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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_6/2012 
 
Urteil vom 10. April 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Koch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_183/2011 vom 22. September 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_183/2011 vom 22. September 2011 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Eingabe vom 10. März 2012 ersucht dieser um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Am 9. April 2012 stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen. 
 
Die möglichen Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG aufgezählt. Der Gesuchsteller vermag keinen dieser Gründe zu nennen. Er macht z.B. geltend, das Strafverfahren sei Ergebnis einer Verschwörung durch die Strafverfolgungsbehörden und Mitarbeiter der medizinischen Fakultät der Universität Genf, weil er seit über zwanzig Jahren daran gehindert werde, als Arzt zu arbeiten. Er vertritt damit und auch in den übrigen Vorbringen ausschliesslich eine andere Auffassung als das Bundesgericht im angeblich revisionsbedürftigen Urteil. Eine abweichende Meinung über tatsächliche oder rechtliche Fragen stellt indessen keinen Revisionsgrund dar. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. April 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Koch