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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 155/06 
 
Urteil vom 10. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Parteien 
Z.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene Z.________ meldete sich am 21. Januar 1997 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 23. Juni 1997 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad lediglich 3 % betrage. Dieser Verwaltungsakt blieb unangefochten. Auf Grund eines Gesuchs um Neubeurteilung des Rentenanspruchs vom 15. Januar 1998, welches von der IV-Stelle als Neuanmeldung entgegengenommen worden war, stellte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 8 % fest und lehnte den Rentenanspruch ein weiteres Mal ab (Verfügung vom 28. April 1999). Am 30. Juni 2000 stellte Z.________ ein Wiedererwägungsgesuch. Die IV-Stelle trat darauf nicht ein, nahm das Gesuch indessen als Neuanmeldung entgegen. Nach Abklärungen in beruflicher und erwerblicher Hinsicht sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie in der Folge den Rentenanspruch unter Hinweis auf den von ihr ermittelten 32%igen Invaliditätsgrad erneut (Verfügung vom 4. Januar 2001). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 15. Januar 2003). Diesen Entscheid bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2004 (I 135/03); auf das Subeventualbegehren betreffend Gewährung beruflicher Massnahmen trat es nicht ein. 
 
Am 29. April 2003 meldete sich Z.________ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte unter anderem Berichte des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Juli 2003 und von Frau Dr. med. S.________, prakt. Ärztin, vom 26. Mai 2003 ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 lehnte sie das Rentenbegehren ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. Januar 2004 [recte: 2005]). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. Dezember 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere - mit Wirkung ab 1. April 2002 - eine ganze Rente der Invalidenversicherung, auszurichten. Ferner lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
 
Die IV-Stelle schliesst - ohne weitere Ausführungen, lediglich unter Hinweis darauf, dass sie der Auffassung der Vorinstanz beipflichte - auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit ist das bisherige Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem Bundesgericht zusammengefügt worden. Das Verfahren richtet sich aber noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der Beschwerdeführer verlangt einen zweiten Schriftenwechsel, damit er sich "zur Beschwerdeantwort äussern" könne. Da weder die IV-Stelle noch das BSV zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung genommen haben, ist ein zweiter Schriftenwechsel bereits aus diesem Grund überflüssig. 
3. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 539/06 vom 17. Oktober 2006, E. 1). 
4. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen, Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) und über die Neuanmeldung nach vorangegangener wiederholter rechtskräftiger Rentenverweigerung infolge wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG im massgeblichen Prüfungszeitraum: BGE 130 V 71 E. 3.2 S. 75) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261), zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie zur - nur ausnahmsweise - invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 132 V 65 E. 4.2 und 4.3 S. 70 ff., 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 und 396). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich nach der Rechtsprechung bei depressiven Stimmungslagen in der Regel um (reaktive) Begleiterscheinungen des genannten Leidens und nicht um eine selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität handelt (BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358), es sei denn, sie lassen sich auf Grund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 805/04 vom 20. April 2006, E. 5.2.1). 
5. 
Die IV-Stelle ist - nach mehrmaliger Ablehnung des Rentenbegehrens, letztmals mit Verfügung vom 4. Januar 2001 (bestätigt mit Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 135/03 vom 28. Mai 2004) - auf die Neuanmeldung vom 29. April 2003 eingetreten und hat eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen. Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach altArt. 41 IVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) bzw. - seit 1. Januar 2003 - Art. 17 ATSG zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass des Verwaltungsaktes vom 4. Januar 2001 bis zum Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (vgl. BGE 130 V 71, 109 V 262 E. 4a S. 265). 
6. 
6.1 Die Vorinstanz gelangte in eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass im hier massgebenden Zeitraum keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden unverändert zumutbar sei, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 75 % zu verrichten. Damit resultiere nach wie vor ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %. 
6.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Der Versicherte lässt im Weiteren geltend machen, soweit das kantonale Gericht die Berichte der Hausärztin Frau Dr. med. S.________ als inkonsistent oder widersprüchlich bezeichne, weil sie in früheren Berichten nie den Befund einer somatoformen Schmerzstörung angegeben habe, nun aber neu ein seit 1995 bestehendes chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziere, könne ihm nicht gefolgt werden. Es werde nämlich übersehen, dass ein chronisches Schmerzsyndrom nicht mit einer somatoformen Schmerzstörung gleichgesetzt werden könne. Dazu ist zu bemerken, dass der Begriff "Schmerzsyndrom" weit gefasst ist und auch die somatoforme Schmerzstörung einschliesst. Die mangelnde Aussagekraft der hausärztlichen Angaben ist allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf diese Begrifflichkeit zurückzuführen, sondern insbesondere darauf, dass Frau Dr. med. S.________ gegenüber der IV-Stelle wiederholt angegeben hat, der Versicherte sei seit dem Jahr 1995 zu 100 % arbeitsunfähig, der Arbeitslosenkasse gegenüber aber seit 16. Februar 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert (Arztzeugnis vom 18. März 1999), sowie auf die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Dazu kommt, dass Frau Dr. med. S.________ keine psychiatrische Fachausbildung absolviert hat und auch darum nicht ohne weiteres auf ihre Beurteilung der Auswirkungen psychischer Leiden auf die Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353). Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den im letztinstanzlichen Prozess erstmals aufgelegten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 6. Februar 2006. Spätestens mit dieser Beurteilung stehe fest, dass die psychischen Ressourcen, um mit den Schmerzen umzugehen und die aus somatischer Sicht medizinisch-theoretisch verbleibende Leistungsmöglichkeit erwerblich zu verwerten, nicht vorhanden seien. Ob es sich tatsächlich so verhält, kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben. Dr. med. H.________ gibt an, der Versicherte habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer "vorwiegend hausärztlich/rheumatologischen Behandlung" befunden. Erst im Jahr 2005 sei eine psychotherapeutische Therapie mit regelmässigen Sitzungen durchgeführt worden, in deren Verlauf eine Persönlichkeitsstörung deutlich geworden sei. Die ungesunden und hemmenden Erlebens- und Verhaltensmuster seien im Vergleich zum Zustand im Jahr 2003 deutlicher hervorgetreten und würden den Alltag eher mehr bestimmen. Die Schmerzerkrankung habe einen Zustand der Chronifizierung erreicht. Aus diesen Angaben lassen sich keine neuen Erkenntnisse zur Entwicklung im vorliegend relevanten Zeitraum vom 4. Januar 2001 bis 3. Januar 2005 (E. 5 hiervor) ziehen. Die fachärztlichen Ausführungen beziehen sich auf den Gesundheitszustand, wie er sich nach dem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 entwickelt hat, und sind daher nicht massgebend. Ob nach dem 3. Januar 2005 tatsächlich eine Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten ist, wird gegebenenfalls im Neuanmeldungsverfahren zu beurteilen sein, welches der Versicherte im Oktober 2005 eingeleitet hat. Aus diesen Gründen muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass Verwaltung und Vorinstanz einen Rentenanspruch zu Recht verneint haben. 
7. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG (in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung) keine Gerichtskosten zu erheben. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Barbara Laur, Rechtsanwältin, Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 10. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: