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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 366/05 
 
Urteil vom 10. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
G.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 17. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geboren 1949, erlitt am 10. März 2002 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich Frakturen am Becken und am rechten Ellbogen sowie eine Commotio cerebri zuzog. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Krankenpflege aufgekommen war und Taggelder entrichtet hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Juni 2004 und Einspracheentscheid vom 9. September 2004 ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 22,5 % zu. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. August 2005 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % und eine zusätzliche Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 35 % zuzusprechen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst gestützt auf das Gutachten der Frau Dr. phil. O.________ und des Dipl.-Psych. S.________, Neuropsychologisches Ambulatorium, vom 11. Februar 2005 geltend, seit dem Unfall unter neuropsychologischen Defiziten zu leiden, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 40 % und einer - bis anhin nicht berücksichtigten - Integritätseinbusse von 35 % führten. 
2.1 Die Vorinstanz hat dazu unter Hinweis auf BGE 119 V 340 ff. Erw. 2b/aa und bb zutreffend ausgeführt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der von den Gutachtern festgestellten leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörung und dem erlittenen Unfall nicht überwiegend wahrscheinlich ist, zumal die Gutachter diese spezifische Frage nicht erörtert haben und in den echtzeitlichen Arztberichten keine entsprechende Verletzung erwähnt wird. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer bis zum Einspracheverfahren nie über Kopfschmerzen oder andere für solche Verletzungen typische Beschwerden geklagt hat. Selbst wenn jedoch die natürliche Kausalität zu bejahen wäre, würde es an der Adäquanz fehlen. 
2.2 Der Versicherte hielt sein Auto am 10. März 2002 nachts auf einer unbeleuchteten Ausserortsstrecke an und überquerte die Fahrbahn zu Fuss. Dabei wurde er von einem entgegenkommenden Fahrzeug angefahren. Dieses Ereignis ist als schwererer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren (vgl. in BGE 129 V 323 nicht publizierte Erw. 3.3.2 des Urteils F. vom 25. Februar 2003 [U 161/01] und dort zitierte Urteile). Die adäquate Kausalität der geklagten Beschwerden zum Unfall kann daher nur dann bejaht werden, wenn ein einzelnes der in diesen Fällen erforderlichen einschlägigen Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Form vorliegt oder diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 382 ff. Erw. 4b und c). 
Dramatische Begleitumstände lagen nicht vor, ebenso wenig eine besondere Eindrücklichkeit. Den erlittenen Verletzungen kann eine gewisse Schwere nicht abgesprochen werden. Es handelt sich dabei insbesondere um eine instabile Beckenringfraktur und eine Olecranontrümmerfraktur rechts, welche eine Hospitalisation von fast drei Monaten mit anschliessender Rehabilitation sowie insgesamt vier Operationen erforderlich machten; des Weiteren traten eine Blasenruptur und im späteren Verlauf eine traumatisch bedingte errektile Dysfunktionsstörung auf. Erst ein Jahr nach dem Unfall attestierte SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese zufolge Verlust der vormaligen Stelle als Lagerist nie realisiert wurde. Die ärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. Weber fand am 13. Juni 2003, also rund fünfzehn Monate nach dem Unfall statt. Zu jenem Zeitpunkt verblieb eine Sensibilitätsstörung am rechten Fuss, eine leichte Belastungsintoleranz des rechten Beins bei diskreter peronäalbetonter Ischiadicusparese sowie ein leichtes Streck- und mässiges Beugedefizit im rechten Ellbogen. Insgesamt kann damit von erheblichen Verletzungen gesprochen werden, die auch eine entsprechende Heilungsdauer in Anspruch nahmen. Besonders schwerwiegend und erst nach ungewöhnlich langer Zeit verheilt waren sie indessen nicht; ebenso wenig war der Heilungsverlauf besonders schwierig oder traten erhebliche Komplikationen auf. Die in Betracht zu ziehenden Beurteilungskriterien sind damit weder in besonders auffälliger noch in gehäufter Weise erfüllt, weshalb die adäquate Kausalität zu verneinen ist. Damit besteht kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente oder Integritätsentschädigung wegen unfallbedingten neuropsychologischen Defiziten. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) zu Unrecht auf Tabelle TA1 abgestellt, erfasse diese doch auch Tätigkeiten, die für ihn nicht in Frage kämen; es sei vielmehr der Durchschnittslohn im Dienstleistungssektor gemäss Tabelle TA7 heranzuziehen. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in dem in RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399 veröffentlichten Urteil (L. vom 19. September 2000, U 66/00, Erw. 3b) erkannt, es könne sich durchaus rechtfertigen, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teils hievon (Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaube. Dies ist hier nicht der Fall, kann der Beschwerdeführer nach ärztlicher Einschätzung doch jegliche körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit verrichten. Damit ist er nicht auf eine Stelle im Dienstleistungssektor beschränkt, weshalb mit der Vorinstanz auf Tabelle TA1 abzustellen ist. Ebenso wenig rechtfertigt sich der beantragte Abzug vom Tabellenlohn um 25 % anstelle des von Verwaltung und kantonalem Gericht gewährten von 20 %. Selbst wenn man nebst der im Vordergrund stehenden leidensbedingten Einschränkung auch das Alter des 1949 geborenen Versicherten berücksichtigt (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b), ist schon eine 20%ige Reduktion grosszügig bemessen, wobei das kantonale Gericht sein Ermessen zu Recht ohne triftigen Grund nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung gesetzt hat (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 10. April 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.