoben, dies zu Recht, wie das kantonale Gericht mit nicht zu beanstandender Begründung erwogen hat. Kein Anlass zur Korrektur besteht mit Bezug auf den im - unstrittig mit 80 % zu gewichtenden - erwerblichen Bereich vorgenommenen Einkommensvergleich, welcher ausgehend von einem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 47'402.15 und einem trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbaren Einkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 19'092.- einen gewichteten Invaliditätsgrad von 47.8 % (59,7 % x 0.8) ergab. Ebensowenig ist der von der IV-Stelle gestützt auf Art. 69 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung) veranlasste, den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (BGE 128 V 93 Erw. 4; vgl. auch BGE 130 V 62 Erw. 6.1.2) genügende Abklärungsbericht Haushalt vom 21. August 2003, demzufolge die Einschränkung im Aufgabenbereich 6.2 % (31 % x 0.2) beträgt, in Zweifel zu ziehen. Demnach ist der ermittelte Gesamtinvaliditätsgrad von 54 % zu bestätigen, womit es bei der Zusprechung einer halben Invalidenrente sein Bewenden hat.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialvesicherung und zugestellt.
Luzern, 10. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: