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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_287/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Obhut etc.), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. März 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. März 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers (unverheirateter Vater der 2010 geborenen Tochter B.________) gegen die (durch den Beschwerdegegner wegen Aussichtslosigkeit erfolgte) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Beschwerde des Beschwerdeführers (betreffend Aufenthaltsverlegung der Tochter nach Deutschland, Besuchsrecht des Beschwerdeführers und gemeinsames Sorgerecht) mit Ausnahme der Fristansetzung zur Vorschussleistung abgewiesen hat, 
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, die Tochter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, für den Kindesschutz im Sinne des Haager Übereinkommens sei dieses Land zuständig, die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers auf Überprüfung der Obhutszuteilung, Neuregelung des Besuchsrechts und Errichtung einer Beistandschaft seien daher ebenso aussichtslos wie die Anfechtung der von der Obhutsfrage abhängigen Kostenverlegung und das (mit dem Wegzug nach Deutschland hinfällige) Gesuch um aufschiebende Wirkung, zu Recht habe die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, die Beschwerde an das Kantonsgericht, auf die mangels Begründung ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, sei somit abzuweisen, auf die Erhebung von Kosten werde verzichtet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Kantonsgericht insoweit gegenstandslos sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Sachentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ mitanficht, 
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 6. März 2015 hinausgehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann